Herr Kollege Sascha Kremer aus Mönchengladbach berichtet über die Auxilia:
Nach der außergerichtlichen Erledigung einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit reichen wir unsere Kostenberechnung bei der Auxilia in München ein. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 21.890,- EUR, einer 1,3fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 2400 VV RVG sowie einer 1,5fachen Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG kommen wir auf 2.121,41 EUR brutto.
Auch nach wiederholter Erläuterung hält die Auxilia unseren Gegenstandswert wegen der „mitverglichenen Ansprüche“, für die man nicht einstandspflichtig sei, für überzogen und lediglich einen Gegenstandswert von 12.840,66 EUR für angemessen. Anstatt nun aber die Vergütung aus einem Gegenstandswert von 12.840,66 EUR zu errechnen und zu begleichen – das wären immerhin noch 1.731,65 EUR – kürzt man einfach die von uns errechnete Vergütung auf 1.117,49 EUR.
Warum? 12.840,66 EUR sind 58,7% von 21.890,- EUR. Also ist die RSV auch nur für 58,7% der von uns errechneten Vergütung einstandspflichtig. Mal schauen, wie lange es dauert, bis der Differenzbetrag von 614,16 EUR angewiesen wird. Schade, denn bis dahin war die Vorgehensweise der Auxilia in dieser Angelegenheit nicht zu beanstanden.
Wir hoffen auch, daß das nur ein Ausrutscher eines Sachbearbeiters war, und keine Symptomatik.
Strittig ist die Frage der Abrechnung wohl schon.
Habe gerade mal im Münchner Anwaltshandbuch Versicherungsrecht (2004) nachgeschaut. Dort steht dazu auf Seite 2128, Rdnr. 460:
„Fraglich ist, ob wegen der Degression der Gebührensätze bei einem zusammengesetzten Streitwert, der Versicherer lediglich einen quotenmäßigen Anteil an den Gesamtkosten in Höhe der auf den versicherten Streitgegenstand entfallenden Kosten zu tragen hat oder ob jeweils gesonderte Gebühren zu berechnen sind. Schon aus Praktikabilitätsgründen dürfte letzters richtig sein.“ Bei getrennten Verfahren hätte der Versicherer auch die Gebühren für den unter Versicherungsschutz stehenden Streitgegenstand zahlen müssen, heißt es weiter.
Urteile werden leider nicht angegeben.
Eben letzteres Argument (hätte ohnehin zahlen müssen) spricht mE zwingend dafür, dass die auf den jeweiligen Streitwert bei isolierter Berechnung entfallenden Gebühren von der RSV übernommen werden müssen.
[Intro editiert. crh]
Manchmal ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung des BGH nicht schädlich! Stichwort „Teildeckung“
BGH Az IV ZR 135/04 vom 04.05.2005:
„Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozeßkosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.
@RP: Vielen Dank für den Hinweis (auch wenn das editierte Intro auf eine wenig freundliche Einleitung schließen lässt).
Meines Erachtens passt Sie auf den vorliegenden Fall aber nicht: Während der BGH sich mit einer vor Gericht geführten Auseinandersetzung zu befassen hatte, in der es durch Widerklage zur Streitwerterhöhung gekommen war, geht es hier um eine außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits durch einen Gesamtvergleich, durch den weitere Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung (letztlich zugunsten der RSV) gerade vermieden wurden. Hätte der Arbeitnehmer das getan, was die RSV meint (nämlich sich gegen drei nicht gerechtfertigte Abmahnungen zur Wehr zu setzen) wäre dies im Ergebnis teurer geworden als der nun geschlossene Gesamtvergleich. Die RSV ist hier also durch den VN massiv entlastet worden.
kann meinem vorredner nur zustimmen
Sind nicht mitverglichene Ansprüche seit der Grundsatzentscheidung des BGH (allerdings zu einem gerichtlichen Vergleich) aus dem Jahre 2005 ohnehin vom Versicherer mitzutragen?