Der Kollege Becker aus Hamburg berichtet:
Bei der HUK versicherter Rechtssuchender wandte sich mit einer kleineren Forderungssache an mich. Deckungszusage wollte er selbst einholen, Termin wurde schon einmal vereinbart.
Heute ruft er an, Termin hat sich erledigt. Die HUK war der Auffassung, dass es ein Fall der Mediation sei und habe selbst beim Schuldner angerufen oder durch einen von ihnen beauftragten Anwalt anrufen lassen. Schuldner zahlt jetzt.
Schön für ihn, tschüss Mandatsauftrag.
Bleibt zu hoffen, dass derartige Methoden nicht Schule machen. Und seiner Rechtsschutzversicherung die Beurteilung zu überlassen, wie ein Fall zu bearbeiten ist, erscheint auch eher zweifelhaft.
Ein bisschen auch die Entscheidung zwischen Pest und Cholera: Holt man als RA selbst (als Service) die Kostendeckungszusage ein, riskiert man ausufernden und unproduktiven Schriftwechsel. Überlasst man dies dem Mandanten, riskiert man das ganze Mandat (wie man sieht).
Die RS-VR haben ihr System, den Mandanten an der (freien) Anwaltschaft vorbei zu lotsen, schon ziemlich perfekt ausgestaltet. Es beginnt mit dem angeblichen Kundenservice der „Telefonischen Rechtsberatung“.
Alle großen RS-VR bieten heute (z.T. 24/7) eine tel. RB an.
VN, die dem Serviceversprechen ihrer VR vertrauen und dort anrufen, gelangen nur noch in wenigen Ausnahmefällen zu einem unabhängigen RA.
Alle Fälle die durch das Telefonat erledigt werden können, landen schon aus diesem Grund nie bei einem unabhängigen RA.
Fälle die nicht durch ein Telefonat erledigt werden können, werden von der tel. Rechtsberatung in eine sog. Emailberatung (oder Onlineberatung) übergeleitet. Fälle die hierdurch erledigt werden, landen nie bei einem unabhängigen RA.
Fälle, die nicht durch die tel. RB oder die Emailberatung final erledigt werden können, werden vorrangig in die sog. Mediation vermittelt. Den VN wird dann (je nach Gesellschaft unter Verzicht auf die SB) eine Shuttle-Mediation angeboten. Fälle die hierdurch erledigt werden können, landen nie bei einem unabhängigen RA.
Fälle, die auch nicht durch die Mediation final erledigt werden können, landen bei sog. Zentralkanzleien und werden von dort aus bearbeitet, ohne dass der VN seinen RA jemals zu Gesicht bekommen hat. Fälle, die dort final erledigt werden können, landen nie bei einem unabhängigen RA.
Fälle, in denen (aus welchen Gründen auch immer) einen RA vor Ort erfordern, werden an Kooperationsanwälte vermittelt. Vorrangig an solche, die ein über das „normale“ RVG-Abkommen hinausgehende Gebührenverzichte erklärt haben.
Alle Dienstleister in der genannten Kette machen ihre Brötchengeber (die RS-VR) nur dann glücklich, wenn sie eine Vielzahl der Fälle final erledigen. Am Ende werden so zehntausende von Fällen an der Anwaltschaft vorbeigeleitet.
Spannend wäre es, zu erfahren, welchen Einfluss dieser Umstand auf die Beratungsqualität hat.
Nun, wenn es zutrifft, dass der Gegner nunmehr zahlt, scheint mir die Aussage „hoffentlich macht das keine Schule“ zweifelhaft. Aus meiner Sicht als Rechtsschutzversicherter (und im Übrigen auch als Richter) kann das herzlich gern Schule machen, dass Bürger ihr Geld bekommen und es einen Prozess weniger gibt.
@ Nils:
Hier mag es ja geklappt haben, aber generell ist auch von RA No Nym so schön dargestellte Methode doch reichlich bedenklich.
Und der Gang zum RA muss ja auch nicht weiter zum Gericht führen.
RA N.N. hat die derzeitigen Vorgehensweisen der RSVen vollständig und richtig beschrieben. Die Gesellschaften haben sich willige Kassenanwälte“ herangezogen, mit denen sie nach Belieben umspringen. Neuerdings werden auch die Mediationen „nach Regensburg“ vergeben. (Der Insider weiss, was gemeint ist).
Die Beratungsqualität wird von den Gesellschaften durch schriftliche Umfragen nach Mandatsende bei den VNen mit Fragebogen oder Telefonanruf versucht abzufragen.
Der VN wird angehalten, bei dem nächsten Rechtsfall, der sich bei ihm anbahnen sollte, wieder die Hotline der Schadensabteilung zu kontaktieren. Von dort wird er weiter gelotst, an RA N.N. vorbei, auch wenn er schon einmal bei RA N.N. Mandant war.
Welche Gegenstrategie bietet sich?
Bin für Vorschläge wirklich dankbar.
Was unternehmen die RAKen?
Wie können die RAKen sensibilisiert werden?
Der referierte Sachverhalt, wonach die RSV „den Fall selbsttätig geregelt hat“ und offenbar auch „selbst regeln wollte“ verstößt eindeutig gegen nationales und Unionsrecht.
Die Bestimmungen des nationalen Rechts, nach denen sich die maßgebliche Rechtsfrage richtet, (§§ 127, 129 VVG) wurden zur Umsetzung der Art. 3 u. 4 der Rechtschutzrichtlinie (87/344/EWG) in nationales Recht geschaffen.
Natürlich geht es hierbei maßgeblich um die Auflösung eines möglichen Interessenkonflikts zwischen dem Wunsch des Versicherungsnehmers nach Durchsetzung seiner Rechte und dem Interesse des Versicherers an einer kostengünstigen Regulierung.
Die Grenzen, welche der RSV nach der zitierten Rechtsschutzrichtlinie, den Bestimmungen gem. §§ 127, 129 VVG und nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, 07.11.2013, Az.: C-442/12) sowie des BGH (vgl. BGH, 04.12.2013, Az.: IV ZR 215/12) gezogen sind, ergeben sich aus dem Verbot der Ausübung psychischen Zwanges durch die RSV gegenüber dem VN.
Der Sachverhalt beinhaltet zwar keine „Ausübung psychischen Zwangs“, denn der VN wurde nicht mit der Pistole auf der Brust genötigt, die beschriebene Aktivität der RSV zu dulden. Aus dem referierten Sachverhalt wird nicht ersichtlich, welche Gespräche zwischen dem VN und dem Sachbearbeiter der RSV geführt wurden (sil: dazu muss man ja auch nicht sonderlich Phantasie begabt sein).
Aber gegen Dummheit ist halt kein Kraut gewachsen, wenn man dem VN suggeriert haben könnte, dass das gesprochene Wort eines Schuldners bare Münze ist. Auch wenn für machen RSVen die berühmten „drei G’s“ im Vordergrund stehen mögen, so fehlt doch sodann hierbei dort möglicherweise die Vorstellungskraft, welche Störungen in das offensichtlich (!) bereits geschaffene Vertrauensverhältnis zwischen VN und RA eingestreut wurden.
D.h. was soll geschehen, wenn der so angeblich zahlungsfreudige Schuldner eben nicht zahlt, sondern verklagt werden muss.
Der Sachverhalt zeigt aber ein anderes, offensichtlich rechtwidriges Verhalten auf.
Denn nach den geltenden nationalen Bestimmungen (§§ 127, 129 VVG) ist den RSVen eine Eigenwahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers nicht möglich.
Somit wurde mit diesen Regelungen festgelegt, dass dem Versicherungsnehmer das Recht auf freie Anwaltswahl nicht nur bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren zusteht, sondern auch im Bereich der außergerichtlichen Wahrnehmung zusteht (vgl. BT-Drucks. 11/6341 S. 37; Schilasky aaO S. 185).
Diese Feststellung hat der BGH am 04.12.2013 explizit betont und entspricht ständiger RSpr. (vgl. BGH, 04.12.2013, Az.: IV ZR 215/12, Tz. 29;).
@ Nils
…. wenn Sie nicht nach Gehaltsstufe, sondern nach der Anzahl der Fälle bezahlt würden (was ich natürlich niemand wünsche) – würden Sie vielleicht auch ein wenig anders argumentieren.
Dennoch hoffe ich, dass mit der geschilderten Problematik etwas anderes „rüber gekommen ist“, als nur schnöder Mammon 😉
Ich bin auch bei der HUK und habe sofort telefonisch eine Zusage zur Klageführung erhalten. Danke an die HUK!