Rechtsanwalt Stefan H. Markel aus Brühl hat sich an einem Sonntagmorgen beim Frühstück Gedanken über das Wesen eines Rechtsschutz-Versicherungsvertrags gemacht:
Jede Rechtsschutzversicherung ist eine Wette um den Eintritt eines Risikos. Der Einsatz beider Seiten (Versicherungsprämie einerseits/ Kostenübernahme andererseits) lässt sich durchaus mit einem Würfelspiel um die (einfache) höhere Punktzahl vergleichen. Es ist also ganz einfach.
Bei einigen Versicherern (siehe hier im RSV-Blog unter „Versicherungen“) lauten die Regeln des Spiels:
1. Die Spieldauer ist vereinbarungsgemäß unbegrenzt.
2. „Gewinnt“ der Versicherer, tritt also keine Versicherungsfall ein, verbleibt die Versicherungsprämie zu 100 % beim Versicherer. Ohne „Wenn und Aber“.
3. Sollte aber der Versicherungsnehmer „gewinnen“, benötigt er also außergerichtliche Kostendeckung oder Kostenübernahme für ein Gerichtsverfahren, weisen die Versicherungen gerne auf Spielbedingungen hin, die doch bei Spielbeginn in den kleingedruckten „Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen“ “ also quasi im Flüsterton, vereinbart worden sein sollen.
Zum Beispiel:
Gewinnt der Versicherungsnehmer das Spiel, erhält er grundsätzlich für seine Prämie die Kostenübernahme der Versicherung, außer, das Spiel hatte nach Ansicht des Versicherers noch gar nicht begonnen, weil der Versicherer gerade nicht hingesehen hat, der Würfelbecher nicht aus einem der Erhabenheit des Spiel angemessenen Material gefertigt war oder es gerade Sonntags zur Gottesdienstzeit ist. Da darf dann nicht gewürfelt werden.
Gesetzt den Fall, dies trifft alles nicht zu, kann der Versicherungsnehmer tatsächlich gewinnen – außer, er gewinnt mit einer ungeraden Zahl, also drei oder fünf. Da eine Versicherung sich gerne auf Ihre Gradlinigkeit beruft, sind Gewinne bei nicht gerade Zahlen ausgeschlossen.
Ist die „Zwei“ die höhere Punktzahl, wird nur ein geringer Teil der entstehenden Kosten ausgezahlt, da man ja hier nicht von einem wirklichen, sondern nur einem ganz knappen „Gewinnen“ ausgehen kann, bei einer „Vier“ erhält der Gewinner lediglich der Gewinnanteil im Verhältnis zum Gewinnen mit einer „Sechs“.
Bei einer „Sechs“ hingegen wird geprüft, ob hier nicht Unregelmäßigkeiten vorliegen.
Gewinnt der Versicherungsnehmer mit zwei Punkten Unterschied, ist zur Auszahlung eine längere Diskussion erforderlich, bei drei Punkten reichen stichhaltige, schriftlich eingereichte Argumente; im Falle von vier Punkten genügt ein kurzer verbaler Schlagaustausch. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Würfel “ 1 und 5″zeigten. „Fünf“ ist nun mal wieder eine ungerade Zahl (siehe oben).
Hat der Versicherungsnehmer dreimal hintereinander gewonnen, kann die Versicherung schmollen und -abredewidrig- ohne Weiteres das Spiel beenden und die bisher gewonnenen Prämien behalten, egal, wie oft sie zuvor selber gewonnen hat.
Nun denn: Viel Spaß beim Würfeln!
Am besten mit dem richtigen Würfelpartner……
Varianten mit Kartenspielen, Kaffesatzlesen und Kristallkugeln sind denkbar.
Und das rsv-blog ist der Wyatt Earp des Wilden Westen, wo weiland Falschspieler entsprechend bearbeitet wurden. Na ja, diese Zeiten sind ja auch wiederum gottseidank vorbei …..