Probleme der RSVen mit der freien Anwaltswahl ihrer VN

Nachdem mir selbst und einigen Kollegen in jüngster Zeit ständig Aussagen aus dem Kreis der Mandanten geliefert werden, wonach auf telephonische Anfragen etwa sinngemäß geantwortet würde:
„…. die Kosten eines am Gerichtsort zugelassenen Anwalts werden übernommen“

was zu erheblicher Verunsicherung bei der Mandantschaft führt, weil auch sprachlich unkorrekt (richtig: bis zur Höhe der Vergütung eines am Gerichtsort zugelassenen…)

zur Aufklärung der maßgebliche Gesetzestext § 158m VVG .

und korrespondierend den Text der ARB 2006

2 Responses to “Probleme der RSVen mit der freien Anwaltswahl ihrer VN”

  1. anonymisiert sagt:

    @ RA Witopil:

    Wortlaut ARB § 5 Abs. 1 a):

    § 5 Leistungsumfang
    (1) Der Versicherer trägt
    a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. (…) Wohnt der Versicherungsnehmer
    mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß Â§ 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen
    Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt.

    Grundsatz: „bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes.“

    Ausnahme: Wohnort mehr als 100 km von Gerichtsort entfernt UND Leistungsarten § 2 a) – g) betroffen: zusätzlich VV RVG 3400.

    Da zB Bußgeldsachen nicht zu § 2 a) – g) gehören, sondern als Leistungsart in § 2 j) geregelt sind, gilt der Grundsatz ohne Ausnahme, also RA am Ort des zuständigen Gerichtes. Das ist übrigens schon immer so.

    Gruß aus Stuttgart
    Ralf Pfeiffer

  2. anonymisiert sagt:

    @Ralf Pfeiffer

    „……trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß Â§ 2 a) bis g) **weitere Kosten** für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen
    Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt.“

    Man achte auf den wesentlichen Zusatz : ***weitere*** Kosten.

    Davon, dass nur Kosten **eines RA am Ort des zuständigen Gerichtes** getragen werden, kann keine Rede sein (und ist auch in den Bedingungen keine Rede).

    Den Rest kann man ja in dem ARB-link oben nachlesen.