In meinem Beitrag vom 03.08.2006 (Ignoranz läßt grüßen) wurde berichtet, dass auf eine Kostenanforderung nach 1 Monat keine Reaktion ersichtlich war.
Diese Anmerkung, dass die r+v nicht reagiert habe,   war : …. unrichtig.
Allerdings, dass die r+v an meine Kanzlei nicht geantwortet hat,  war : ……. richtig.
Was war los:
(1) in meiner Kostendeckungsanfrage steht, dass sich die RSV wegen weiterer Nachfragen zur Angelegenheit direkt an den VN wenden solle und sich mein Mandat nicht auf die Einholung einer Kostenzusage erstreckt. (N.B.: ….. kümmert eigentlich grundsätzlich niemand, d.h. wird nicht zur Kenntnis genommen).
(2) am 4.8.2006 ca. 2 Std. vor meinem Urlaubsabflug erreicht mich ein Anruf der SB der RSV.
Wir hätten nicht richtig recherchiert (in unserer Akte ??). Selbstredend habe man den bedingungsgemäßen Einstand (ohne Eigenbehalt) bereits am 7.7.06 angewiesen. Auf das Konto des Mandanten !!! ; wir wollten ja keine Korrespondenz mit der RSV (auf unserem oder über unser Konto ???). Man verlange eine Richtigstellung.
******* Das ist hiermit geschehen ! *****************
Aber wie ging das weiter:
(1) nach Urlaubsrückkehr schreibt mir der Mdt, dass ihm jetzt (Mitte August 06, während meines Urlaubs) ein Mahnbescheid ins Haus geflattert sei und er meine Hilfe wünsche.
(2) teile dem Mandant mit, dass ich ohne Sicherstellung meiner Kosten nichts zu unternehmen gedenke, wenn schon die außergerichtichen Kosten nicht rechtzeitig auf meiner Kontoverbindung zu verzeichnen seien.
(3) darauf erhalte ich dann am 25.08.06 folgende Antwort:
„…..Ich habe am 7.7.06 ein Schreiben der R+V erhalten, in dem die
überweisung von € 158,21 („Ausgleich der Kostenvorschussanforderung
Ihres Rechtsanwaltes“) unter Abzug meines Selbstbehaltes von 150,- €
angekündigt wurde. Der Betrag ging etwa zeitgleich auf m e i n e m Konto
ein. Ich ging davon aus, dass diese Vorgehensweise der Regel entspricht
bzw. Sie durch eine Kopie in Kenntnis gesetzt worden sind, und zu
gegebener Zeit eine Nachricht/Rechnung durch Ihr Büro an mich erfolgen
würde. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, ich habe deshalb heute
den Betrag von € 308,21 auf Ihr Konto bei der (Bank) angewiesen.“
Na da brate mir doch einer einen Hund:
(1) wir erhalten keine Copie der Nachricht an den VN
(2) der VN erhält keine Copie (oder das Original) unserer Rechnung von der RSV
(3) der VN wartet auf eine Rechnung von u n s (die der RSV bereits – an den Mandanten adressiert – vorliegt).
Fazit:
Nee, so kommen wir beileibe nicht mehr zusammen. Mit der Taktik der RSV ist jetzt schon bald der 2. Monat vergangen — und wir haben uns alle die Arbeit sooo erleichtert.
„In meiner Kostendeckungsanfrage steht, dass sich die RSV wegen weiterer Nachfragen zur Angelegenheit direkt an den VN wenden solle … (N.B.: ….. kümmert eigentlich grundsätzlich niemand, d.h. wird nicht zur Kenntnis genommen).“
Entsprechend lautet mein Hinweis in dem Schreiben, mit welchem ich „die Bitte des Mandanten um Deckungszusage“ weiterleite. Darauf gibt es 2 Arten der Reaktion:
Entweder dieser Hinweis wird nicht zur Kenntnis genommen oder aber – so jetzt zuletzt zweimal die Allianz – ich erhalte Abschrift eines Schreibens an den Mandanten, in welchem diesem die Deckungszusage erteilt und die Zahlung des von mir angeforderten Vorschusses *an ihn* angekündigt wird mit dem Hinweis, ich hätte jegliche Korrespondenz mit dem Versicherer verweigert.
Ich würde ja gerne auch eine *sinnvolle* Rückfrage selbst beantworten, wehre mich aber gegen solche wie: „Sind noch weitere Fahrzeuge auf den Mandanten zugelassen?“ oder „ist Ihre Mandantin die Ehefrau unseres Versicherungsnehmers?“, wenn ich im Betreff meines Anschreibens schon aufgeführt habe „VN: Herr XY, der Ehemann meiner Mandantin“.
Zitat: „der VN erhält keine Copie (oder das Original) unserer Rechnung von der RSV“
Lieber Kollege Witopil,
abgesehen davon, dass Ihre entwas ungewöhnliche Handhabung der Rechtsschutzkorrespondenz zu diesem Chaos zumindest beigetragen haben dürfte, hätte ich folgende Frage: Auf wen stellen Sie die Rechnung aus und an wen senden Sie das Original und an wen die Kopie?
Rechnungsadressat kann meines Erachtens nie die RSV sein, da diese nicht der Auftraggeber ist. Rechnungsadressat ist deshalb immer der Mandant. Dieser wiederum hat einen Erstattungsanspruch an die RSV.
Wichtig ist dies vor allem bei Vorsteuerabzugsberechtigung, da der Mandant die Originalrechnung dem Finanzamt präsentieren können muss.
Aber auch im Falle einer Nicht-Zahlung werden Sie später nur dann gegen den Mandant vorgehen können, wenn die Rechnung an ihn adressiert war und ihm zugegangen ist.
Deshalb ist es meines Erachtens in jedem Fall notwendig, dem Mandant das Original zu senden. Wir übersenden daneben dem RSV die Rechnungskopie mit der Bitte um Ausgleich auf UNSER Kanzleikonto und beziehen uns hierbei auf die Empfangsvollmacht, die in unserem Vollmachtsformular standardmäßig enthalten ist.
Dies nur als kollegiale Anregung
mfgkoll
RA Pabst
@RA Pabst
bevor ich mich hier als potenzieller Legastheniker outen muß:
Verstehen Sie etwa „Korrespondenz in der Rechtschutzabwicklung“ etwa auch so, dass der Begriff „Korrepondenzabwicklung“ den Zahlungsverkehr über die Kontenverbindung umfaßt ?
Ich kann natürlich nicht beurteilen, welche Erfahrungen Sie bisher mit den Sachbearbeitern von RSV machen durften. Ich weiß auch nicht, ob Sie nachvollziehen können, was einen RA veranlassen kann, seinen Unmut über die zwischenzeitlich absolut nervige und uneffizente Korrespondenz in der Rechtschutzabwicklung durch eine Klausel mit dem Hinweis zu begrenzen, dass man Nachfragen zum Versicherungsverhältnis (so wie der Kollege Groß das zutreffend beschrieben hat) mit dem VN direkt klären soll.
Nach meinem bisherigen Eindruck befinden sich allerdings die Legastheniker auf einer anderen Ebene, erkläre mich aber gerne bereit, über meine Haltung noch einmal gründlich nachzudenken …….