Schreiben an ÖRAG:
Sehr geehrter Herr xyz,
in obiger Angelegenheit meinten Sie mit Telefax vom 3. April 2006, gemäß Â§ 17 Abs. 9 Ihrer Rechtsschutzbedingungen bestünde (vorerst) kein Versicherungsschutz. Tatsache ist, dass gegen Ihre VN ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, weil sie geduldet haben soll, dass ihr geschiedener Ehemann ihren PKW ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führte. Demgegenüber bestreitet Ihre VN, davon Kenntnis gehabt zu haben, dass ihr geschiedener Ehemann über diese Fahrerlaubnis nicht (mehr) verfügte. Demnach dürfte m.E. gemäß Â§ 2 i) ARB so lange Rechtsschutz bestehen, bis fest steht, dass Ihre VN schuldhaft gehandelt hat. Ein „rückwirkender“ Rechtsschutz ist demgegenüber entgegen Ihrer Auffassung nicht vorgesehen. Dementsprechend stelle ich anheim, Ihre ablehnende Haltung nochmals zu überdenken.
Mit freundlichen Grüßen
(J.Melchior)
Rechtsanwalt
Die ÖRAG brauchte immerhin zweieinhalb Wochen, um diese lapidare Antwort zu produzieren:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
für den uns übermittelten Sachverhalt können wir keinen Rechtsschutz zusagen. Wir bleiben bei unserer richtigen Auffassung.
Mit freundlichem Gruß“
Selbst wenn ich mich irren sollte – warum § 2 i) ARB hier allerdings durchgreift, erschließt sich mir nicht – wäre doch wohl eine etwas substantiiertere Antwort angebracht gewesen, oder? „Wir bleiben bei unserer richtigen Auffassung“ – klingt für mich nach schlichter Arroganz!
Da es sich wohl um ein verkehrsrechtliches Delikt handelte, ist die Bestimmung gem. § 2 i.aa.) ARB2006 maßgeblich. Es besteht also Deckung, bis nachträglich festgestellt werden sollte, dass der Schuldvorwurf in subjektiver Hinsicht „Vorsatz“ lautet.
[…] über die merkwürdige Art der ÖRAG, sich zu Deckungsfragen zu äußern, war hier schon berichtet worden. Auf nochmalige Nachfrage produzierte die ÖRAG nun folgende sinnreiche Erklärung: […]