Im Unfall-Blog hatte ich bereits einen offenen Brief an die Scheck“zahler“ publiziert. Dieser gilt natürlich nicht nur für gegnerische Versicherungen, sondern ebenso auch für die Rechtsschutzversicherer der Mandanten.
Besonders hartnäckig zeigt sich hier der LVM, der trotz diverser Bitten in den letzten Jahren, doch von Scheck“zahlungen“ abzusehen, mit sturer Ignoranz immer wieder Verrechnungsschecks verschickt – so auch jetzt gerade wieder in einem aktuellen Fall.
Irgendwann reicht diese permanente Ignoranz einfach. Daher werde ich auch die Scheck“zahler“ unter den Rechtsschutzversicherungen künftig nur noch mit einem Link auf diesen Beitrag beglücken.
Genau: Am besten Scheck von vornherein ablehnen. Ist bei mir in den Anspruchsschreiben standardmäßig drin.
Falls doch nen Scheck kommt: zurücksenden und bei Fälligkeit sofort Zahlungsklage erheben. Zahlung per Scheck ist keine Erfüllung. Das tut richtig weh. In kürzester Zeit sind die Pappenheimer erzogen!
Herr Kollege Richter,
sollten wir uns mal sehen, haben Sie einen Kaffee frei.
Wieso zurücksenden?
Die Versicherung kann ihn doch sperren lassen.
Zurücksenden? Sowieso nicht – allenfalls shreddern.
Schecks sind doch nirgendwo sichere Zahlungsmittel. Gerade in diesem sensiblen Bereich ist Ablehnen wahrscheinlich die beste Variante.
Damit die Normalbürger verstehen, worum es bei dieser Diskussion geht, nachfolgende Entscheidung des BGH vom 10.05.2001, Az.: XII ZR 60/99
(http://tinyurl.com/yz5fhwc).