ARAG – Schlimmer geht’s nimmer !!!

Die schon hier berichtete Geschichte ist noch lange nicht zu Ende:

Es bedurfte erst eines kostenpflichtigen Stichentscheids, bis die ARAG sich endlich zu einer Kostendeckungszusage für eine Klage bequemte. Das entsprechende Honorar von 155,30 € hätte die ARAG ihrer Versichertengemeinde ersparen können. Parallel wurde Beschwerde bei der BaFin erhoben. Dass die diesbezügliche Stellungnahme der ARAG auch nicht von unbedingter Wahrheitsliebe zeugte, sie nur nebenbei bemerkt.

Zwischenzeitlich hatte die Gegenseite allerdings eingesehen, der vollständigen Haftung nicht entkommen zu können und daraufhin schließlich auch die zweite Hälfte des Schadens reguliert. Es blieben allerdings – trotz längerer Korrespondenz – Verzugszinsen i.H.v. 10,44 € offen. Diese wurden aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Kostendeckungszusage per Mahnbescheid geltend gemacht, die ARAG hiervon informiert und die entsprechende Gebührennote übersandt.

Daraufhin teilte die ARAG mit Telefax vom 18.10.2013 mit, „die Zinsen i.H.v. 10,50 €“ angewiesen zu haben. Die anschließende Korrespondenz überschreitet die Grenze des Zumutbaren bei Weitem. Auf erneute Anmahnung meines Honorars nebst Gerichtskosten teilte die ARAG u.a. Folgendes mit:

Dieses will die ARAG (trotz Kostendeckungszusage für eine Klage) vorerst nicht zahlen. Sie meint u.a., meiner Gebührennote sei kein „Beleg über vorgestreckte Gerichtskosten beigefügt gewesen. Abgesehen davon, dass ich in den vergangenen 20 Jahren noch nie einer Rechtsschutzversicherung Belege über Gerichtskosten vorlegen musste, werden diese auch nicht „vorgestreckt“, sondern im Nachhinein per Lastschrift von der Landeskasse eingezogen – was der ARAG offensichtlich völlig unbekannt ist.

Ferner hätte ich „keine Kopie der Vollmacht“ vorgelegt, die eine „ausdrückliche“ Bevollmächtigung für das Mahnverfahren belegt. Ein bisher ebenfalls einmaliger Vorgang, dass meine anwaltliche Vollmacht hinterfragt bzw. in Zweifel gezogen wird. Nicht nur, dass anwaltliche Vollmachten in aller Regel ohnehin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung berechtigen: Hier war (nach bekannten Schwierigkeiten) bereits Kostendeckungszusage für eine Klage erteilt worden. Wieso ich dann noch eine „ausdrückliche“ Bevollmächtigung für ein (kostengünstigeres !) Mahnverfahren durch Vorlage bei der ARAG (!) nachweisen sollte, ist absolut unverständlich.

Ferner möge ich den „Mahnantrag nachreichen“. Auch dieses ist absolut unüblich, noch nie habe ich einen beantragten Mahnbescheid einer Rechtsschutzversicherung übersenden müssen.

Und schließlich: Durch die unverlangte Zahlung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Zinsbetrages hat die ARAG mich in eine missliche Situation gebracht:

– Der Mahnantrag müsste ggf. zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden – wobei sich dann die Frage der Kostentragung stellt.

– Oder aber ich überweise besagte 10,50 € an die ARAG zurück und setze das Mahnverfahren fort.

Jedenfalls aber hat die ARAG ohne weitere Vorbedingungen die bisher unzweifelhaft angefallene Verfahrensgebühr für Mahnbescheid Nr. 3305 VV RVG nebst Neben- und Gerichtskosten zu zahlen, was sie unberechtigterweise von der Vorlage diverser Belege etc. abhängig macht.

Daraufhin gab es dann eine erneute BaFin-Beschwerde. Mal sehen, was der ARAG dazu wieder einfällt. Dass der Mandant diese absolut unbrauchbare Rechtsschutzversicherung zwischenzeitlich gekündigt hat, sei nur am Rande erwähnt.

8 Responses to “ARAG – Schlimmer geht’s nimmer !!!”

  1. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Melchior,

    die Probleme mit der ARAG sind Diesseits bekannt. Es würde mich nicht wundern, wenn es sich um die allseits bekannte Sachbearbeiterin Frau D. handeln würde. Die massiven Verfehlungen von Frau D. waren bisher auch nicht Grund genug durch ihre Vorgesetzte Frau P. die Reißleine zu ziehen.

    Bei mir haben auch schon einige Mandanten entsprechende Konsequenzen gezogen. Viel Spaß weiterhin mit Frau D….-)

  2. anonymisiert sagt:

    Nein, um so viel Dünnsinn auf einmal zu produzieren, braucht man schon studiertes Personal. Hier war es Herr Ass. B. 😉

  3. anonymisiert sagt:

    Mein Beileid…

    wie immer gilt bei der ARAG: nur direkt mit dem Mandanten abrechnen und ihn über die absolut anwaltsfeindliche Haltung der Arag aufklären.

    ich vertrete daher keinen bei der Arag versicherten Mandanten mehr bzw. nicht mehr mit direkter Abrechnung über die Arag…und habe seitdem wesentlich weniger Ärger – und auf die seitens der Arag gekürzten Honorarnoten kann ich auch getrost verzichten!

  4. anonymisiert sagt:

    @ RA Melchior

    Interessant wäre noch das Ergebnis Iher BAFIN-Beschwerde zu erfahren.

  5. anonymisiert sagt:

    @ Werner:

    Außer einigen allgemeinen Sätzen:

    Darüber hinaus danke ich für Ihre diesbezüglichen Hinweise zum Verhalten der Gesellschaft. Die Frage, ob und ggf. welche Maßnahmen ich deshalb im Aufsichtsverhältnis einleite, unterliegt jedoch meiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und bleibt deshalb hier offen.

    Das eine oder andere steht ggf. zwischen den Zeilen. 😉

  6. anonymisiert sagt:

    Der Mahnantrag müsste ggf. zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden – wobei sich dann die Frage der Kostentragung stellt.

    Oder den Vollstreckungsbescheid beantragen, dabei die Teilzahlung über 10,50 € angeben.

    Dann ergeht VB inklusive Kosten mit dem Zusatz: „Nach Angaben des Antragstellers wurden am …. 10,50 € gezahlt.“

  7. anonymisiert sagt:

    Ich wusste gar nicht, dass es neben Frau D. noch eine solche Spezies an Sachbearbeitern gibt. Aber gut, dann ist das wahrscheinlich Firmenphilosophie. Gut zu wissen für meine Mandanten, die bei der ARAG sind bzw. Für diejenigen, die noch keine RSV haben….

  8. anonymisiert sagt:

    Tag zusammen,

    Mein Schwerpunkt liegt im Versorgungsrecht, wo ich mit der ARAG bisher gut zusammenarbeiten konnte.

    In einem für die Mandantin erfolgreichem Rentenverfahren enthielt der Bescheid eine Erstattungsbescheid, gegen den wir Klage erhoben haben, da meine Mandantin sehr einkommensschwach ist. Die Deckungszusage wurde auf den Betrag von 300,- zusammengeschrumpft und von der Benennung verschiedener Beweismittelangebote abhängig gemacht.