Der Ansatz einer um 20% erhöhten Mittelgebühr in einem Bußgeldverfahren mit drohendem Fahrverbot liegt noch im Ermessensspielraum des Rechtsanwalts und ist deshalb verbindlich.
Aus den Gründen: Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass zwar die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich einzustufen war und auch kein besonderes Haftungsrisiko vorlag, die Angelegenheit an sich aber aufgrund des drohenden Fahrverbotes für den Kläger, welcher berufsbedingt auf den Besitz der Fahrerlaubnis angewiesen war, überdurchschnittliche Bedeutung hatte. Darüber hinaus war auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zum Teil leicht überdurchschnittlich. Soweit auch nach dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer lediglich von einem „Normalfall“ auszugehen war, entsprach die der Höhe nach über der Mittelgebühr, aber innerhalb der Toleranzgrenze von 20% bestimmte Gebühr jeweils billigem Ermessen und war damit gemäß Â§ 315 III 1 BGB verbindlich.
AG Bühl 3 C 61/07 vom 10.12.2008
Fundstellen: NZV 2009, 401; ADAJUR # 8465
Hat ein Anwalt auch schon mal 20% unterhalb der Mittelgebühr kassiert, weil er weniger Aufwand hatte als bei nem normalen Fall?
Naja, wenn die Rechtsschutz dann wieder selbstständig 20% abzieht, wie so oft gesehen, dann sind wir ja beim Normalsatz 😀
Wenn das nur leicht überdurchshcnittlich mehr Arbeit ist, finde ich 20 Prozent trotzdem zu viel.