Badische RSV – Nachtrag zu: Die Schecker III: frech und ignorant

Der angesprochene Schadenleiter hatte sich u.a. wegen dieser Veröffentlichung bei der RAK Karlsruhe über mich beschwert. Seine Begründung: eine solche Veröffentlichung verstoße gegen das Verschwiegenheitsgebot aus § 43 a II 1 BRAO. Die RAK hat *auch insoweit* die Beschwerde zurückgewiesen.

Interessant die Einschätzung des RSV-Blog durch den BGV: „Dieses Internetforum dient einer kleinen Gruppe von Rechtsanwälten dazu, sich virtuell über vermeintliches Fehlverhalten von Rechtsschutzversicherern auszutauschen. Dies geschieht weitgehend in unsachlicher und polemischer Form – teilweise wird dabe Gossensprache verwendet.“

RAUG

2 Responses to “Badische RSV – Nachtrag zu: Die Schecker III: frech und ignorant”

  1. anonymisiert sagt:

    Man scheint sich in Baden sehr gewählt auszudrücken. Wie sonst kommt das Unternehmen auf die Idee, hier würde in „Gossensprache“ berichtet. Zum Glück ist das Internet kein Teufelszeug mehr und es hat sich bei vielen – auch älteren Herren – herumgesprochen, dass man sich schnell und einfach selbst überzeugen kann, was denn da geschrieben wird.

    Ich war auch sehr positiv überrascht, wie ich in einem Beschluss des OLG Köln las, dass (sinngemäß) sich die Kammer die Website selbst angesehen und sich vom Gegenteil der Behauptungen der Gegenseite überzeugt hat.

    Mit pauschalen Behauptungen über das „böse Internet“ kommt man nicht mehr (immer) weit.

  2. anonymisiert sagt:

    Ist der Beschluß des OLG Köln veröffentlicht?