Ein enttäuschter ARAG-Kunde

Armin Seideneder, Inhaber einer homöopathischen Praxis in Karlsruhe, berichtet über seine Erfahrungen mit der ARAG bzw. mit einem Herrn H., der ihm mehrere lukrative Verträge vermittelt hat:

In einem Telefongespräch aufgrund meiner Nachfrage nach einem Rechtsschutz für Urheber- und Verlagsrecht vereinbarte ich mit Herrn H. von der ARAG ein Treffen in meiner Praxis am 3.2.2006. Bei dieser Beratung sicherte Herr H. mir zu, daß der von ARAG angebotene „Presse-Rechtsschutz“ und „Firmen-Vertrags-Rechtsschutz“ „selbstverständlich“ für mich als Autor und übersetzer ebenso in vollem Umfang gelte. Ich habe Herrn H. ausführlich über meine Tätigkeit als Herausgeber und übersetzer von homöopathischen Arzneimittellehren in Kenntnis gesetzt und mehrmals ganz konkret nachgefragt, ob zum Beispiel die im kommenden Jahr anstehende Abklärung eines übersetzervertrages, sowie notwendige Verhandlungen über Autorenverträge ebenfalls von diesem Rechtsschutz gedeckt wären, weil das der mir am wichtigsten erscheinende Bereich war. Er versicherte mir mehrfach, daß auch in diesen Fällen der Gang zum Rechtsanwalt durch diesen Rechtsschutz (natürlich mit Eigenbeteiligung und entsprechender Wartezeit) abgedeckt sei. Es war mir besonders ausschlaggebend für diese gewünschte Absicherung, daß gerade der Bereich vor einem Gerichtsstreit abgesichert ist, weil es meinem Selbstverständnis nicht entspricht, mich auf den Klageweg einzulassen und für mich das nur als letzte Möglichkeit in Frage kommt.

Eigentlich wollte ich mir das Vertragsangebot genauestens durchsehen, es mit meiner Frau durchsprechen und erstmal darüber schlafen, weil die Gesamtsumme der 3 Verträge („Presse-Rechtsschutz“, „Firmen-Vertrags-Rechtsschutz“ und „Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen“) immerhin 1.036,40 Euro pro Jahr [bei ein- bis fünfjähriger Laufzeit] entsprach, für meine Verhältnisse also außerordentlich kostspielig. Der Umfang der „allgemeinen Bedingungen“ betrug 37 Seiten plus 2 fotokopierten Seiten „Sonderklauseln“. Doch Herr H. beharrte darauf, daß dieses Angebot nur hier und jetzt bei sofortiger Unterschrift gültig sei und nötigte mich dazu, diese Verträge sozusagen blanko zu unterschreiben. Zu diesem Zeitpunkt fühlte ich mich zwar erheblich unter Druck gesetzt und gedrängt, doch schien mir der Begriff „ARAG“ [noch] als Synonym für Reputation und Zuverlässigkeit zu gelten, weshalb ich schweren Herzens alle 3 Verträge unterschrieb.

Nachdem im Oktober 2006 mein Verleger offensichtlich (ohne mich vor- wie nachher davon zu informieren) die Restauflage meines Werkes „Mitteldetails“ verramscht hatte, benötigte ich rechtsanwaltliche Beratung über adäquate Reaktionen meinerseits. Entsprechend der am Telefon eingeholten Anweisung von Herrn H. wandte ich mich an einen für Urheberrecht zuständigen Anwalt und bat ihn, die entstehenden Kosten über meine Rechtsschutzversicherung abzurechnen.

Darauf erhielt ich ein lakonisch ablehnendes Schreiben vom 27.11.06., unterzeichnet von Herrn Ri. und Herrn Ru., das mich sehr entsetzt hat und für das ich keinerlei Verständnis aufbringen kann, weil es sämtlichen Aussagen des Herrn H. eklatant widerspricht.

Nach dem Scheitern mehrerer Versuche, Herrn H. telefonisch auf dem Festnetz oder Handy zu erreichen, gelang es mir endlich am 30.11.06., wo er nach meiner Schilderung der Vorgänge meinte „Das kann gar nicht sein !“ und „Ich werde mich darum kümmern – da können Sie sicher sein !“, mich darum bat, ihm diesen Ablehnungsbescheid zuzufaxen und mir zusagte, mich „Anfang nächster Woche“ zurückzurufen, was nicht geschah. Weitere Versuche, ihn telefonisch zu erreichen, blieben vergeblich, ebenso erfolgte auch keinerlei Reaktion auf meine, auf dem Anrufbeantworter hinterlassene Bitte um Rückruf.

Ich habe Herrn H. nach vielen weiteren fruchtlosen Versuchen endlich [über eine andere Telefonnummer] vor Weihnachten telefonisch erreicht. Auch bei diesem Gespräch zeigte er sich sehr überrascht über die Ablehnung und versicherte mir, mich „ganz sicher“ am folgenden Tag zurückzurufen. Das geschah natürlich nicht und seither konnte ich Herrn H. nicht mehr erreichen. Mir drängt sich der Eindruck auf, er meidet bewußt jeden Kontakt. Von Service kann keine Rede sein.

Aufgrund der bisherigen Aussagen und dem eigenartigen Verhalten von Herrn H., muß ich davon ausgehen, daß die Aussagen des „ARAG-Mitarbeiters“ im „Beratungsgespräch“ am 3.2.06. in meinen Praxisräumen falsch waren und Herr H. wahrheitswidrig etwas anderes behauptet.

Ein Verhalten, wie das von Herrn H., darf einfach nicht toleriert werden.

Vielleicht nimmt der Versicherer (S-NR. 304 06 34442/ 71) ja diese öffentliche Beschwerde zum Anlaß, über die Sache nachzudenken, bevor Herr Seideneder sich an einen Versicherungsrechtler wendet. Wenn das alles so zutrifft, wie Herr Seideneder es beschreibt, könnte man durchaus auch ‚mal das Strafgesetzbuch aus dem Regal holen.

One Response to “Ein enttäuschter ARAG-Kunde”

  1. anonymisiert sagt:

    … wie meine Kinder schon im Kindergartenalter frei nach der EAV nachträllerten:
    „Und bist du erst bei uns versichert, dann hast du endlich ausgekichert“),
    nachfolgend ein Zitat aus:

    beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 28. November 2006.

    VZ Sachsen: Rechtschutzversicherung hält nicht immer was sie verspricht

    Rechtsschutz-Versicherte müssen sich bei einem Rechtsstreit keine Sorgen über die Kosten machen. Das zumindest suggeriert häufig die Werbung. Aus diesem Grund glauben viele an die Wichtigkeit dieser Versicherung. Anders sieht es die Verbraucherzentrale Sachsen. In einer Stellungnahme vom 21.11.2006 klärt sie über die häufigsten Irrtümer auf, denen Verbraucher in Hinblick auf die Rechtsschutzversicherung unterliegen.

    Einschränkungen beim Kostenersatz
    Die Tücke stecke im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, erklärt Andrea Hoffmann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Ein Werbeargument sei beispielsweise, dass der Versicherungsschutz weltweit gilt. Das sei zwar generell richtig, so die Verbraucherschützerin weiter. Allerdings gebe es beim Kostenersatz Einschränkungen. Wer beispielsweise für eine deutsche Firma in den USA arbeite und arbeitsrechtlichen Ärger bekomme, könne wegen des örtlichen Geltungsbereichs der Rechtsschutzversicherung nicht unbedingt auf eine übernahme der Kosten vertrauen. Dieses geographische Gebiet sei nämlich nicht erfasst. Wenn dann auch noch der gesetzliche Gerichtsstand nicht in Deutschland liege, bestehe grundsätzlich kein Versicherungsschutz, so Hoffmann.

    Anwaltskosten: Nur gesetzliche Vergütung versichert
    Auch bei der übernahme von Anwaltskosten sei einiges zu beachten, erklärte die Verbraucherexpertin weiter. So beziehe sich der Versicherungsschutz nur auf die gesetzliche Vergütung. Bei schwierig gelagerten Rechtsstreitigkeiten würden Anwälte mit ihren Mandanten mitunter auch abweichende Vereinbarungen über eine höhere Vergütung treffen, die dann aber von der Versicherung nicht in vollem Umfang übernommen würde.

    Viele Unklarheiten
    Auch im Hinblick auf die Leistungsarten besteht viel Unklarheit. So ergebe sich zum Beispiel aus dem Beratungsrechtsschutz nicht für jede Beratung beim Anwalt eine Kostendeckung, meint die Verbraucherschützerin weiter. In familien- oder erbrechtlichen Angelegenheiten etwa werde nur dann geleistet, wenn sich die Rechtslage des Versicherungsnehmers verändert hat und deshalb eine Beratung nötig ist. Folgeberatungen seien nicht erfasst. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz komme in verhältnismäßig wenigen Fällen zur Anwendung. Er betreffe nur Beamte und Angehörige von Standesberufen, wie etwa Architekten. Strafrechtsschutz werde auch eher selten eintreten, denn sobald Vorsatz im Spiel sei, gebe es keine Leistung.

    Dreimonatige Wartezeit beachten
    Daneben gebe es eine allgemeine dreimonatige Wartezeit, um Zweckabschlüsse zu vermeiden, heißt es in der Stellungnahme weiter. Keine Wartezeiten würde es nur in den Leistungsarten Beratungs-, Disziplinar- und Standes- sowie Strafrechtsschutz geben, also bei Leistungsarten, die eher wenig zur Anwendung kommen. Und schließlich prüfe der Versicherer vor Erteilung einer Deckungszusage grundsätzlich immer, ob in dem Streit für den Versicherungsnehmer Aussicht auf Erfolg besteht.