Kein Auskunftsanspruch des Versicherers

Ob der Versicherer einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegen den Rechtsanwalt hat oder nicht, wurde hier im Blog bereits schon hier und hier diskutiert.

Aus gegebenen Anlaß möchte ich noch auf ein weiteres Problem hinweisen, das belegt, daß der Versicherer keinen unmittelbaren Anspruch auf Information durch den Anwalt haben kann.

In einigen Fällen ist dem Mandanten es sehr unangenehm, wenn der Verteidiger den Versicherer über das Ergebnis des gerichtlichen (Straf-)Verfahrens informiert. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Rückforderung des vom Versicherer an den Anwalt gezahlten Vorschusses zu erwarten ist, z.B. bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen (Verkehrsstraf-)Tat.

Hier wird die fehlende Auskunftsverweigerung immer dann einen strafbaren Parteiverrat darstellen, wenn der Mandant dem Anwalt ausdrücklich untersagt hat, Informationen an den Versicherer weiter zu geben.

Wenn in diesen Fällen der Versicherer gegen den Anwalt einen originären Auskunftsanspruch hätte, gäbe es also ein Problem – für den Anwalt: Entweder verletzte er dann Versicherungsrecht oder Strafrecht. In beiden Fällen käme es jedenfalls zu Sanktionen auf berufsrechtlicher Grundlage.

Deswegen bekommen die Versicherer von unserer Kanzlei nur dann einen Abschlußbericht, wenn uns der Mandant – nach entsprechender Beratung – dazu ausdrücklich beauftragt und ermächtigt hat.

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