Zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren.

Das AG München hatte sich in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit mit einer „beliebten Spielwiese“ der RSVen zu befassen, nämlich der angeblichen Unangemessenheit der Gebührenhöhe im Rahmen von § 14 RVG.

In einer Anmerkung zu der genannten Entscheidung findet der Kollege, RA Gregor Samimi, Berlin, treffend kommentierende Worte:

„Den bemerkenswerten Ausführungen des Amtsgerichts ist zuzustimmen. Das Gericht führt in bemerkenswerter Klarheit und gebotener Ausführlichkeit aus, dass es bei der Abwicklung von Verkehrsbußgeldangelegenheiten durchaus angemessen ist, die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen. Insoweit hat die vorliegende Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen, zumal die Fallkonstellation recht häufig anzutreffen ist. Von einigen (wenigen) Rechtsschutzversicherern zeigt sich vehementer Widerstand, welche regelmäßig davon ausgehen, dass die Mittelgebühr in der gegenständlichen Konstellation nicht angemessen ist. Diese Rechtsschutzversicherer ziehen hierbei das von den Kolleginnen und Kollegen auszuübende Ermessen entgegen der eindeutigen Rechtslage an sich und üben es selbst aus. Hierbei wird insbesondere der von der Rechtsprechung zugebilligte Ermessensspielraum von bis zu 20 bis neuerdings 30% völlig ignoriert und es wird darauf vertraut, die Kollegin oder der Kollege würden die Sache auf sich beruhen lassen, um nicht die Bürde eines Gerichtsverfahrens auf sich zu nehmen. Vorliegend betrug der Klageanspruch rund 400,- EUR. Das Verfahren war vor dem AG München zu betreiben, weil der Gerichtsstand des § 48 VVG (Gerichtsstand des Agenten) nicht zur Verfügung stand. Da das Endurteil gemäß Â§ 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung erging, wirkte sich dies vorliegend nicht nachteilig aus, weil eine Anreise erspart blieb. Mangels tatsächlicher Bezahlung der Rechnungssumme durch den Kläger an den Rechtsanwalt besteht nach der Auffassung des Gerichts gegenüber der Beklagten als Rechtsschutzversicherung nur ein Freistellungsanspruch, kein Zahlungsanspruch. Die von Klägerseite angeführte Entscheidung BGH NJW 2004, 1868 ff, soll an dieser Beurteilung nichts ändern, weil es vorliegend nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch aus Versicherungsvertrag geht. M.E. sollte daher der Freistellungsanspruch vorsorglich als Hilfsantrag gestellt werden, bis diese Frage höchstrichterlich geklärt ist. Nach Auffassung des BGH wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, sobald der Anspruchsgegner die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und eingültig verweigert.

Trotz der erfreulichen Entscheidung des AG München ist es nach wie vor beklagenswert, dass von der Kollegenschaft positive Entscheidungen und Informationen nur spärlich publiziert werden.

One Response to “Zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren.”

  1. anonymisiert sagt:

    Solche Entscheidungen sollten den örtlichen Anwaltsvereinen übermittelt und in deren Mitteilungen verbreitet werden.

    Außerdem sollten sie den Gebührenreferenten der örtlichen RAK übermittelt werden, damit sie von diesen berücksichtigt werden können.

    Auch dem DAV. Er verbreitet sie ja Entscheidungen über den Rundbrief der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Dort reicht dann ein Link.