Lustige Argumente der Concordia

Der Eschborner Rechtsanwalt Michael Bauer berichtet über einen weiteren Versuch der Concordia, die dem Versicherungsnehmer zustehende Leistung zu verweigern. Der Versicherer verursacht einmal mehr unnötige Arbeit bei dem Kollegen, statt ihn bei der Vertretung der Interessen seines Mandanten zu unterstützen.

Die Concordia benutzt zur Abwehr einer Kostenzusage mit Schreiben vom 26.05.2005 folgendes lustige Argument:

Sachverhalt:
Der Vermieter macht jetzt im Mai 2005 aus einem Mietvertrag vom 21.03.2003 gegenüber den Mietern, die ordnungsgemäß gekündigt haben und ausziehen werden, die Endrenovierung geltend. Da bereits eine Renovierungsklausel für turnusmäßiges Renovieren (der übliche § 16 in den Mietvertragsformularen) vereinbart ist, ist wegen des unzulässigen Summierungseffekts (BGH-Urteil vom 14.05.2003, Az VII ZR 308/02) auch die Endrenovierungspflicht unwirksam.

Da der Vermieter jetzt den Mieter zur Endrenovierung zwingen will und die Kaution nicht herauszahlen wird, hat sich der Mieter Rechtrat bei mir eingeholt, weshalb ich wegen der Kostenzusage an die RSV herangetreten bin.

Ablehnungsgrund der Concordia:
„Der Rechtsschutzvertrag ist zum 01.08.2003 wirksam geworden. ……….. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der VN, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen bestehende Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Wenn der Versicherungsfall durch eine Willenserklärung oder sonstige Rechtshandlung ausgelöst wird, kommt es zusätzlich darauf an, wann diese Willenserklärung abgegeben oder die Rechtshandlung
vorgenommen wurde. Die Willenserklärung oder die Rechtshandlung darf weder in die Zeit vor Abschluß der Rechtsschutzversicherung noch in die Wartezeit fallen. ……

Bei Ihrem Sachverhalt war im Mietvertrag vom 21.03.2003 eine gegen die Rechtsordnung verstoßende Renovierungsklausel fixiert worden. Hierin liegt der für die Bestimmung des Versicherungsfalles maßgebende Verstoß.“

Hat man da noch Worte?
Der Ablehnungsgrund ist falsch, denn erst die Berufung auf eine Tatsache oder eine vertragliche Vereinbarung löst die Notwendigkeit aus, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Und bei der Notwendigkeit, sich verteidigen zu müssen, entsteht auch der Anspruch auf Kostenübernahme der Rechtsverfolgung.

RA Bauer muß sich nun für seinen Mandanten auch noch gegen dessen eigenen Versicherer einsetzen. Ob er dem Mandanten diesen Aufwand in Rechnung stellen wird? Ich glaub’s ja nicht, aber dürfen könnte er schon. Es ist eine überlegung wert, den Versicherungsnehmern auf diesem Wege zu zeigen, welche Leistung er für seine Versicherungsprämien eingekauft hat.

Ich würde ja gern mal wieder was Positives berichten …

4 Responses to “Lustige Argumente der Concordia”

  1. anonymisiert sagt:

    Somit dürfen sich die Versicherungsnehmer auch nicht mehr auf ihre Rechtsschutzversicherung verlassen, wenn der Gegner gegen eine Vorschrift des BGB verstößt, da dieses ja im vorletzten Jahrhundert in Kraft getreten ist.

  2. anonymisiert sagt:

    Nun, früher machten Sprüche unter Versicherungsmitarbeiter immer die Runde wie: Abgelehnte Schäden können auch unter Reingewinn verbucht werden….

  3. anonymisiert sagt:

    Dem Autor ist die Lektüre eines einschlägigen ARB-Kommentares zu empfehlen.

    Die Ansichten sind bei einem Rechtsunkundigen durchaus verständlich, aber bei einem Juristen, kann man doch erwarten, erst nachzulesen und sich dann zu beschweren.

  4. anonymisiert sagt:

    Ganz bestimmt hätte sich der Kollege Bauer nicht „beschwert“, wenn der Versicher ihm die Bedenken mitgeteilt und dann eine Kulanzlsöung vorgeschlagen hätte.

    Die Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht, führt manches Mal zu unbilligen Ergebnissen, die nur dann abgefedert werden können, wenn man eben nicht nur die knackige herrschende Meinung von Baumann, Bach und Harbauer vertreten möchte.

    Kulanz ist aber nicht nur bei der Concordia eine unbekannte Größe, lieber Herr Müller.