RSV-Blog

Praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer

Mitteilung an die ARAG

Nur ‚mal schnell zwischendurch, als appetizer sozusagen.

Im übrigen weist das Gericht darauf hin, dass der Anwalt die Gebühr nach billigem Ermessen bestimmen darf, § 14 RVG.

Quelle: AG Tempelhof-Kreuzberg, 6 C 131/09.

2 Antworten auf „Mitteilung an die ARAG“

  1. anonymisiert sagt:

    Tja, manchen reicht’s wohl nicht, das im Gesetz nachzulesen, die brauchen es eben schriftlich von einem Gericht. 😉

  2. anonymisiert sagt:

    Dass Zivilgerichte aufgrund solcher Renitenz immer wieder verpflichtet sind, Gesetzestexte wieder zu geben, ist bedauerlich: Die Richter werden hierdurch nämlich von wichtigeren Fällen abgehalten. Ganz zu schweigen davon, dass ARAG uund Konsorten hier Kundenbeziehungen aufs Spiel setzen und Neukunden abschrecken.

    Dem Unternehmensberater, welcher zu dieser langfristig sicher höchst erfolgreichen Strategie geraten hat, gebührt die Goldene Himbeere. Wie gesagt: Der Preis ist ein Aspekt – das Regulierungsverhalten ein anderer…

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