Seeleneinkäufer bei der HUK

Die HUK kauft sich Rechtsanwälte ein: Der Versicherer verspricht, „im konkreten Rechtsschutzfall Empfehlungen“ für Rechtsanwälte auszusprechen, wenn sich die Anwälte verpflichten, auf einen Teil ihrer Vergütung zu verzichten.

In der „Mustergebührenvereinbarung“ zwischen dem Versicherer und dem Anwalt heißt es unter anderem:

Betragsrahmengebühren werden im außergerichtlichen Bereich mit der Mittelgebühr abzüglich eines Nachlasses von 19 % abgerechnet.

Es kursieren Gerüchte, daß die anwaltliche Leistung der „HUK-Anwälte“ auch etwa 19 % unter dem Durchschnitt liegen sollen. Ob diese Gerüchte zutreffen, habe ich nicht geprüft.

Unsere Mandanten jedenfalls bekommen 100 % der Leistung, gern auch mehr, wenn das notwendig ist. Und deswegen brauchen wir auch keine Empfehlung von einem Versicherer, dem wir für jeden vermittelten Mandanten eine Provision zahlen müssen.

6 Responses to “Seeleneinkäufer bei der HUK”

  1. anonymisiert sagt:

    Da die HUK ja Anglizismen („Lawyer’s Life“) zu bevorzugen scheint, folgende amerikanische Volksweisheiten zum Thema „minus 19 % RA“:

    (Achtung, Satire !)

    „You always get what you pay for.“

    „If you pay peanuts, you’ll get monkeys.“

    Leider keine Satire:

    Die Betragsrahmengebühren des RVG wurde 2004, also vor nunmehr nahezu 7,5 Jahren eingeführt und wurden seitdem nicht mehr erhöht. Wie angesichts der fortschreitenden Teuerung der letzten Jahre eine weitere – diesmal nominale – Kürzung um 19 % der Mittelgebühren sicherstellen soll, daß der Rechtsschutzversicherungskunde mehr als „Fließbandarbeit“ mit möglichst minimalem Zeitaufwand erhalten soll, wird auch die HUK kaum erklären können/wollen.
    Da es bei Verkehrsstrafsachen – diese dürften den Löwenanteil der rechtsschutzversicherten Strafsachen ausmachen – durchaus um existentielle Probleme bis hin zur (manchmal sogar zu verbüßenden) Freiheitsstrafe gehen kann, ist es für den RSV-Kunden wenig beruhigend zu wissen, daß sein RA nach „Minimaltarif“ bezahlt wird und sich dieserhalb seiner Sache auch nur mit dem gebotenen Minimalaufwand widmen kann.

  2. anonymisiert sagt:

    Mir ist eher unklar, wie Kollegen sich auf Derartiges einlassen können. Dagegen war die früher verbreitete DAV-Empfehlung für Verkehrssachen ja halbwegs ausgewogen und gab mal mehr, mal weniger als die „normale“ Abrechnung.
    Nach der HUK-Regelung jetzt erhält der Anwalt aber immer beträchtlich weniger (19% sind kein Pappenstiel, wo erhält man sonst solche Rabatte?), muss aber – insofern muss ich Kollegen Maier widersprechen – dennoch volle Leistung bringen und haftet auch voll. Soweit mir bekannt, gibt es jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die anwaltliche Leistung, weil die Bezahlung schlechter ist…

  3. anonymisiert sagt:

    Verehrter Herr Kollege Gabler, ich schrieb nicht von „geringer Leistung“ als die nach dem Vertrag dem Mandanten geschuldete, sondern vom „gebotenen (!) Minimalaufwand“, also von dem Aufwand, der geeignet ist, den Vertrag zu erfüllen, ohne jedoch zwar anwaltsübliche (vulgo: Service), jedoch überobligatorische Zusatzleistungen zu beinhalten.
    Oder, in der Sprache der Versicherungs/Finanzindustrie: Ein Kassenpatient ist kein Privatpatient.

  4. anonymisiert sagt:

    Ich gebe es zu:

    Als junger und unerfahrener Anwalt habe ich mich vor -zig Jahren von der LVm mit einem ähnlichen Deal ködern lassen. Erfolg der Sache: ich verzichtete auf einen Teil meines Honorars, von der LVM kam: nix!,

    Den Deal hab ich relativ schnell gekündigt und seit dem bekommen RSV´ler, die mir einem solchen Angebot an mich herantreten, die gebührende Antwort.

  5. anonymisiert sagt:

    Ich lach mich schlapp – die HUK will den Anwälten ihr Berufsrecht erklären.
    Soviel Ehrgeiz war selten – LOL
    Mit Interesse habe ich auch zur Kenntnis genommen, dass nach dem Wissen der HUK „die Kanzlei“ (sic!) für Fehler des Anwalts haftet. Das werde ich meinen Mädels im Büro morgen möglichst schonend beibringen müssen – sonst kündigen die sofort.

    Für eine geringe Pauschale (80,00 €) jeden Mandanten zu jedem beliebigen Thema (zu dem die HUK „Mandanten schickt“) erstklassig beraten zu wollen – d.h.:
    – so ausführlich, dass es der Mandant auch sicher versteht,
    – einschließlich aller Alternativen die der Mandant hat,
    – inhaltlich richtig (auch bei offenen/unentschiedenen Rechtsfragen!)
    ist nicht kostendeckend möglich. Darauf weise ich meinem Büro – im voraus – auch regelmäßig hin.

    Wer das nicht einsieht, muss sich ggf. anderswo Rat suchen. Das ist leicht: Bei erbrechtlichen Problemen hat es sich z.B. schon bewährt für 80,00 € in einer Kneipe nach eigenr Wahl eine ordentliche Lokalrunde zu schmeissen und sich im Gegenzug von jedem der Biertrinker eine Meinung einholen. – Da muss was richtiges bei sein!