Seltsame Advocard

Rechtsanwalt Santo Bartsch aus Reinbeck berichtet über ein seltsames Regulierungsverhalten der Advocard:

Zwischen Mieterin und Vermieter findet eine Auseinandersetzung über diverse Mängel an der Mietsache statt. Nach diversen anwaltlichen Schreiben und Telefonaten zwischen Anwalt und Vermieter entschließt sich letzterer, alle angemahnten Mängel zu beseitigen.

Der Anwalt stellt die Rechnung und bittet die Advocard im Namen seiner Mandantin um Ausgleich. Die Advocard lehnt nun die Regulierung ab, weil die Mandantin als Mieterin voll obsiegt hat. Die Advocard verweist dabei auf § 5 III b ARB 2002. Das ist die Klausel über die einverständliche Erledigung. Anwalts ehemaliger Liebling zieht daraus einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach auch bei nicht einverständlicher Erledigung, die aber zum vollen Obsiegen führt, die Regulierung nicht erfolgt.

Herr Bartsch zweifelt daran, daß sich § 5 III b ARB 2002 so verallgemeinern läßt, daß auch bei fehlender einverständlicher Erledigung Versicherungsschutz nicht besteht, wenn der VN voll obsiegt hat. Der Sachbearbeiter der Advocard teilte ihm jedoch telefonisch mit, daß der Versicherer hier angeblich schon mehrere gerichtliche Entscheidungen für seine Standpunkt erstritten hätte.


Diesen Fall kommentiert der Berliner Rechtsanwalt André Feske wie folgt:

Nach der übernahme der Advocard durch Generali häufen sich derartige Merkwürdigkeiten im Hause Advocard. Anhand der aus Hamburg in Bezug genommenen ARB kann doch kein Versicherungsnehmer erkennen, daß er Leistungen seines Versicherers für die von ihm gezahlten Prämien (angeblich) nur dann erhält, wenn er teilweise oder vollständig unterliegt!

Diese Advocard-Logik führt – zu Ende gedacht – zu folgendem Unsinn: Der Mandant erhält die Deckungszusage, beauftragt seinen Anwalt mit der Klageerhebung und gewinnt den Prozeß. Danach endet die Zwangsvollstreckung beim vermögenslosen Gegner fruchtlos. Die Advocard zahlt nicht, denn der Mandant hat ja gewonnen. Dazu fällt dem Beobachter ein: Wenn es so wäre, ist die jährliche Versicherungsprämie im heimischen Sparstrumpf weit besser aufgehoben!


Oder man schaut sich um nach einem „Fairsicherer“. Denn: Was taugt ein Versicherungsschutz, wenn der Versicherer beginnt, im Schadensfall Haare zu spalten, um nicht leisten zu müssen?

4 Responses to “Seltsame Advocard”

  1. anonymisiert sagt:

    Das Problem hatte ich auch schon: Die Kostendeckungszusage erfolgte „für den Fall, daß die Verteidigung ausreichende Aussicht auf Erfolg hat“. Der Gegner ließ nach mehrfacher Korrespondenz die Forderung fallen. Der Erfolg war da, allein, die Gebührennote wurde unter dem gleichen Vorwand zurückgewiesen. Ein Blick in die Kommentierung zeigte, daß es tatsächlich Anhänger dieser Auffassung gibt. Der Mandant wollte das Risiko eines Prozesses gegen die Rechtsschutz nicht eingehen und zahlte. Auf intensive Bemühungen des Versicherungsvermittlers übernahm die AdvoCard die hälftigen Kosten im Rahmen der Kulanz.
    Inzwischen gehört es zum Standartrepertoir der Mandatsannahme, auf mögliche Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit den Rechtsschutzversicherern hinzuweisen. Es wird sich wohl, wie bereits im Arbeitsrecht wegen § 12a ArbGG üblich, nicht vermeiden lassen, ein Formular zu entwickeln, in dem der Mandant die Belehrung über die Kostentragungspflicht unterzeichnet.

  2. anonymisiert sagt:

    Auch beruft sich die Advocard auf § 5 III b) ARB 2994 und will jetzt den gezahlten Vorschuss zurück verlangen.

    Die Besonderheit hier : Es handelte sich um einen Phishing-Fall und der „Feuerwehrfond“ der Sparkassen sprang ein, um den „Schaden“ zu ersetzen. Die RS Versicherung argumentiert, Mandant habe ja „obsiegt“ Da lassen wir uns verklagen…….

  3. anonymisiert sagt:

    Exakt derselbe Sachverhalt, exakt dasselbe Ablehnunbgsschreibenn der Advocard, und das zum bereits zum zweiten Mal. In der Deckungszusage wurde uns noch viel Erfolg gewünscht, was wohl im Nachhinein dahingehend auszulegen ist, dass darin der Wunsch der Advocard enthalten war, nicht zahlen zu müssen, wobei die Ablehnung sehr nach automatisiertem Standardschreiben aussieht.
    Bislang hat sich in derartigen Fallgestaltungen keine andere Versicherung querstellt, so dass dieses Vorgehen der Advocard auch von den älteren Kollegen in der Kanzlei mit Kopfschütteln quittiert wurde, da die Annahme, dass ein Obsiegen eine einverständliche Erledigung iSd der ARB darstellt, rechtlich doch sehr fragwürdig ist.
    Zwischen „Obsiegen“ und „einverständlich“ dürfte immer noch ein Unterschied bestehen…!
    Erlauben Sie mir auch die Frage, ob einem Kollegen tatsächlich die von der Advocard in dieser Sache angesprochenen gerichtlichen Entscheidungen zu ihren Gunsten bekannt sind.

  4. anonymisiert sagt:

    Heute genau dasselbe: Verweis auf ARB 2004 unter § 5 Abs. 3 b)
    „Die Gegenseite hat die Forderuing erfüllt. Aus diesem Grunde können wir keine Kosten tragen.“

    Das darf doch wohl nicht wahr sein!?

    Habe diesen Beitrag in „ARD Ratgeber Recht“ aus 2004 gefunden.

    Bekommt man denn nicht irgendwo heraus, wie die Verfahren ausgegangen sind? Kann niemand hier helfen?