Das RA-Blog entlarvt die Kostenberechnung der Allianz als nicht belastbar. Der Kollege Klotz weist in seinem Beitrag nach, daß der Versicherer in seiner Werbung entweder nur blauäugig oder aber unseriös rechnet, um den potentiellen Versicherungsnehmer zum Abschluß eines Rechtsschutzversicherungsvertrags zu bewegen. Beide Varianten belegen nicht gerade die Kompetenz des Versicherers.
Im Grunde hat die Allianz ja Recht: Gerade für Verkehrsteilnehmer ist eine Rechtsschutzversicherung durchaus sinnvoll. Aber muß man dem Kunden denn unbedingt Sand in die Augen streuen? Ärgerlich!
Sorry, aber dieser Kritik kann ich mich nicht anschließen.
Immerhin ist der Kläger hier in der Beweislast nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft bzw. den Gegner das Verschulden. Bei dem Allianz-Beispiel bestreitet dies ja gerade der Gegner. Insofern ist es richtig, hier das *gesamte* Prozesskostenrisiko darzustellen, wenn nämlich die Klage abgewiesen wird.
Es heißt dort „Ihre Kosten“ und nicht „Ihr Kostenrisiko für den Fall der Klageabweisung“. Wenn man das Kostenrisiko berechnet, sollte man das auch so nennen. Mache ich schließlich auch so und ich will keine RSV verkaufen.
Na, dann fragen Sie doch mal Ihre Mandanten, wie die zwischen „Ihre Kosten“ und „Ihr Kostenrisiko“ tatsächlich differenzieren können, und informieren Sie uns hier im Anschluss über das Ergebnis dieser Erhebung…
Es ist doch wohl jedem Beobachter klar, was hier gemeint ist, und das ist dann auch noch richtig berechnet. Im übrigen reden wir hier von einem Werbeauftritt. Da geht es nunmal nicht um feinsinnige juristische Definitionen.
„Sand in die Augen streuen“ würden Sie dagegen Ihrem Mandanten, wenn der nach „seinen Kosten“ fragt, und Sie ihn nicht über das „Kostenrisiko“ bei Unterliegen insgesamt aufklären.
Nur würden wir dann nicht über eine „Milchmädchenrechnung“ sondern über einem klassischen Beratungsfehler diskutieren.
Es war bei der Allianz nicht klar, was gemeint ist. Der Ratsuchende liest „unverschuldeter Verkehrsunfall“ und dann sieht er die „Kosten“. Ich weiß nicht, ob er in dem Moment differenziert. Der Hinweis auf einen eventuellen Beratungsfehler seitens der Autoren ist überflüssig. Schließlich haben diese den Unterschied zwischen Kosten und Kostenrisiko erkannt.
Die Unterscheidung zwischen „Kosten“ und „Kostenrisiko“ ist doch rein theoretischer Natur und interessiert im Ernst keinen Mandanten, der Sie nach den „Kosten“ fragt.
Wollen Sie ansonsten allen Ernstes dem Mandanten hinterher erklären, Sie hätten ihn nur über seine „Kosten“ aufgeklärt, da er ja nicht nach dem „Kostenrisiko“ gefragt hat?
Da Sie offenbar tatsächlich auf Basis derartig theoretischer überlegungen differenzieren, ist der Hinweis der Kollegen Dr. Voigt auf eine möglichen Beratungsfehler nicht überflüssig sondern leider völlig korrekt.
Milchmädchenrechnung(Erklärung aus Wikipedia.de entnommen);
„Von einer Milchmädchenrechnung wird gesprochen, wenn der noch ausstehende Ertrag bereits für künftige Vorhaben verplant wird, obwohl die Erreichung des Ertrages noch nicht gesichert ist.“
Wenn demnach bei einem (vermeintlich oder nach Vorstellung des Mandanten) schuldlosen Verkehrsunfall noch nicht sicher ist, ob das Verfahrensziel (obsiegendes Urteil) überhaupt erreicht wird, ist es demnach im Gegensatz zur überschrift des Artikels eine „Milchmädchenrechnung“, die Kosten der Gegenseite nicht zu berücksichtigen, da die Erreichung der Abwehr derselben eben noch nicht gesichert ist…