Archive for the ‘R + V Versicherungen’ Category

R+V verhält sich großzügig

Dienstag, April 22nd, 2008

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht N. habe ich für einen Mandanten – rechtsschutzversichert bei der R+V Versicherung – Ansprüche auf Unterlassung beleidigender Äußerungen im Rahmen einer negativen eBay-Bewertung und auf Zahlung (u.a. außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten) geltend gemacht. Den Gegenstandswert hatte ich außergerichtlich mit EUR 5.000,00 bemessen, da die Inhalte der Bewertung massiv beleidigenden Charakter hatten und der Mandant entsprechend in seiner Geschäftstätigkeit beeinträchtigt worden war. Die R+V Versicherung hat außergerichtlich anstandslos eine 1,3 Geschäftsgebühr und nach Klageeinreichung eine 0,65 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr als Vorschuss gezahlt.

Die Gegenseite hatte den Klageanspruch größtenteils anerkannt, lediglich hinsichtlich eines Zahlungsantrages um eine gerichtliche Entscheidung gebeten. Das Amtsgericht hat angekündigt, den Streitwert auf EUR 2.500,00 festsetzen zu wollen. über den Zahlungsantrag hätte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entschieden werden müssen, verbunden mit einer weiten Anreise und entsprechenden Reisekosten. Diese Reisekosten wären höher gewesen als die auf meiner Seite anfallenden Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von EUR 5.000,00.

Die R+V Versicherung teilte mir auf Anfrage mit, dass sie bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren aus Kulanz meine Gebühren nach einem Streitwert in Höhe von EUR 5.000,00 übernehme, weil dafür die Reise zum Gericht entfiele (und die Kosten dann im Ergebnis niedriger seien als bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung).

Dieses Entgegenkommen halte ich – trotz der Tatsache, dass hier Kostenerwägungen eine Rolle gespielt haben – wirklich für außergewöhnlich. Mandanten, welche eine Rechtsschutzversicherung bei der R+V Versicherung haben, steht in meiner Kanzlei die Tür zukünftig ganz weit offen !

R+V – schon wieder die Mittelgebühr und das Ermessen

Freitag, Januar 11th, 2008

Jetzt mal eine andere Variante. Diesmal von Seiten der R+V.

Schön immer wieder zu lesen:

„Wir  rechnen daher die Mittelgebühren zuzüglich der Nebenkosten ab“.

Auch diese Passage muß man sich über die Zunge gehen lassen:

„Die Verteidigung bezog sich auf einen Sachverhalt, wie er in der anwaltlichen Praxis häufig vorkommt“.

Anmerkung:  Es handelt sich um einen Fall, der mit einer Bußgeldbedrohung von 375,- € und einem Fahrverbot von 3 Monaten gesegnet ist. Mehrere außergerichtliche Sachverständigengutachten bzw. Nachträge im Zuge der weiteren Aktenexploration; diverse Stellungnahmen gegenüber der Bußgeldbehörde zu den technischen Merkmalen des Sachverhalts; eine Reihe von Stellungnahmen der Bußgeldbehörde zu den technischen Auswertungen des Meßverfahrens; Einbringung weiterer Beweismittel und deren Auswertung (kurzum: ein Fall, wie er in der anwaltlichen Praxis häufig vorkommt – oder ??).

Aber jetzt wird es richtig spannend:

„[…] hinweisen, dass Sie Rahmengebühren […] bereits abgerechnet haben, so dass Sie an Ihre Berechnung gebunden sind;“

und dann noch dies:

„dies gilt auch dann, wenn  sich später herausstellt, dass bestimmte Umstände bei der Ausübung des Bestimmungsrechts übersehen wurden.“

Anmerkung:  Die Verteidigung bezog sich nicht, sondern sie bezieht sich (noch !) auf einen laufenden Fall, bei dem in Kürze die Hauptverhandlung stattfindet und ein gerichtlicher SV das Messergebnis erneut unter die Lupe nehmen wird (kurzum: ein Fall, in dem bisher die anwaltlichen Gebühren gem. § 9 RVG als Vorschuß abgerechnet wurden – und da versteht sicher jedermann, dass darin, also vor der Endabrechnung am Schluß des Verfahrens, eine Bindung eingetreten sein kann – oder ??).

Nun gut – wie heißt es so schön:    qui bono

Werde mal schauen, was der Mandant dazu sagt ……… (eigentlich schade, nachdem wir in letzter Zeit doch recht angenehme Erfahrungen mit diesem Unternehmen machen durften)

R+V – Schnell sind sie ja …

Donnerstag, September 13th, 2007

Mal wieder der übliche Ärger: Von R+V-Rechtsschutz ging eine Zahlung ohne vernünftige Bezeichnung ein. Also Telefax dorthin:

Unser Zeichen: Unbekannt ./. Unbekannt

Sehr geehrte Damen und Herren,

dieses Schreiben werde Sie nicht so ohne Weiteres zuordnen können, ähnlich geht es mir mit Ihrer hier am 12. d.M. eingegangenen überweisung von 105.- €. Diese war zwar mit Ihrer Schadens- und Versicherungsnummer gekennzeichnet, nicht aber mit unserem Aktenzei-chen bzw. nur mit einem Bruchteil desselben, nämlich „04-07“. Deshalb drei Fragen:

1. Ist der Text oberhalb unseres Aktenzeichens, der da lautet: „Unser AZ – Bitte vollständig angeben!“ wirklich so schwer verständlich?
2. Falls dem nicht so sein sollte, was bitte, hindert Sie daran, dieser Bitte nachzukommen?
3. Zu welchem Vorgang wurde die o.a. überweisung denn nun getätigt?

Mit freundlichen Grüßen

(J.Melchior)
Rechtsanwalt

P.S. Falls es Ihnen helfen sollte – Ihre Schadensnummer lautet: 039038072733171

Nur drei Stunden später kam die Antwort per Telefax:

“ … entschuldigen uns höflich, für die nicht vollständige Angabe Ihres Aktenzeichens und hoffen, dass Sie uns vergeben können. Die überweisung erfolgte zu Ihrem jetzt vollständig im Betreff angegebenen Aktenzeichen.“

Warum nicht gleich so. Vergeben? Na gut, aber nur, wenn zukünftig unser Aktenzeichen vollständig angegeben wird. 😉

P.S. Sehr schade, das die ersten beiden Fragen unbeantwortet blieben.

R+V – Noch ein Lob!

Montag, Februar 5th, 2007

Ab Deckungsanfrage mit Vorschussersuchen per Fax am 04.2.07, 19:56 h,

an Deckungszusage mit Zahlungsankündigung per Fax am 05.02.07, 09:41 h!

Das lässt nichts zu wünschen übrig!

RAUG

R+V – ARB 99 „verzeifelt“ gesucht

Mittwoch, Januar 24th, 2007

Ein Hilferuf von Herrn Rechtsanwalt Ralf Welzel aus der Berliner Kanzlei Burchert und Partner erreichte heute die Redaktion des RSV-Blogs. Gern helfen wir weiter und zitieren aus der eMail:

Die R+V Versicherung lehnte in einer hier geführten Auseinandersetzung unter Hinweis auf angeblich dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ARB 99 einen Ausgleich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten ab.

Der Bitte, zur übersendung der meiner Mandantin leider nicht mehr vorhandenen ARB 99, kam die R+V nicht nach. Auch Versuche zur anderweitigen Beschaffung schlugen fehl.

Nun der Hilferuf an die RSV-Bloggemeinschaft: Kann mir jemand mit den ARB 99 der R+V behilflich sein? Im Falle der Möglichkeit bitte ich um kurze Kontaktaufnahme.

Vielen Dank im Voraus
RA Welzel

Es ist schon bedauerlich, daß der Kollege sich an dieses Medium wenden muß, damit er an die Unterlagen kommt, die die Grundlage für den Vertrag zwischen seiner Mandantschaft und der R+V bilden.

Die eMail-Adresse von Herrn Rechtsanwalt Welzel teilen wir auf Anfrage gern mit; sie befindet sich aber auch auf der Website seiner Kanzlei.

r+v – und die zweite Ebene

Freitag, August 25th, 2006

In meinem Beitrag vom 03.08.2006 (Ignoranz läßt grüßen) wurde berichtet, dass auf eine Kostenanforderung nach 1 Monat keine Reaktion ersichtlich war.

Diese Anmerkung, dass die r+v nicht reagiert habe,    war : ….  unrichtig.

Allerdings, dass die r+v an meine Kanzlei nicht geantwortet hat,   war : …….  richtig.

Was war los:
(1) in meiner Kostendeckungsanfrage steht, dass sich die RSV wegen weiterer Nachfragen zur Angelegenheit direkt an den VN wenden solle und sich mein Mandat nicht auf die Einholung einer Kostenzusage erstreckt. (N.B.: ….. kümmert eigentlich grundsätzlich niemand, d.h. wird nicht zur Kenntnis genommen).

(2) am 4.8.2006 ca. 2 Std. vor meinem Urlaubsabflug erreicht mich ein Anruf der SB der RSV.
Wir hätten nicht richtig recherchiert (in unserer Akte ??). Selbstredend habe man den bedingungsgemäßen Einstand (ohne Eigenbehalt) bereits am 7.7.06 angewiesen. Auf das Konto des Mandanten !!! ; wir wollten ja keine Korrespondenz mit der RSV (auf unserem oder über unser Konto ???). Man verlange eine Richtigstellung.

******* Das ist hiermit geschehen ! *****************

Aber wie ging das weiter:
(1) nach Urlaubsrückkehr schreibt mir der Mdt, dass ihm jetzt (Mitte August 06, während meines Urlaubs) ein Mahnbescheid ins Haus geflattert sei und er meine Hilfe wünsche.

(2) teile dem Mandant mit, dass ich ohne Sicherstellung meiner Kosten nichts zu unternehmen gedenke, wenn schon die außergerichtichen Kosten nicht rechtzeitig auf meiner Kontoverbindung zu verzeichnen seien.

(3) darauf erhalte ich dann am 25.08.06 folgende Antwort:

„…..Ich habe am 7.7.06 ein Schreiben der R+V erhalten, in dem die
überweisung von € 158,21 („Ausgleich der Kostenvorschussanforderung
Ihres Rechtsanwaltes“) unter Abzug meines Selbstbehaltes von 150,- €
angekündigt wurde. Der Betrag ging etwa zeitgleich auf m e i n e m Konto
ein. Ich ging davon aus, dass diese Vorgehensweise der Regel entspricht
bzw. Sie durch eine Kopie in Kenntnis gesetzt worden sind, und zu
gegebener Zeit eine Nachricht/Rechnung durch Ihr Büro an mich erfolgen
würde. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, ich habe deshalb heute
den Betrag von € 308,21 auf Ihr Konto bei der (Bank) angewiesen.“

Na da brate mir doch einer einen Hund:

(1) wir erhalten keine Copie der Nachricht an den VN

(2) der VN erhält keine Copie (oder das Original) unserer Rechnung von der RSV

(3) der VN wartet auf eine Rechnung von u n s (die der RSV bereits – an den Mandanten adressiert – vorliegt).

Fazit:

Nee, so kommen wir beileibe nicht mehr zusammen. Mit der Taktik der RSV ist jetzt schon bald der 2. Monat vergangen — und wir haben uns alle die Arbeit sooo erleichtert.

R+V – rasend schnell

Freitag, August 18th, 2006

Es soll hier ja auch Positives berichtet werden, also:

Rechnung in einer Owi-Sache heute morgen per Fax an R+V-Rechtsschutz geschickt. Rückantwort heute Mittag per Fax um 13.43 Uhr: „… haben wir … überwiesen“. Alle Achtung!

r+v / Ignoranz läßt grüßen

Donnerstag, August 3rd, 2006

04.07.2006 – Abrechnung nach Abschluß der Angelegenheit an die RSV expediert.

03.08.2006 – keine Reaktion

apropos: Ich weiß, die Urlaubszeit.

Auch r+v-mitarbeiter müssen mal ausspannen.

Nur, deren Gehalt kommt per Dauerauftrag auf’s Konto, auch wenn sie ausspannen.

R+V will die Aufschlüsselung der Kopiekosten

Donnerstag, April 6th, 2006

Das kann der Versicherer gern bekommen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wunschgemäß substantiiere ich die berechneten Kosten für die 302 Kopien.

Es handelt sich um

16 Kopien der Ermittlungsakte bis Blatt 15 am 14. Februar 2005 für unsere Akte
16 Kopien der Ermittlungsakte bis Blatt 15 am 27. Juli 2005 für den Mandanten
10 Kopien des Beweisantrags am 27. Juli 2006 für den Mandanten
130 Kopien der Ermittlungsakte bis Blatt 113 am 5.10.05 für unsere Akte (mit SV-Gutachten)
130 Kopien der Ermittlungsakte bis Blatt 113 am 5.10.05 für den Mandanten (mit SV-Gutachten)

die nach 7000 Nr. 1 a VV abzurechnen sind.

Gern lasse ich Ihnen einen kompletten Kopiesatz der Ermittlungsakte per Fax zukommen, damit Sie die Angaben überprüfen und die Anzahl der Seiten nachzählen können. In diesem Falle bitte ich um Ihre entsprechende Nachricht.

Ansonsten sehe ich Ihrer Zahlung der Kopiekosten nunmehr

bis zum 13. April 2006 hier eingehend

entgegen.

Gestern noch teilte mir ein Mitarbeiter eines großen Versicherungsunternehmens mit, daß in seinem Haus Kosten in Höhe von 25,00 EUR entstünden, bis ein Brief auf dem Schreibtisch eines Sachbearbeiters läge (meint: am Monitor angezeigt wird).

Die Rückfrage des Versicherers in diesem Fall betrag Kosten in Höhe von 62,80 EUR zzgl USt..

R+V Versicherung reguliert schnell und unkompliziert

Donnerstag, Februar 2nd, 2006

In einer versicherungsrechtlichen Angelegenheit bat ich die R+V Versicherung um Deckungszusage. Diese wurde zunächst verweigert, da der Versicherung noch Angaben fehlten. Nach einer Besprechung mit meinem Mandanten stellte sich heraus, dass eine Klage keinen Sinn haben würde. Daraufhin habe ich die Höchstgebühr für Verbraucher bei der R+V abgerechnet, ohne dass mir eine Deckungszusage erteilt wurde. In dem Schreiben habe ich erklärt, dass von einer Klage abgesehen wird. Vier Tage später wurde meine Rechnung von der R+V ohne weitere Nachfragen überwiesen.