Natürlich wußte ich, daß die Verteidigungskosten wegen einer Unfallflucht nicht versichert sind. Wenn ich das dem Auftraggeber erkläre, habe ich eine halbe Stunde Diskussion um die Frage, wofür er eigentlich die Prämie an die Rechtsschutzversicherung überweist.
In letzter Zeit stelle ich – so es der Mandant wünscht – grundsätzlich die Kostendeckungsanfrage bei der Versicherung. Daß der Schadenbearbeiter einen Baustein verwenden würde war mir klar; wie, hat mich dann aber doch verblüfft:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wir danken für Ihre Mitteilung.
Die Kosten der Strafverteidigung und des Verfahrens können daher von uns nicht erstattet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Allianz Rechtsschutz-Service GmbH
„Daher“ ist ein starkes Argument, fast noch stärker als „Aber!“. So stark, daß jede Gegenwehr erlahmt. Ein Totschlagsargument.
Daher weiß ich nun auch nicht weiter und habe dem Mandanten geraten, bei der Versicherung nachzufragen. Natürlich wird er nicht fragen. Er wird wieder zu mir kommen und mich fragen. Das ist auch gut so, wie der Berliner mittlerweile sagt.
Ich werde ihm erklären, daß da ein überarbeiteter Sachbearbeiter ein Kästchen für den Baustein 845x379ef versehentlich nicht angeklickt hat, der die Erklärung geboten hätte. So’was kann halt in den besten Familien vorkommen und auch wir machen Fehler. Dann werde ich ihn noch auf die Adressierung und die Anrede aufmerksam machen und darauf verweisen, daß unsere Briefe persönlich und verständlich verfaßt werden.
Jeder Mandantenkontakt ist ein Vertrauensbeweis. Ich werde die Gelegenheit nutzen, dem Mandanten unseren Beratervertrag gegen ein geringes Pauschalhonorar anzubieten. Herzlichen Dank, meine Service-GmbH!
Tags: Baustein
Meines Wissens besteht Kostenschutz auch bei Unfallflucht. Dieser entfällt nur rückwirkend bei einer Verurteulung wg. Vorsatz (nicht jedoch, wenn das Verfahren z.B. eingestellt wird).
Mfkg.
Es erging ein rechtskräftiger Strafbefehl.
Es gibt zumindest einen Versicherer, der die Kosten auch bei einer Vorsatzverurteilung wegen eines verkehrsrechtlichen Vergehens nicht zurückfordert, falls das Verfahren durch einen rechtskräftigen Strafbefehl erfolgt.
@Georg:
Für den Anwalt nur vordergründig eine gute Lösung: Er muß den Vorschuß nicht zurückzahlen und ob der Versicherer sich das Geld vom VN zurückholt steht auf einem anderen Blatt. Soll der Anwalt so beraten:
Nein, so lese ich z.B. § 2 i) aa) AUXILIA ARB 2008 nicht. Hier kann der Verteidiger seine Strategie auf eine Strafmaßverteidigung im Strafbefehlsverfahren ausrichten. Auch wenn der Mandant im Strafbefehl wegen § 142 StGB verurteilt wird und dieser Strafbefehl rechtskräftig wird, bleibt der Rechtsschutz bestehen und der Mandant muss nichts zurückzahlen.
Es kommt darauf an. Dort heißt es in der Tat ausdrücklich:
In der ARB 2008 der AdvoCard heißt es hingegen:
Man beachte den kleinen aber feinen Unterschied!
Wieder etwas gelernt, herzlichen Dank!
Dann muß die Strategie erst recht lauten: Lieber Mandant, ich kenne die diversen Rechtschutzbedingungen nicht. Wir werden für Sie eine Anfrage abschicken und ggfl. mit dem Versicherer abrechnen. Gegenstand unseres Auftrages ist aber nicht die Prüfung der Frage, ob Deckung gewährt werden müßte. Auch dies würden wir gegen ein geringes Entgelt für Sie prüfen. Diese Frage kann für Sie dann wichtig werden, wenn entschieden werden muß, ob ein Strafbefehl rechskräftig werden soll oder der Weg vor den Richter gewählt wird. Und schon sind wir dann doch wieder dabei, die diversen ARB zu sammeln und zu lesen.
Vielleicht sollten wir hier auf dem Blog eine Linkliste zu den einzelnen ARB einrichten?
Im konkreten Fall werde ich dem Mandanten natürlich stecken, daß die AUXILIA gezahlt hätte.
Und außerdem denken wir natürlich daran, den Mandanten zu fragen, ob er die RS nicht über einen Makler abgeschlossen hat, denn dann kommt ja ein Beratungsfehler wegen fehlerhafter Information in Betracht…
[…] einem aktuellen Beitrag war der Wunsch geäußert worden, Links zu den doch im Einzelnen abweichenden […]