D.A.S. – mal wieder knauserig

Es geht um einen Mahnbescheid über bescheidene 350.- €. Die DAS erteilt Kostendeckungszusage, Mahnbescheid wird beantragt, Rechnung an DAS, u.a.:

1,0 Verfahrensgebühr für Mahnbescheid, Nr. 3305 VV RVG 45,00 €
0,5 Verfahrensgebühr für Vollstreckungsbescheid, Nr. 3308 VV RVG 22,50

nebst der üblichen Nebenkosten und MwSt.

Was macht D.A.S.? Kürzt natürlich die 22,50 € und schreibt:

„Sie haben bisher nur einen Mahn- aber keinen Vollstreckungsbescheid beantragt. Die Gebühr nach 3308 VV RVG ist somit noch nicht angefallen.“

Stimmt, aber § 9 RVG ist völlig unbekannt, oder wie? Lautet bekanntlich wie folgt, liebe D.A.S.:

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden (!!!) Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

(bitte Ausschneiden und an den PC kleben!)

Es mag sicherlich vorkommen, dass ein Schuldner schon nach Zustellung des Mahnbescheids zahlt, ist aber extrem selten. In aller Regel folgt der Vollstreckungsbescheid so sicher wie das Amen in der Kirche.

Aber Hauptsache, man hat (zunächst) sage und schreibe 26,78 € (brutto) gespart, oder?

5 Responses to “D.A.S. – mal wieder knauserig”

  1. anonymisiert sagt:

    Die Versicherung spart einfach Arbeitsaufwand für den Fall, dass der Schuldner doch auf den Mahnbescheid zahlt. Und der RA kann dies durchaus auch: zahlt der Schuldner auf den Mahnbescheid, kann er sich den Aufwand für die Rückzahlung an die RSV sparen. Zahlt der Schuldner nicht, stellt er den Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid ohne Vorschuss und rechnet den VB dann zusammen mit den ersten Vollstreckungsmaßnahmen ab. Bei kleineren Beträgen 22,50 Euro netto drängt sich diese Vorgehensweise geradezu auf.

  2. anonymisiert sagt:

    @ Thorsten: Der RA kann auch ganz ohne Vorschuss arbeiten – aber warum sollte er? Und „geradezu aufdrängen“ wird sich allenfalls eine Abrechnung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid – weil zumindest diese Kosten in aller Regel entstehen.

    Zudem: Eine eventuelle Kostenerstattung wird auch mit Ihrer Methode nicht erspart wenn der Schuldner denn irgendwann zahlt.

  3. anonymisiert sagt:

    @Thorsten

    Es widerstrebt mir schon aus prinzipielle Erwägungen heraus, RA Melchior recht zu geben, aber:

    Der RA hat Anspruch auf die Kosten, die voraussichtlich entstehen. Einen Betrag von € 26,78 zu kürzen, der aller Wahrscheinlichkeit nach anfallen wird, ist wirtschaftlich sinnlos. Die Arbeit eines Sachbearbeiters ist auch nicht kostenlos. Er schreibt einen Brief, der RA moniert, der Sb muss nochmals die Akte lesen (zumindest überfliegen) und verfügt dann doch die € 26,78 oder – worst case – sucht Rechtsprechung, um seine Auffassung zu halten. Bei den Beträgen sinnlose Mehrarbeit für alle Seiten. Zahlen und gut.

    @ RA Melchior: nix für ungut 😉

  4. anonymisiert sagt:

    @RSV-Sachbearbeiter:

    Eben! Gerade diese betriebswirtschaftliche Komponente wird immer wieder übersehen.

  5. anonymisiert sagt:

    „Eben! Gerade diese betriebswirtschaftliche Komponente wird immer wieder übersehen.“

    Ne, ganz im Gegenteil: Der Versicherer setzt darauf, dass der Anwalt den Kleckerbetrag aus eben diesen Überlegungen heraus nicht anfordern wird.