ARAG – Kampf statt Schlichtung

Eine recht sinnvolle Einrichtung ist der Ombudsmann für Versicherungen.

Diese Einrichtung …

… ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.

Haben Sie eine Meinungsverschiedenheit mit Ihrem Versicherungsunternehmen? Dann können Sie sich an den Ombudsmann wenden. Er überprüft neutral, schnell und unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer.

So ist es auf der Website des Ombudsmanns unter www.versicherungsombudsmann.de zu lesen.

Wenn ein Versicherungsnehmer ein Problem mit seinem Versicherer hat, kann er sich an den – weisungsunabhängigen – Ombudsmann wenden. Der schaut sich dann die Sache an und trifft eine Entscheidung. Diese Entscheidung ist in meisten Fällen für das Versicherungsunternehmen verbindlich.

Etwa ein Drittel aller Beschwerden ist erfolgreich. Es lohnt also, den Ombudsmann um Hilfe zu bitten. Der Verbraucher braucht weder Anwalts- noch Gerichtskosten zu zahlen, über den Ombudsmann kommt er schnell und kostenlos zu seinem Recht.

Der Ombudsmann ist eine Schlichtungsstelle; sie ist organisiert als eingetragener Verein. Mitglieder sind die angeschlossenen Versicherungsunternehmen und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV).

Und da komme ich auf den Punkt: Nicht alle deutschen Versicherungsunternehmen haben sich diesem sinnvollen Verfahren angeschlossen. Aber immerhin stolze 95 Prozent aller Versicherer sind Mitglied des Vereins.

Unter anderem fehlen ein paar Exoten. Und: Die ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist nicht dabei. Vermutlich hält die ARAG nichts von Schlichtungsverfahren und zieht die gerichtliche Auseinandersetzung mit ihren Kunden vor.

„Schlichten statt Richten“ – gilt nicht für die ARAG. Ein Grund mehr für mich (und viele andere Rechtsanwälte), vor diesem Versicherer zu warnen. Prädikat: Finger weg!

3 Responses to “ARAG – Kampf statt Schlichtung”

  1. anonymisiert sagt:

    wobei anzumerken gilt, dass der ombudsmann bei der standard-auseinandersetung „rahmengebühren“ i.d.r. nicht wirklich helfen kann.
    die rsv gewährt dem vn dann nämlich gern einen freistellungsanspruch bzgl. der abwehr der „überzogenen“ anwaltsgebühren & handelt damit sogar rechtskonform, freilich indem er vn & ra gegeneinander auszuspielen versucht.
    ob dies sinn & zweck eines versicherungsverhältnisses ist, wage ich allerdings zu bezweifeln, zumal der vn dann nämlich – jedenfalls bei mir – die gebührendifferenz zunächst aus eigener tasche zu bevorschussen hat.

  2. anonymisiert sagt:

    Das scheint sich geändert zu haben. Jedenfalls wird in den letzten Tarifinformationen (2008) erwähnt, daß der VN sich sowohl des Stichentscheides wie auch des Schlichtungsverfahrens bedienen kann.

  3. anonymisiert sagt:

    […] die über ihre Erfahrungen mit einzelnen Rechtschutzversicherungen berichten. Ich habe z.B. erfahren, dass es einen Versicherungsombudsmann gibt, der eingeschaltet werden kann, wenn es Probleme […]