Jetzt mal eine andere Variante. Diesmal von Seiten der R+V.
Schön immer wieder zu lesen:
„Wir rechnen daher die Mittelgebühren zuzüglich der Nebenkosten ab“.
Auch diese Passage muß man sich über die Zunge gehen lassen:
„Die Verteidigung bezog sich auf einen Sachverhalt, wie er in der anwaltlichen Praxis häufig vorkommt“.
Anmerkung: Es handelt sich um einen Fall, der mit einer Bußgeldbedrohung von 375,- € und einem Fahrverbot von 3 Monaten gesegnet ist. Mehrere außergerichtliche Sachverständigengutachten bzw. Nachträge im Zuge der weiteren Aktenexploration; diverse Stellungnahmen gegenüber der Bußgeldbehörde zu den technischen Merkmalen des Sachverhalts; eine Reihe von Stellungnahmen der Bußgeldbehörde zu den technischen Auswertungen des Meßverfahrens; Einbringung weiterer Beweismittel und deren Auswertung (kurzum: ein Fall, wie er in der anwaltlichen Praxis häufig vorkommt – oder ??).
Aber jetzt wird es richtig spannend:
„[…] hinweisen, dass Sie Rahmengebühren […] bereits abgerechnet haben, so dass Sie an Ihre Berechnung gebunden sind;“
und dann noch dies:
„dies gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass bestimmte Umstände bei der Ausübung des Bestimmungsrechts übersehen wurden.“
Anmerkung: Die Verteidigung bezog sich nicht, sondern sie bezieht sich (noch !) auf einen laufenden Fall, bei dem in Kürze die Hauptverhandlung stattfindet und ein gerichtlicher SV das Messergebnis erneut unter die Lupe nehmen wird (kurzum: ein Fall, in dem bisher die anwaltlichen Gebühren gem. § 9 RVG als Vorschuß abgerechnet wurden – und da versteht sicher jedermann, dass darin, also vor der Endabrechnung am Schluß des Verfahrens, eine Bindung eingetreten sein kann – oder ??).
Nun gut – wie heißt es so schön:Â Â Â qui bono
Werde mal schauen, was der Mandant dazu sagt ……… (eigentlich schade, nachdem wir in letzter Zeit doch recht angenehme Erfahrungen mit diesem Unternehmen machen durften)
„wir rechnen ab“ ist ja im Ergebnis durchaus zutreffend, der Rest aber schon sehenswerter Unfug!