Wir haben in einer Zivilsache die Deckungszusage der AdvoCard angefragt und auch zügig erhalten. Soweit, sogut.
Zugleich erteilt uns der Versicherer dann aber auch noch einen weiteren Auftrag:
Bitte beantragen Sie gegebenenfalls ausdrücklich eine Erstattung als Nebenforderung. Mehrkosten werden hiermit nicht verbunden sein, da diese Gebühr bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nicht zu berücksichtigen ist (u.a. GebauerlSchneider, RVG, 2. Auflage, VV 2400, Rn. 35; Henke, AnwBI. 05, S. 62, Alternative 5 oder Ruess, MDR 2005, S. 313 fl).
Soweit es dann den vorläufigen Gegenstandswert und eventuell einzuzahlende Gerichtskosten betrifft, bitten wir Sie weiter, in der Klage darzulegen, dass unser Versicherter davon ausgeht, dass der Zahlungsantrag über die Restgeschäflsgebühr im Gegenstandswert nicht zu berücksichtigen sein dürfte.
Nein, Mehrkosten entstehen nicht. Aber mehr Arbeit. Für uns. Und ohne Gegenleistung. Machen wir aber gern. Genauso wie wir (und die meisten anderen Anwälte) die Deckungszusagen ohne Gegenleistung einholen. Ob die Schadenssachbearbeiter bei dem Versicherer auch ohne „Mehrkosten“ mal ein, zwei Stündchen länger arbeiten?
Ich glaube, ich schreibe jetzt einfach mal zurück:
Sehr geehrter Schadenssachbearbeiter. Selbstverständlich machen wir auch die Ansprüche Ihres Unternehmens in der Klage geltend, kostenlos selbstverständlich. Bitte liefern Sie uns dazu den Text, den wir gern in unsere Klageschrift einfügen werden. Besten Dank.
🙂
Ist der Erstattungsanspruch nicht auf die Versicherung übergegangen in Höhe der (Vor-) Leistung durch diese?