Archive for the ‘Württembergische RSV’ Category

Die Württembergische, der „BHG“, die „hRspr.“ und die Literatur

Mittwoch, September 14th, 2011

Der Kollege Munzinger hat Stress mit der Württembergischen – offensichtlich hat er unter Hinweis auf das Urteil des BGH IX ZR 110/10 vom 13.o1.2011 eine 1,5-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht. Das passt der Württembergischen natürlich gar nicht. Sie belehrt den Kollegen:

Wir dürfen darauf hinweisen, dass das von Ihnen erwähnte BHG-Urteil den gesetzliche Vorgaben und der hRspr. sowie Literatur widerspricht.

(Schreibfehler sind original)

Ach, wirklich? Typischer Fall von Recht und doch nicht Recht bzw. die Feinheiten nicht verstanden. BGH a.a.O.:

Die Rechtsanwälte des Klägers durften jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (m.w.N.). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gemäß Â§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers war nach diesen Kriterien jedenfalls durchschnittlich aufwändig.

Zwischenergebnis:
Die 1,3-fache Geschäftsgebühr fällt in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an. Jetzt kommt der zweite Schritt, der BGH weiter:

Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen überprüfung entzogen (!). Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (m.w.N.). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.

Und die Toleranzgrenze von 20 % entspricht sehr wohl der herrschenden Meinung in Rechtsprechung + Literatur.

Württembergische RSV – schnell und unkompliziert

Montag, Oktober 18th, 2010

In einer sehr eiligen sozialrechtlichen Angelegenheit musste ich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
Nach telefonischer Sachverhaltsdarstellung erteilte die Württembergische RSV sofort Deckungszusage, die schriftliche Sachverhaltsdarstellung schickte ich absprachegemäß hinterher.

Nach Abschluss der Angelegenheit setzte ich die Gebühren aufgrund des Umfangs und der Bedeutung für den Mandanten um 20% oberhalb der Mittelgebühr an.

Nur eine Woche nach Rechnungseingang ist das Honorar schon auf dem Kanzleikonto eingegangen – ohne jegliche Diskussionen über die erhöhte Gebühr.

So schnell und unkompliziert kann es gehen.

Die Württembergische, oder: „Man kann gar nicht so viel fressen, wie man kotzen möchte“

Mittwoch, Oktober 1st, 2008

Das hätte Max Liebermann ganz sicher auch dann gesagt, wenn er Anwalt gewesen und mit diesem Rechtsschutzversicherer zu tun gehabt hätte. Die Württembergische ist (nicht nur) in meinem Büro schon bisher bei der Regulierung stets unangenehm aufgefallen: Unnötige Korrespondenz und ungerechtfertigte Kürzungen der dorthin zur Erstattung eingereichten Rechnungen waren in Stuttgart schon bisher üblich. Der letzte hier bearbeitete Fall hat das Fass nun aber auch bei mir endgültig zum überlaufen gebracht:

Mein Mandant, Geschäftsführer einer GmbH, als solcher berufsbedingt ein Vielfahrer und privat auf zwei Rädern gerne auch einmal (zu) schnell unterwegs, gerät mit seinem Pkw innerorts in eine Geschwindigkeitskontrolle. Die amtliche Messungen bescheinigt ihm: 71 km/h, bereits nach Abzug der Toleranz. Nach Adam Riese und dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog ergibt das: 50,00 € Bußgeld sowie einen Punkt in Flensburg. Da das amtliche Messergebnis durchaus angreifbar erscheint (Lasermessung ohne Foto, viel befahrene Straße, reger Verkehr) beauftragt mich mein Mandant nach Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldbehörde mit seiner Verteidigung.

Das traurige Spiel mit der Württembergische beginnt:

1. Akt:
Am 18.08.08 informiere ich die Württembergische per Telefax über meine Mandatierung, schildere den Tatvorwurf, füge meinen Meldeschriftsatz an die Bußgeldbehörde in Kopie bei und bitte formlos um überweisung eines Vorschusses in Höhe von 300,00 €.

2. Akt:
Am 20.08.08 antwortet die Württembergische mit der dort üblichen Textbausteinwüste und erklärt Kostenschutz für die Verteidigung im Bußgeldverfahren. Zu dem angeforderten Vorschuss teilt man mir allerdings lapidar mit:
“ Bitte übersenden Sie uns – sobald er vorliegt – den Bescheid, aus dem sich der Vorwurf ersehen lässt“…. „Auf den Vorschuss kommen wir sodann zurück“

3. Akt:
Am 16.09.2008 weise ich die Württembergische schriftlich darauf hin, dass der gegen meinen Mandanten erhobene Vorwurf bereits aus meinem ersten Schreiben ersichtlich ist.
Um es den Stuttgarter Sachbearbeitern leichter zu machen, nenne ich mit diesem Schreiben auch die im Bußgeldkatalog für einen solchen Verkehrsverstoß als Regelsanktionen benannten Rechtsfolgen.
Da der angeforderte Vorschuss bis dahin immer noch nicht eingegangen war, habe ich der Württembergische damit zugleich eine „ordentliche“ Vorschussrechnung in Kopie übersandt. Diese lautet auf 479,57 € und beinhaltet Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Zusatzgebühr für eine Verfahrens- erledigung ohne Hauptverhandlung (jeweils zu Mittelgebühren), sowie Aktenübersendungspauschale und Fotokopierkosten für die in der Zwischenzeit bei mir eingegangene Ermittlungsakte.

4. Akt
Den sparsamen Schwaben fällt daraufhin zur Begründung ihrer Zahlungsverweigerung für den bereits einen Monat zuvor angeforderten Vorschuss nur noch ungehöriges ein. Am 18.09.2008 schreibt man mir von dort:
“ Nach Vorlage des behördlichen Bescheides kommen wir auf den Vorschuss zurück. Wir benötigen den Nachweis, dass der Versicherungsfall eingetreten ist „.
Abgesehen davon, dass dieses Schreiben für die Sachbearbeitung des Schadenfalls inhaltlich voll – kommen wertlos war, weil der Württembergische bereits aus der Vorkorrespondenz sämtliche zur Prüfung des Versicherungsfalls notwendigen Informationen (Name des Versicherungsnehmers, Ver- sicherungsschein-Nummer, amtl. Kz. des Tatfahrzeugs, Tattag, Aktenzeichen der Bußgeldbehörde und Art des erhobenen Vorwurfs) vorlagen und Versicherungsschutz im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht (sinnvoller Weise) nach den ARB bekanntlich auch schon vor Erlass eines Bußgeldbescheid besteht, war das Schreiben leider auch sonst wenig originell:

Wenn die Württembergische, durch die Versicherungsbedingungen in keiner Weise gedeckt, in ver- schrobenem Kanzleideutsch nur die „Vorlage des Bescheids einer Behörde“ als „Nachweis für den Ein- tritt des Versicherungsfalls“ anerkennen will, heißt das im Klartext nichts anderes, als dass die durch mich als Rechtsanwalt des Versicherten bis dahin gegebenen Informationen der Württembergische offensichtlich nicht ausreichend seriös erscheinen.

Eine derartige Unterstellung, schriftliche Angaben des Rechtsanwalts zum Vorliegen einer Schadenfalls könnten wohl aus der Luft gegriffen sein, hat mir allerdings noch kein anderer Rechtsschutzversicherer zugemutet. Insoweit ist die Württembergische tatsächlich einmalig.

5. Akt
Ich habe mich deswegen mit Schreiben vom 19.09.2008 noch einmal an den zuständigen Sachbe- arbeiter des Rechtsschutzversicherers gewandt, eine Abschrift dieses Schreibens zugleich aber auch an den Schadenleiter adressiert, um darauf hinzuweisen dass weder ich als Rechtsanwalt noch mein Mandant als Versicherungsnehmer sich derartige Unterstellungen weiter gefallen lassen werden. Auf die zur Zahlung des Vorschusses inzwischen längst gesetzte Frist wurde die Württembergische damit ebenso noch einmal hingewiesen, als auch darauf, dass ich ohne Einzahlung des Vorschusses keine weiteren Tätigkeiten als Verteidiger in der Sache entfalten werde. Auch in dieser Hinsicht unterscheide ich in meinem Büro nicht zwischen rechtsschutzversicherten Mandanten und solchen die sich die jährlichen Prämien für eine derartige Versicherung lieber sparen.

Man könnte meinen, dass auch das Informationsbedürfnis der Württembergische nach dieser Korres- pondenz ausreichend befriedigt sein müsste. Aber: Weit gefehlt, die Württembergische kann es nicht lassen.

6. Akt
Am 24.09.2008 geht auf meinem Geschäftskonto eine Zahlung der Württembergische ein, in Höhe von nur 270,00 €. Ein Anschreiben dazu hat die Württembergische allerdings weder mir noch meinem Man- danten gegönnt. Dem Verwendungszweck der überweisung auf dem Kontoauszug meines Geschäfts- kontos war dazu ebenfalls nichts zu entnehmen. Erst eine zusätzliche überprüfung des Zahlungs- eingangs per Online-Banking ergab, was die Württembergische sich bei dieser Zahlung gedacht haben wollte. Wörtlich:
“ Wir haben einen vorläufigen, uns derzeit nachvollziehbaren Vorschussbetrag angewiesen „.

Aha! Die Sachbearbeiter dieses Rechtsschutzversicherers sind also – zumindest „derzeit“ – nicht in der Lage, die mit Ihnen geführte Korrespondenz zu einem rechtlich einfach gelagerten Schadenfall nach- zuvollziehen. Das ist bedauerlich. Offenkundig besteht bei der Württembergische erheblicher Fort- bildungbedarf, wenn deren Sachbearbeiter die einfachsten Regeln der Schadenregulierung nicht beherrschen.

7. und letzter Akt:
Ich werde an den in Stuttgart notwendigen Fortbildungsmaßnahmen nicht weiter kostenfrei mitwirken. Meinen Mandanten habe ich auch über dieses Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung informiert und zeitgleich die Konsequenzen aus diesem endgültig unerträglichen Regulierungsverhalten gezogen:
Das Almosen der Württembergische vom 24.09.2008 habe ich dorthin zurück überwiesen. Ich bin Gott sei Dank nicht bedürftig. Auch muss sich weder der Versicherte noch dessen Anwalt mit Teilzahlungen des Versicherers zufrieden geben.

Mit einem letzten Schreiben , dass ich bewusst einfach und klar formuliert habe, damit es auch in Stuttgart „nachvollzogen“ werden kann, habe ich zugleich jegliche weitere kostenlose Korrespondenz mit diesem Rechtsschutzversicherer abgelehnt.

Mein Arzt hatte mir nämlich dazu geraten, künftig von der Einnahme fester Mahlzeiten abzusehen, wenn noch Korrespondenz mit der Württembergische geführt werden muss. Auf solche Korrespondenz verzichte ich darum lieber ganz. Ich esse nämlich gern.

P.S. vom 06.10.2008:
Die Württembergische „hat verstanden“ und – immerhin noch vor dem Feiertag – reagiert, mit einem Schreiben an den Mandanten:

Ich bin erst einmal froh. Die Württembergische hat es verstanden:
Ich will tatsächlich nicht kooperieren, wenn der einzige Zweck der Rechtschutzkorrespondenz eine sinnlose und unbezahlte Beschäftigung meines Büros mit der Bearbeitung von Sonderwünschen aus Stuttgart sein soll.
Aber Achtung:
Die Württembergische hält derartige Weigerungen (noch) für „unüblich“ – es wird also wohl höchste Zeit das sich die Rechtsanwälte in breiter Front – systematisch – auch von den Stuttgartern derartigen Mumpitz bei der Schadenbearbeitung nicht mehr bieten lassen.

Sparsame Schwaben

Donnerstag, August 28th, 2008

Die Württembergische Versicherung spart, wo sie kann.

Sogar am Porto oder den Kosten für ein Fax. Mitteilungen in der Spalte „Verwendungszweck“ von überweisungen haben allerdings nur eine begrenzte Kapazität.

Ich ahne aber, was da (nicht) nachvollziehbar sein könnte …

Württembergische – Rückfall in die Steinzeit

Donnerstag, August 2nd, 2007

Ja, liebe Frau R.,

jetzt haben Sie es doch tatsächlich geschafft, mit Ihrer Korrespondenz vom 02.08.2007 das Rad der Zeit wieder bis in die Anfänge des RVG (2004) zurück zu drehen, als es noch Leute gab, die dem Vergütungsgesetz noch einen völlig anderen Lebenshauch einblasen wollten, als vom Gesetzgeber vorgestellt. Herzlichen Glückwunsch.

Zwar ist die Anweisung des von „Ihnen für angemessen“ angesehenen Rechnungsbetrages von 32,13 € nicht einmal wert, den Büro-Drucker für die Anfertigung einer Rückantwort anzuwerfen. Doch besteht aber wiederum Veranlassung -wie leider in vielen anderen Fällen auch- darauf hinzuweisen, dass Sie dort einem Irrtum unterliegen, wonach eine „überwiegende Rechtsprechung“ existiert, welche einen Steigerungsatz (0.9) bestätigen will.

Ich nehme an, dass Sie dies, nämlich Ihre abwegige Auffassung, auch von dem für diesem Fall zuständigen Gericht bestätigt wissen wollen. Na denn, diesen wichtigen Baustein für eine erfreuliche und vor allen Dingen erquickliche Zusammenarbeit mit einem „Treuhänder der Versicherungsbeiträge“, wird sicherlich auch Ihr Kunde mit großer Begeisterung zur Kenntnis nehmen.

Württembergische – Nicht gerade hilfreich

Dienstag, Juni 26th, 2007

In einer Unfallsache reagiert die gegnerische Versicherung weder auf mein Forderungsschreiben noch auf eine Nachfristsetzung. Eine telefonische Nachfrage dort ergab, dass man dort komplett „abgesoffen“ ist und Postrückstände von ca. 7 Wochen abarbeitet. Eine Klage könnte sogar hilfreich sein, weil die Sache dann an die Prozessabteilung abgegeben wird.

Diesen Sachverhalt also der Württembergischen geschildert und zwecks Beschleunigung der Sache um Kostendeckungszusage für eine Klage gebeten. Und was kommt? Nicht etwa die Kostendeckungszusage, sondern ein umfangreicher Fragenkatalog:

„Bitte übersenden Sie uns den Schriftwechsel“ (Welchen denn, außer meinem Anspruchsschreiben vom 31.o5.2007, das der W. zudem bereits vorliegt?)
„Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen? Wenn ja, was sagt die Ermittlungsakte zur Haftung aus? Bitte lassen Sie uns entsprechende Kopien zukommen.“

Und jetzt das Beste:
„Desweiteren bitte wie Sie, der Gegenseite eine angemessene Zeit zur Regulierung zu gewähren. In der Regel gehen wir von mindestens sechs Wochen aus.“

Liebe Württembergische, wenn ich Klage erheben möchte, habe ich die Haftungsfrage bereits geprüft und gehe auch von entsprechenden Erfolgsaussichten aus. Und eine Regulierungsfrist von „mindestens sechs Wochen“ halte ich insbesondere dann nicht (mehr) für „angemessen“, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist und die gegnerische Versicherung ausdrücklich mitteilt, zu einer zeitnahen Bearbeitung gar nicht in der Lage zu sein und geradezu um Klagerhebung bittet.

Württembergische kürzt – mangelhaft

Freitag, Juni 1st, 2007

Herr Heinz-Ulrich Schwarz, Rechtsanwalt aus Chemnitz, schreibt an die Redaktion folgenden Erfahrungsbericht über das Regulierungsverhalten der Württembergischen:

Sehr geehrte Kollegen,

das sind unsere aktuellen Erfahrungen mit der Württembergischen, die uns schreibt:

„halten wir eine Gebühr von 1,0 für angemessen“. Es waren 1,3 für eine außergerichtliche Tätigkeit geltend gemacht. Es wurden gut 80,- € gekürzt.

Dem Mandanten haben wir einen Ausdruck unserer umfangreichen Aktivitäten gesandt mit dem Hinweis, daß wir das Mandat kündigen, wenn die Differenz nicht bis Ende der kommenden Woche bei uns angekommen ist. Außerdem solle er sich besser nach einer anderen Versicherung umsehen.

Das Mandat ist auf „Zurückbehaltungsrecht“ gesetzt. Weitere Tätigkeit erst nach Eingang der Differenz.

Wir werden jetzt intern schwarze Listen für Rechtsschutzversicherer einführen, bei den wir es ablehnen, dem Mandanten unentgeltlich bei der Deckungsanfrage behilflich zu sein. Die Württembergische ist einen Eintrag in dieser Liste „wert“.

Es muß den Mandanten immer wieder deutlich vor Augen gehalten werden, daß wir Anwälte einen freiwilligen und kostenlosen Servive liefern, wenn wir die Deckungszusagen beim Versciherer einholen und anschließend mit ihm und nicht mit dem Mandanten abrechnen.

Und den Versicherern muß deutlich werden, daß sie ihre Kunden verlieren werden, wenn deren Service so lausig ist, daß er die Vertreter der Kunden zum Führen solcher black lists bringt.

Württembergische RSV – manche lernen es wohl nie ….

Freitag, Dezember 22nd, 2006

Abrechnung ggü. RSV mit Schreiben vom 11.10.2006, u.a. mit außergerichtlichen Gebühren (Nr. 2400 VV /RVG = 1.3 Steigerungsatz).

Am 19.10.2006 Antwort:

„Wir haben 784,11 Euro angewiesen.
………. Nach überwiegender Rechtsprechung (man beachte das Attribut: „überwiegend“) ist die 1.3 Schwellengebühr keine Regelgebühr, da der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr bei 0.5 (Anm.: reduzierter Steigerungssatz) beginnt. Ausgehend von dem Inhalt unserer Akte halten wir eine 0.9-Gebühr für angemessen“.

Am 12.12.2006 immer noch kein Geldeingang (man beachte: „Wir haben angewiesen“ – also perfect).

Monierung am 12.12.2006, wodurch an die Erledigung meiner Kostenabrechnung vom 11.10.2006 erinnert wurde.

Antwort der Württ. am 19.12.2006

– kommentarloser Nachdruck des Schreibens vom 19.10.2006.

Na dann werde ich halt mal meine Mahnsoftware anwerfen und flugs einen Mahnbescheidsantrag an das Amtsgericht Stuttgart übermitteln

– schöne Bescherung

Nota bene:
Der Gebührenrahmen Nr. 2400 VV/RVG beginnt bei 0.5 und endet bei 2.5. Weshalb eine aufwendige Mietrechtssache „nach dem Inhalt unserer Akte“ dann bei 0.9 liegen kann, bleibt des Sachbearbeiters Geheimnis. Eine überwiegende Rechtsprechung die auch nur ansatzweise die 0.9 bestätigt ist nicht ersichtlich. Und mit der Feststellung der Angemessenheit hapert’s auch.
Das Ermessen der Rechtsschutzversicherung – wie die da immer drauf kommen, dass ihnen ein Ermessen eingeräumt ist -  vermessen.

Die Württembergische war vorbildlich schnell

Mittwoch, November 29th, 2006

Gestern, am Dienstag, erreicht mich ein unzumutbares Gutachten eines dem Gericht offensichtlich nahe stehenden Sachverständigen. Ein Gegengutachten muss her und der Termin ist bereits am nächsten Montag. Gegen 17.00 Uhr geht die Deckungsanfrage für die Kostenübernahme der Gutachterkosten raus. Schon am nächsten Tag gegen 12.00 Uhr ist die Deckungszusage per Fax hier. Da wurden die Interessen des Versicherungsnehmers mal ernst genommen. Jetzt muss nur noch das Gegengutachten seinen Zweck erfüllen. Lob an die Württembergische!

Württembergische reagiert sofort!

Samstag, November 18th, 2006

Am 16.11.2006 ging mir ein Schreiben der Württembergischen zu. Mir wurde mitgeteilt , dass keine Deckungszusage für die 1. Instanz erteilt werden könne, da es sich um eine erbrechtliche Angelegenheit handele. Am 16.11. gegen 20 Uhr machte ich weitere Ausführungen und wies auf die Eilbedürftigkeit hin. Am 17.11. meldete sich der Sachbearbeiter telefonisch bei mir. Nachdem wir die Angelegenheit erörterten, teilte mir der Sachbearbeiter mit, dass er aufgrund der Eilbedürftigkeit heute noch eine Entscheidung treffen werde. Am 17.11. um 17 Uhr wurde mir dann per Telefax mitgeteilt, dass der Vorschuss angewiesen sei (in voller Höhe!).