über die merkwürdige Art der ÖRAG, sich zu Deckungsfragen zu äußern, war hier schon berichtet worden. Auf nochmalige Nachfrage produzierte die ÖRAG nun folgende sinnreiche Erklärung:
„Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Ihre Mandantschaft von der fehlenden Berechtigung ohne Verschulden keine Kenntnis hatte (§ 17 Abs. 9 der ARB der ÖRAG, gültig ab o1.10.1998).
Da in dem vorliegenden Rechtsschutzfall noch nicht feststeht, ob ein schuldhaftes Verhalten vorliegt, können wir erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entscheiden, ob Versicherungsschutz besteht.
Hier geht die Regelung des § 17 Abs. 9 ARB 98 vor, da es sich beim Fahren / Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis um eine Obliegenheitsverletzung handelt.“
Ach ja, wir gehen also zunächst zu Lasten der VN von einer gegebenen Obliegenheitsverletzung aus und revidieren dann unsere Meinung eventuell, wenn sich etwas anderes herausstellen sollte, oder wie?
Liebe ÖRAG, wenn „feststeht“, dass meine Mandantin „von der fehlenden Berechtigung ohne Verschulden keine Kenntnis hatte“, ist sie freizusprechen! Dann braucht sie keine Rechtsschutzversicherung mehr, weil dann sämtliche Kosten ohnehin die Staatskasse trägt (und mehr als ein Durchschnittshonorar zahlt die RSV ohnehin nicht).
Und wieso § 17 Abs. 9 ARB 98 dem § 2 lit. i) „vorgehen“ soll, ist nach wie vor nicht ersichtlich.
Nachtrag: Heute gingen die ARB 1998 der ÖRAG hier ein. Der in Bezug genommene „§ 17 Abs. 9 der ARB der ÖRAG, gültig ab o1.10.1998“, lautet (in den neueren ARB meistens in den §§ 21 ff. zu finden):
(9) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeugs oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
So langte die Kenntnis nicht positiv feststeht, besteht also zwanglos Versicherungsschutz, vgl. auch § 2 lit. i) ARB 1998:
i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
EBEN! Nur die ÖRAG erspart sich die mögliche lästige Regressforderung gegen den eigenen VN, indem sie gar nicht erst leistet. 🙁