Langsame Advocard will keinen Vergleich

Zur AdvoCard kann Rechtsanwalt Joachim Drinhaus aus Sulzbach (Taunus) auch einen – leider negativen – Beitrag liefern:

Es geht um die Regelung des § 5 Abs. 3 b) ARB 94, wonach die Versicherung nur Kosten zu übernehmen hat, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie das Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.

Konkreter Fall: Meine Mandantschaft hatte ein mit einem älteren Haus bebautes Grundstück erworben und den Kaufpreis zu einem wesentlichen Teil über zwei Banken finanziert. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages stellte sich heraus, dass einige Bauteile des Hauses asbesthaltig waren. Da sich damit die Frage stellte, ob denn das Haus die zugesicherten Eigenschaften hat, mithin auch der Kaufpreis dem Wert entspricht, oder aber zusätzliche nicht kalkulierte Kosten auf die Erwerber zukommen würden, stellte eine der finanzierenden Banken die vorher schon zugesagte Finanzierung infrage, verweigerte konkret die Zahlung. Denn die Erwerber wollten nur Kaufpreiszahlung unter dem Vorbehalt vornehmen, Schadensersatz geltend zu machen. Nach massivem außergerichtlichem anwaltlichem Einschreiten u.a. unter Fristsetzung mit Uhrzeit bei der Bank gelang es mir, die Zahlung zugesagt zu bekommen. Anderenfalls wäre der gesamte Erwerbsvorgang bei Fehlen von mehr als 1/3 des Kaufpreises nicht mehr durchführbar gewesen.

Nach Berechnung der gesetzlichen Gebühren an die AdvoCard berief sich diese auf die o.g. Regelung und behauptete, ihr lägen eine Reihe von Urteilen vor, die die Auffassung bestätigten, dass bei einer vollen außergerichtlichen Zielerreichung die Versicherung nicht einträte.

Fazit: Niemals außergerichtlich einen Erfolg erzielen, sondern sofort zu Gericht gehen und die Versicherung und die Versichertengemeinschaft mit den hohen Kosten eines solchen Verfahrens belasten, um die Mandantschaft von dem Ergebnis freizustellen, dass Sie – außergerichtlich – „Recht“ erhält, Ihr Rechtsschutz-„Liebling“ aber den Versicherungsschutz dafür verweigert!

übrigens: Ich bearbeite auch den anderen Teil des Vorganges, die Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferseite wegen des arglistigen Verschweigens des Astbest-Zustandes. Hier gilt für beide Gerichtsinstanzen die überschrift des Forumsteilnehmers RA Groß: „AdvoCard oder die Entdeckung der Langsamkeit.“

Nur ein Beispiel: Die sofort nach erstinstanzlichem Urteil angeforderte Kostendeckungszusage für das Berufungsverfahren kam trotz mehrmaligem Hinweis auf die Berufungsfrist erst neun Tage nach deren Ablauf und hiesiger Fristsetzung.

Sollte jemand positive Erkenntnisse über Urteile zum Thema § 5 Abs. 3 b ARB haben, dürfte das nicht nur meiner Mandantschaft sondern auch einer Vielzahl von Versicherungsnehmern helfen.

Das ist leider eine Erfahrung, die vermehrt auch andere Kollegen machen mußten. Die Advocard verweigert immer häufiger die Versicherungsleistung und wenn sie dann doch mal reagiert, dann erst nach langer Zeit. Die Kunden dieses Versicherers freuen sich, wenn sie zusätzlich zu den Versicherungsprämien dann auch noch den Anwalt aus eigener Tasche finanzieren müssen.

11 Responses to “Langsame Advocard will keinen Vergleich”

  1. anonymisiert sagt:

    Aus ebenfalls aktuellem Anlass: Welche RSV ist nach Meinung der Autoren denn kulant hinsichtlich außergerichtlicher Vergleiche bzw. schließt diese sogar explizit ein?

  2. anonymisiert sagt:

    @ Alexander

    Ich bin derzeit zwar (aus Gründen, die ich demnächst hier mitteilen werde) nicht mehr ganz so gut auf die Allianz zu sprechen, muss sie aber in einem solchen Fall loben:
    etwas zeitverzögert, aber immerhin doch hat sie jüngst bei einem angestrebten außergerichtlichen Vergleich, der dem Mandanten Zahlung des *gesamten* Forderungsbetrags durch den Gegner gegen Verzicht auf Kostenerstattung bringen sollte, dieser Regelung bei der Voranfrage zugestimmt. Fand ich äußerst kulant, nachdem immerhin rund 2.300 EUR an mich zu zahlen waren und das Versicherungsverhältnis derzeit durch deutlich mehr Leistungen der Allianz als Prämieneinnahmen geprägt ist .

    RAUG

  3. anonymisiert sagt:

    Das Mandanten-„freundliche“ Abrechnungsverhalten der Advocard geht sogar noch weiter:

    In einem mir vorliegenden Fall hat die Advovard auch die Erstattung der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) mit Verweis auf § 5 Abs. 3 b) ARB (2003) verweigert.

    Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 3 b) ARB entfällt die Kostentragungspflicht nur bzgl. Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung „entstanden“ sind.

    Die Geschäftsgebühr ist jedoch bereits durch die Aufnahme der Tätigkeit durch den ersten Schriftverkehr mit der Gegenseite „entstanden“. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine einvernehmliche Erledigung in Sicht.

    Der Wortlaut ihrer eigenen ARB interessiert die Advoc. jedoch nicht; vielmehr hat sie anwaltlich vertreten den eigenen Versicherten zur Rückzahlung des bereits gezahlten Vorschusses in voller Höhe aufgefordert.

    Es bleibt abzuwarten, ob sich die Advocard vielleicht die eigenen ARB´s nochmals gründlich durchliest und ggfs. zu einer anderen Entscheidung kommt…

    RA Stockemer

  4. anonymisiert sagt:

    Die HUK-Coburg kommt in einem ähnlichen Fall jetzt mit auch mit §5 Absatz3 b ARB : Der VN hat die sechs Monate nach Kaufvertrag für ein ein Hauses (in WEG) vereinbarte Kaufpreiszahlung von 230T€ verweigert, da alte Gutachten auftauchten, die die Fassade des Objektes abrissreif beurteilten. VN beabsichtigte Rücktritt mit Schadensersatzforderung (entgangene Eigenheimzulage etc) Schaden 50.000. Nach Zögern und mehrmaligen Mahnungen kam Deckungszusage. Ein Jahr nach dem Kaufvertrag wurde sodann ein Vergleich zur Reduzierung des Kaufpreises auf 150TS€ getroffen, da zwischenzeitlich noch eine arglistige Täuschung hinsichtlich des nicht als Wohnfläche baurechtlich zugelassene sehr wohl aber ausgebaute und gennutzte (BAD!) Dachgeschoss weitere erhebliche Minderungsbeträge rechtfertigte und der Fassadenschaden 50.000€ beträgt. Die Abweichung von der ursprünglichen Schadensersatzforderung zum jetzt erzielten Minderungsbetrag rechtfertigen nach HUK die Abweisung der Kostentragungspflicht gemäß Â§5,3b ARB

  5. anonymisiert sagt:

    Hallo,

    ich muss mich leider ebenfalls in die Reihe einfügen. Konkreter Fall. Lebensversicherer verweigert die Auszahlung der Versicherung mit Hinweis auf den Verlust des Versicherungsscheins. Danach Einschaltung von mir, Hinweis auf Verluserklärung und vom Versicherer neu ausgestellten V-schein, Fristsetzung, Zahlung, Sache erledigt. Soweit so unproblematisch.

    Verzug lag allerdings nicht vor. Die Versicherung zahlte letztlich wie vereinbart.

    Abrechnung Geschäftsgebühr. Anwalts Liebling verweist auf § 5 III b ARB. Zitat: “ Bei einem vollsätndigen Obsiegen entfällt gemäß Â§ 5 III b ARB die Eintrittspflicht vollständig.“

    Wer hat Erfahrungen? Gibts bereits Entscheidungen?

  6. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrte Kollegen in spe (meinerseits),

    ich weise in diesem Zusammenhang auf das Urteil des LG Aachen vom 04.05.2006, Az. 6 S 4/06, hin.

    Dort wird das hier erörerte Problem über § 305 c Abs. 2 BGB (Unklarheit) und unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes zugunsten des Versicherungsnehmers gelöst.

    Eine kleine Freude, wenn man sich beim RSV für das zögerliche Regulierungsverhalten mit einem Hinweis wie diesem bedanken kann.

    Das Urteil kann abgerufen werden in der NRW-Rechtssprechungsdatenbank unter
    http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php

    Liebe Grüße,

    Klaus Albrecht
    Rechtsreferendar

  7. anonymisiert sagt:

    dto Landgericht Hagen (Urt. v. 23.03.2007 – 1 S 136/06):

    „Ein Rechtsschutzversicherer kann sich nicht mit Erfolg auf die „sekundäre Risikobegren-zung“ in § 5 III b ARB 94 berufen, weil diese Klausel gegen das Transparenzgebot ver-stößt und den Versicherungsnehmer infolge dessen unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG a.F., § 307 Abs. 1 BGB n.F.). Die Risikobegrenzungsklausel in § 5 III b ARB 94 genügt diesen Anforderungen nicht. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird daraus nicht deutlich, dass der in § 5 I a ARB 94 scheinbar umfassend eingeräumte Versicherungsschutz generell keine Geltung haben soll, wenn der Versicherungsnehmer bei einem außergerichtlich erledigten Rechtsschutzfall in der Hauptsache – aus welchen Gründen auch immer – Erfolg hat.“

    Im Einzelnen heißt es in der Entscheidung “ die Ihnen zweifellos bereits bekannt ist “ weiter:

    „Insbesondere ist § 5 III b ARB 94 nicht klar zu entnehmen, dass generell kein Rechts-schutz gewährt werden soll, wenn der Versicherungsnehmer die außergerichtliche Tätig-keit eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt und dieser in der Hauptsache Erfolg hat.

    Die Erfassung dieser grundlegenden Ausnahme vom Versicherungsschutz würde nämlich zunächst voraussetzen, dass der Versicherungsnehmer erkennen kann, dass mit einer „einverständlichen Erledigung“ jeder Rechtsschutzfall gemeint ist, der ohne Gerichtsent-scheidung endet, also auch der Fall, dass der Gegner in der Hauptsache schlicht nachgibt (so z. B. LG C, ZfS 2003, 253 f; Prölls/Armbrüster in Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage, § 2 ARB 75 Randziffer 21). Der Versicherungsnehmer müsste der Klausel weiter entnehmen können, dass „im Zusammenhang mit einer einverständlichen Regelung“ auch solche Kosten gemeint sein sollen, die bereits vorher angefallen waren (so z. B. LG C, aaO; Bauer in Harbauer, RSV, 7. Auflage, § 2 ARB 75 Randziffer 168; a. A. allerdings OLG I3, NJW-RR 2005, 331 ff; Bauer, NJW 2006, 1484 ff (1487)). Der Versicherungsnehmer müsste außerdem erkennen können, dass der Rechtsschutz nicht nur in solchen Situatio-nen entfallen soll, in denen die Möglichkeit besteht, dass er dem Gegner ungerechtfertig-te Kostenzugeständnisse auf Kosten der Rechtsschutzversicherung gemacht hat, sondern auch dann, wenn es ohne jedes Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers zum Er-folg in der Hauptsache gekommen ist. Dazu gehören beispielsweise die Fälle, in denen der Gegner – wie hier – ohne Kostenzugeständnis der außergerichtlichen Leistungsauffor-derung einfach nachkommt. Dem Versicherungsnehmer müsste aufgrund der Klausel ebenfalls bewusst werden, dass Rechtsschutz auch in solchen Situationen nicht gewährt werden soll, in denen dem Versicherungsnehmer aus Rechtsgründen kein Kostenerstat-tungsanspruch gegen den Gegner zusteht (so Prölls/Armbrüster in Prölls/Martin, aaO, § 2 ARB 75 Randziffer 21; a. A. LG I, NJW 1987, 1337), so dass ein ungerechtfertigtes Kos-tenzugeständnis im Hinblick auf die Anwaltskosten des Versicherungsnehmers von vorn-herein ausscheidet. Der Versicherungsnehmer müsste schließlich noch erkennen, dass Rechtsschutz auch dann ausscheiden soll, wenn vom Gegner aus wirtschaftlichen Grün-den keine Kostenerstattung zu erlangen ist, beispielsweise im Falle der Insolvenz.

    Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der juristische Laie dem undeutlichen Wort-laut des § 5 III b ARB 94 diese weitgehenden Beschränkungen des Leistungsumfangs auch nur ansatzweise zu entnehmen vermag. Er wird deshalb unangemessen benachtei-ligt, wenn er in Unkenntnis dieser trotz abgeschlossener Rechtsschutzversicherung bei ihm verbleibenden Kostenrisiken einen Versicherungsvertrag abschließt und wenn er nach Vertragsschluss in Unkenntnis seines Kostenrisikos einen Rechtsanwalt aufsucht. Dabei lassen sich die oben genannten umfassenden Beschränkungen des in § 5 I a ARB 94 zugesagten Leistungsumfangs, die ja weitgehend im Interesse der Versichertenge-meinschaft liegen, durchaus auch für Laien verständlich formulieren, beispielsweise da-hingehend, dass für die Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts generell nur dann Rechtsschutz besteht, wenn und soweit der Versicherungsnehmer in der Hauptsache keinen Erfolg erzielt. Damit wäre für den Versicherungsnehmer klar, dass er das nicht zu vernachlässigende Kostenrisiko bei einem Erfolg in der Hauptsache in je-dem Fall selbst trägt – was den einen oder anderen allerdings schon vom Abschluss eines Versicherungsvertrages abhalten könnte.“

  8. anonymisiert sagt:

    Hallo,

    ich bin bei Advocard (noch) versichert und habe gestern einen Brief von Advocard bekommen, wo sie sich auf §5 Abs. 3b) der ARB2003 berufen und von mir knapp 630€ verlangen wegen eine „einverständlichen Erklärung“.
    Ich habe das Urteil Az. 6 S 4/06 von RA Albrecht durchgelesen (dafür vielen vielen Dank !!) und habe erstaunt festgestellt daß mein Fall absolut gleich ist !!
    Auch ich habe ein Auto bestellt (auch ein Toyota Yaris, allerdings 2006) habe es fristgerecht nicht bekommen und nach langem nachhacken bei der Firma war noch keine Lieferung in Sicht. Ich bin dann zu einem Rechtsanwalt gegangen mit meiner Advocard, der hat dann einen Brief geschrieben daß ich der Autofirma gesendet habe. Es war zu keinem Zeitpunkt irgendwie zu erkennen, daß Advocard die Kosten für den Rechtsanwalt nicht übernehmen würde. Nach dem Brief vom Anwalt hat die Firma angeboten den Kaufvertrag zu beenden weil sie das Auto nicht liefern konnten. Dem habe ich zugestimmt. Die Sache war dann für mich erledigt.

    1,5 Jahr später meldet sich jetzt Advocard bei mir und sagt sie habe die Rechtstreit Kosten beglichen und will die Kosten von mir wieder zurückerstattet bekommen und beruft sich dabei auf den §5 3b) der ABR2003.
    Wenn ich jetzt das Urteil Az. 6 S 4/06 richtig verstanden habe (wie ich schon sagte : ich bin kein Rechtsanwalt, nur ein Durchschnittsverbraucher) ist diese Forderung von Advocard nicht rechtens ? Ist dieses Urteil endgültig oder hat es danach noch eine Berufung gegeben ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Ludwig S. (München)

  9. anonymisiert sagt:

    […] meinem Beitrag vom 26.02.2007 habe ich über die Praktik der AdvoCard im Umgang mit der Quotenregel in § 5 Abs. 3 a ARB 94/2000 […]

  10. anonymisiert sagt:

    Gibt es eigentlich inzwischen OLG Entscheidungen zu diesem leidigen Thema ?

  11. anonymisiert sagt:

    […] Auf dieser Seite finden Sie ein Video zu dem o.g. Thema rund um Restschuldbefreiung und Privatinsol…h Ihnen den Besuch der Seite "Privatinsolvenz in […]