Das LG Mühlhausen (Beschl. v. 12. 2. 2009, 3 Qs 26/09) via Burhoff legt überzeugend dar, weshalb ein Ansatz der Grundgebühr in Höhe der Mittelgebühr in aller Regel nicht zu beanstanden ist:
Eine Absenkung der Grundgebühr war aber noch aus einem anderen Grund nicht vorzunehmen. Diese Gebühr entsteht für die „erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“, hier also bei Annahme des Mandats. In dem Moment, in dem der Rechtssuchende dem Anwalt gegenübertritt, weiß dieser noch nicht, welche Bedeutung die Angelegenheit haben wird. Aus diesem Grund gewährt das RVG die Grundgebühr, anders als alle anderen Gebühren im Bußgeldverfahren, ohne Rücksicht auf die Höhe des Bußgeldes. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hängen in dieser Phase maßgeblich von der Person des Mandanten ab, etwa ob er kurz und präzise darstellen kann oder ständig abschweift, ob er nötige Unterlagen dabei hat oder alles erst mühsam beschafft werden muss usw.. Obwohl diese Umstände Umfang und Schwierigkeit des Erstkontakts maßgeblich prägen, kann der Anwalt hierzu überhaupt nichts vortragen, weil alle diese Umstände in den Kernbereich der Schweigepflicht fallen. Aus diesem Grund ist bei der Grundgebühr nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Mittelgebühr grundsätzlich hinzunehmen, soweit nicht im Bereich der Kriterien des § 14 RVG wesentliche Gründe entgegenstehen. Das ist hier nicht der Fall. Es musste nach alledem insoweit bei der vom Verteidiger angesetzten Mittelgebühr verbleiben.
Den Gebührenkürzern bei einigen Rechtsschutzversicherungen sehr zur Lektüre empfohlen.
Auf eine Nebensächlichkeit in dieser Entscheidung möchte ich hinweisen:
Vom Verteidiger angesetzt, wie es das Gesetz vorsieht – und nicht von einem Sachbearbeiter eines Versicherers.
s. § 14 Abs. I S. 1 RVG:
Originalfassung:
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berück-sichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensver-hältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
RSV-Variante:
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt die Rechtsschutzversicherung die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Vermögensverhältnisse der Rechtsschutzversicherung, nach billigem Ermessen – wobei „billig“ wörtlich zu nehmen ist.
😉