Phantasievolle Concordia und maßvolle Polemik

Eine richtig tolle Idee hatte der Sachbearbeiter Herr H. bei der Concordia.

Wir (mit Sitz in Berlin) haben den Auftrag erhalten, unseren Berliner Mandanten gegen einen Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld zu verteidigen. Auf unsere Deckungsanfrage teilt uns der Herr H. von der Concordia mit:

Da es in Fällen der Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts erforderlich ist, dass der beauftragte Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist, können wir die Kosten Ihrer Vertretung nicht tragen.

Kann mir bitte jemand ein paar maßvolle polemische Argumente liefern, wie ich diesem groben Unsinn entgegen treten kann?

Herr H. liefert noch eine fall-back-Lösung:

Um dem Versicherungsnehmer entgegenzukommen, stellen wir allerdings anheim, dass Sie uns nach Abschluss der Angelegenheit einmal Ihre Kostennote vorlegen. Wir werden dann eine Beteiligung auf freiwilliger Basis überprüfen.

Und – freundlich im Tonfall – kümmert er sich auch gleich um die Notwendigkeiten:

Bitte teilen Sie uns in diesem Zusammenhang mit, wie das Verfahren ausgegangen ist und welche Tätigkeiten Sie im Einzelnen für den Versicherungsnehmer wahrgenommen haben.

Ich frage mich, nach welchen Kriterien die Leitung der Schadensabteilung ihre Sachbearbeiter auswählen – und bin gespannt auf die Reaktion.

6 Responses to “Phantasievolle Concordia und maßvolle Polemik”

  1. anonymisiert sagt:

    Wie wäre es denn, wenn Sie dem Sachbearbeiter in leicht größenwahnsinniger Ausdrucksweise mitteilen, dass ausgerechnet für Sie der Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht hat? 😉

  2. anonymisiert sagt:

    @ RA Hoenig
    warum Polemik ?
    Es genügt doch, diesem juristischen Laien eine Copie des Textes der ARB § 2 1.a zukommen zu lassen, nach Möglichkeit mit einem gelben Marker an den entsprechenden Stellen, auf die es ankommt, versehen (apropos: wir wissen doch mittlerweile alle, worauf es mit dieser Schleppkorrespondenz ankommt…..).

    Also warum aufregen? Von der Möglichkeit gem. § 9 RVG Gebrauch machen !
    Hammwa doch alle an der Uni schon jelernt:
    „Ohne Schuß, kein Jus“ !

    Grüssi

  3. anonymisiert sagt:

    @ RA Witopil
    da der Kollege Hoenig nur faxt, wird das mit dem gelb markern sicher etwas schwieriger.

    Die Voschußrechnung hat er sicher schon mit der Deckungsanfrage geschickt, oder etwa nicht.

  4. anonymisiert sagt:

    Wie wäre es denn mit Folgendem:

    Da wir trotz intensivster Suche im OwiG, der StPO sowie den ARB keine Bestimmung finden konnten, die besagt, dass „es in Fällen der Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts erforderlich ist, dass der beauftragte Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist“, dürfen wir doch bitten, uns diese Norm entweder nachzuweisen oder aber uns mit derartigem Unsinn zu verschonen (und unsere Vorschussnote vom … auszugleichen).

  5. anonymisiert sagt:

    Ich habe nochmal nachgesehen, es könnte auch sein, daß die Gesetzestexte bei der Concordia etwas veraltet sind.
    Der Text des Herrn H. gibt nämlich den Gesetzestext von § 2 Abs. 1a ARB 75 wieder.
    Oder gelten für diesen Versicherungsvertrag noch die uralten ARB?

  6. anonymisiert sagt:

    Alle RS-Verträge der Concordia basieren auf der Grundform der ARB 75, jweils mit diversen Klauseln.
    Die letzten mir bekannten Bedingungen sind die ARB 1975/2002