Eine Angelegenheit für die Allianz

Zwei miteinander verheiratete Mandanten sind Empfänger von Hartz IV und haben jeweils einen eigenen Aufhebungsbescheid erhalten. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren stehen nun zwei separate Widerspruchsbescheide im Raum, die naturgemäß mit zwei separaten Klagen angefochten werden sollen.

Auf die Deckungsanfrage hin teilt die Allianz mit, dass sie einmal Deckung gewährt, es sich jedoch um eine einzelne Angelegenheit handele.

Man sehe

„hier keinen Grund, warum unterschiedliche Widerspruchsbescheide in unterschiedlichen Klageverfahren angegriffen werden müssen, um dann im Verlauf der verfahren durch das Gericht zu einem Verfahren zusammengeführt zu werden.“

Nun, der Grund ist ganz einfach und der Allianz nach eigenem Bekunden auch bekannt:

Es sind zwei unterschiedliche Widerspruchsbescheide. Und das Gericht entscheidet über eine Verbindung der Verfahren, nicht die klagenden Parteien. Und bis zu der Verbindung sind und bleiben es zwei unterschiedliche Angelegenheiten!

9 Responses to “Eine Angelegenheit für die Allianz”

  1. anonymisiert sagt:

    Cool, dass es jetzt schon Harz VI gibt.
    Bin ansonsten selbstverständlich der Auffassung, dass es zwei Angelegenheiten sind. Wo kämen wir da hin, wenn wir Verwaltungsakte wild zusammenfügen und mit einer Klage angreifen würden? In die Haftungsfalle 🙂

  2. anonymisiert sagt:

    Ob die „Falladdition“ wohl der neue Hit der RSVen wird?

  3. anonymisiert sagt:

    Prozessrechtlich ist das jedenfalls in der Begründung leider falsch. Adressaten verschiedener Verwaltungakte können, einen sachlichen Zusammenhang i.S.v. §§ 59 f. ZPO i.V.m. §§ 74 SGG, 64 VwGO vorausgesetzt, gemeinsam Klage erheben, und dann ist es – bis zur Trennung (!) durch das Gericht – auch nur ein gerichtliches Verfahren. Ob die RSV zwei verschiedene VN zu gemeinsamer Klage zwingen kann, ist natürlich eine andere Frage.

  4. anonymisiert sagt:

    @RAWinkler: Da war ich wohl der Entwicklung etwas voraus…
    Habs aber grad geändert.

  5. anonymisiert sagt:

    Erst kürzlich teilte mir die Allianz mit, dass Kostendeckung für eine Streitverkündung – auch die Klage war von uns erhoben worden – nicht erteilt werde. Man möge den Anspruch gegen die streitverkündete Firma „direkt mit der schon anhängigen Klage“ geltend machen…

  6. anonymisiert sagt:

    interesantes thema :-/

  7. anonymisiert sagt:

    Interessant ist – und das bemerke ich hier öfter – die Mitarbeiter der RSVen als unfähig dargestellt werden, aber dass sachliche Argumente, wie zum Beispiel der Kommentar von „Gast“ schlicht ignoriert werden. Schade, das wertet den Blog ab.

  8. anonymisiert sagt:

    Ich habe bei Gast gelesen:
    „Ob die RSV zwei verschiedene VN zu gemeinsamer Klage zwingen kann, ist natürlich eine andere Frage.“ Und das ist ein RSV Blog. Kein Prozeßrechts-Blog.

  9. anonymisiert sagt:

    @blogleser, ich lese hier auch schon seit langer Zeit (3 Jahre) und beobachte dasgleiche, leider ist der RSV-Blog wohl nur noch ein Mittel von einigen Anwälten, um bei den RSVen Druck zu erzeugen mithilfe der Beiträge.
    Missstände gibt es sicher mehr als genug und seriös arbeiten nur wenige RSVen, das darf gerne so wie früher angeprangert werden. Aber ein Beitrag wie dieser oder auch einige andere gehören nicht hierrein und beruhen meiner Meinung nach nur darauf „denen eins auszuwischen, dafür das sie nicht tun was wir wollen“.
    Auch fällt mir auf das fast nur noch Herr Melchior hier schreibt und ganz selten andere, das ist auch sehr schade. Von einem Dr. Bahr zum Beispiel liest man seit Jahren hier nichts mehr, er würd aber nachwievor als Author aufgeführt.