Roland und Angemessenheit

Da schreibt die Staatsanwaltschaft: „… teile ich Ihnen mit, dass auf Grund des – wie ich Ihnen gegenüber eingestehen muss, – sehr schwer nachvollziehbaren Inhalts der Ermittlungsakte nach meiner Auffassung ein hinreichender Tatverdacht für strafrechtlich relevantes Verhalten weiterer Polizeibeamter nicht begründet werden kann. …“

Die Roland als Rechtschutzversicherer des Bundes Deutscher Kriminalbeamter teilt auf meine Abrechnung der Höchstgebühr dann mit:

„Die uns überlassenen Unterlagen sind auch nicht weit über das Normalmaß hinaus umfangreich, so dass wir … die Berechnung von Höchstgebühren für nicht angemessen und damit für nicht verbindlich ansehen.

Zum Zeichen unseres guten Willens sind wir jedoch gerne bereit, Ihnen für den weiteren Aufwand zur Beschaffung des Aktenauszuges einen Betrag von pauschal 50,00 € freiwillig zur Verfügung zu stellen.“

Da bleibt ja schon die Luft ein wenig weg, dass eine Rechtschutzversicherung in einem Fall, bei dem es um die Gefahr der Entfernung aus dem Dienst eines Kriminalbeamten geht und bei dem die Staatsanwaltschaft bestätigt, dass der Akteninhalt schwer nachvollziehbar ist, die Höchstgebühr nicht zahlen will.

Guter Wille – schlechter Wille, das ist hier die Frage!

Nun gut, vielleicht will man ja den Bund Deutscher Kriminalbeamter gerne als Kunden verlieren.

One Response to “Roland und Angemessenheit”

  1. anonymisiert sagt:

    Ein Tip an die Damen und Herren vom Bund deutscher Kriminalbeamten: Sofort Ermittlungen aufnehmen, wie es dazu kommen konnte, dass man ausgerechnet an den bei deutschen Anwälten wohl unbeliebtesten Rechtsschutzversicherer geraten ist …