ARAG – die preiswerte …

Es geht einmal mehr wieder um die erkleckliche Gebührendifferenz von (186,24-46,41=) 139,83 €. Die Angelegenheit liegt im Mietrecht (da wo RSV bekanntlich immer kräftig mit dem Beitrag hinlangen). Eine Betriebskostenabrechnung war streitig. Der Hausverwalter (HV) wollte 120 € nachfordern. Die Gesamtabrechnung lag bei 1340 €. Wie sich bei der Vertragsprüfung herausgestellt hatte, existierte für den Gesamtbetrag keine wirksame Rechtsgrundlage. Folge Rückforderungsansprüche.

Die RSV zahlt 46 €. Zwischenzeitlich habe ich wegen dieser Sache ca. 0,75 cm Akte. Und was kommt von der RSV: Rechtsprechungszitate. Doch wohlgemerkt nur Zitate (von amtsrichterlichen Urteilen !) – keine Copien, keine Fundstellen, einfach nix.

Na gut ich weiß ja, dass diese RSV meine Qualitäten zu schätzen weiß und deshalb auf Zugriffsmöglichkeiten meinerseits im fundus vertraut. Und siehe da, was sagen (zumindest eines) die Urteile:

Siehste da

P.S.: zum heulen …..

2 Responses to “ARAG – die preiswerte …”

  1. anonymisiert sagt:

    Von Rückforderungs-, sprich Gegenansprüchen ist in dem Urteil aber nicht die Rede (§ 45 GKG).

    übrigens: Das „Hinlangen“ von Beiträgen im Mietrecht besteht in rund 40,00 EUR jährlich, zumindest in meinem Vertrag.

  2. anonymisiert sagt:

    @Stefan

    Zitat: „Von Rückforderungs-, sprich Gegenansprüchen ist in dem Urteil aber nicht die Rede (§ 45 GKG).“Zitatende.

    ° Eben.

    Zitat: „übrigens: Das „Hinlangen” von Beiträgen im Mietrecht besteht in rund 40,00 EUR jährlich, zumindest in meinem Vertrag“ Zitatende.

    ° Dann sollten Sie die RSV vielleicht nennen ??