„Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ in ARB sind unwirksam

Gemäß den Urteilen des BGH IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 sind die beiden von diversen Rechtsschutzversicherern in ihren ARB verwendeten Ausschlussklauseln unwirksam, mehr dazu bei Juris.

One Response to “„Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ in ARB sind unwirksam”

  1. anonymisiert sagt:

    Die die ARAG betreffende Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.09.2012, Aktenzeichen: I-6 U 198/11 soll derweil immer noch beim BGH anhängig sein.