Spiel mit den Zinsen

Immer das Gleiche: Wir haben den Prozeß gewonnen und zu Gunsten unseres Mandanten ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluß über 4.017,04 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinsatz seit dem 06.07.2007. Die hinter dem Gegner stehende Rechtschutzversicherung überweist 94,13 € zu wenig.Sie überweist die festgesetzten Kosten ohne Zinsen. Knallharte Rechner! Das Nachfordern der Zinsen verursacht erhebliche Kosten beim Anwalt. Da könnte man schon versucht sein, dem Mandanten die Zinsen zu schenken. Aber 94 € ?

Nun könnte man ja die Zwangsvollstreckung betreiben. Ist zwar nicht kostendeckend – aber immerhin. Der gegnerische Kollege teilte schon anläßlich der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit, daß er den Titel sofort an die hinter seinem Mandanten stehende Rechtschutzversicherung weitergeleitet habe und kollegialiter bitte, auf Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung zu verzichten.

Kann mir irgendjemand einen ehrenwerten Grund nennen, aus dem heraus der Rechtschutzversicherer nicht den gesamten Betrag zahlt, sondern derartige Spielchen treibt? Es ist doch kein Einzelfall, es ist bei manchem Versicherer der Regelfall.

11 Responses to “Spiel mit den Zinsen”

  1. anonymisiert sagt:

    Man könnte ja erstmal eine Vollstreckungsandrohung schicken. Dafür gibt’s auch eine 0,3-Gebühr. Vielleicht zieht’s ja.

  2. anonymisiert sagt:

    @BV: Schade nur, dass die RS Versicherung diese Gebühr nicht zahlt, da es keine Maßnahme in der Vollstreckung ist

  3. anonymisiert sagt:

    @ Mister X

    Man beachte den Zusatz: “ […] zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen“ (vgl. § 18 Ziff. 3 RVG).

  4. anonymisiert sagt:

    @BV: Ich fürchte, daß das die überlegungen der knallharten Rechner in der Versicherung sind. Die Vollstreckungsankündigung verursacht bei uns erhebliche Kosten.

    Es ist doch nicht nur ein Brief! Es sind diverse Arbeiten und Kontrollen durchzuführen. Allein die Buchungsvorgänge der Konten verursachen ca. 10 Minuten Arbeitszeit einer hochqualifizierten Mitarbeiterin. Dafür erhalten wir 10 € Gebühren zzgl. Telekommunikationspauschale in Höhe von 2 €.

    Bei geringeren Beträgen fällt das beim Empfänger nicht auf, der RA zahlt seinem Mandanten den Betrag oder bittet ihn, darauf zu verzichten, schlimmstenfalls berät er den Mandanten nicht.

    Im Regelfall dürfte es sich um einen marginalen Betrag handeln, der aber bei den Versicherern in der Summe aufgrund der Vielzahl der Vorgänge leicht hunderttausende € ausmachen kann.

  5. anonymisiert sagt:

    Soweit ich mich erinnere, hat noch keine RSV die Zinsen aus dem KFB erstattet. Allerdings wurden nach Androhung sodann neben den Zinsen immer auch die fälligen Vollstreckungskosten gezahlt.
    Das lohnt sich wahrscheinlich für die Versicherer aber immer noch, weil die Mehrzahl der mir bekannten Kollegen es eben nicht so handhabt.

  6. anonymisiert sagt:

    Es wäre dann doch mal interessant, daß die RAe so langsam flächendeckend damit anzufangen, die ZV-Aufforderung an die RSV mit einer Kostennote zu versehen.

    Ich glaub‘, ich führ das jetzt hier mal für die Versicherungen, die generell einfach keine Zinsen zahlen, ein und lege eine schwarze Liste an.

    Bei mehr als fünf Einträgen könnte man dann ja mal die ZV gegen den Gegner einleiten, der sich sicher bei seiner RS bedanken wird.

  7. anonymisiert sagt:

    @ BV II: Das ist doch eine Idee! Beim dritten Mal den Vorstand der RSV daraufhinweisen, daß man System hinter dieser Verhaltensweise vermutet und künftig vorläufige Zahlungsverbote dem Kreditinstitut des Versicherungsnehmers zustellen wird.

    Der eigene Mandant wird begeistert sein, der Gegener künftig vielleicht zu einem Anwalt mit Durchsetzungsvermögen wechseln und vielleicht machen dann die Banken den RSV Druck. Die Bearbeitungskosten der Banken wird der Gegner wohl als Schadensersatz bei seiner RSV geltend machen können, worauf wir ihn ja über seinen Anwalt hinweisen können.

    Vielleicht helfen ja aber schon die Beiträge zu diesem Thema und lassen die Versicherer ihre Position überdenken. Sie lesen ja mit.

  8. anonymisiert sagt:

    Zahlung der Versicherung als unvollständige Teilzahlung zurückweisen und dann wegen der gesamten Kosten nebst Zinsen vollstrecken.

  9. anonymisiert sagt:

    @ Mister X:

    Schlicht falsch, s. BGH – Beschluss vom 18.07.2003, Az: IXa ZB 146/03

    Ansonsten hilft nur vollstrecken, lohnend oder nicht. Zahlungsverbot reicht erfahrungsgemäß.

  10. anonymisiert sagt:

    BV II schrieb
    „Es wäre dann doch mal interessant, daß die RAe so langsam flächendeckend damit anzufangen, die ZV-Aufforderung an die RSV mit einer Kostennote zu versehen.“

    Im hier diskutierten Fall gibt es doch keine ZV-Androhung an den Versicherer! Der Mandant hat nur einen Anspruch gegen seinen Prozessgegner auf Kostenerstattung, nicht aber gegen dessen Rechtsschutzversicherer.

    Gleiches gilt für die Kosten der Vollstreckungsandrohung: Hier ist der eigene Mandant erst mal Auftraggeber und Kostenschuldner des anwaltlichen Honoraranspruchs. Also bedarf die Vollstreckungsandrohung bereits streng genommen einen eigenständigen Auftrag. Und wenn der Gegner die Kosten der Vollstreckungsandrohung nicht erstattet, dann muss der Mandant seinen Anwalt beauftragen, diese für ihn als Schadensersatz vom ursprünglichen Prozessgegner einzuklagen. Hierfür geht er wiederum ins Risiko für die Prozesskosten.

    Ich kann übrigens nicht bestätigen, dass gegenerische RSV grundsätzlich die titulierten Zinsen ignorieren. Und wenn es vorkommt, sorgt meistens ein Anruf beim gegnerischen Kollegen dafür, dass die Zinsen alsbald nachgezahlt werden. Ärgerlich ist das sicherlich. Aber ohne Belege sollte man hier nicht „den Rechtsschutzversicherern“ (immerhin über 50 verschiedene) ein bewusstes Handeln unterstellen.

  11. anonymisiert sagt:

    […] Immer das Gleiche: Wir haben den Prozeß gewonnen und zu Gunsten unseres Mandanten ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluß über 4.017,04 ? zuzüglich 5 https://rsv-blog.de/spiel-mit-den-zinsen […]