Prostitution und Selbstbeteiligung

Der Versicherer teilt seinem Kunden folgendes in der Versicherungspolice mit:

allianzbestechung

Nehmen wir einmal an, der Versicherungsnehmer hat eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro vereinbart. Und er beauftragt den Anwalt, der ihm vom Versicherer empfohlen wird. Nehmen wir weiter an, daß der Versicherer kein Müttergenesungswerk ist, sondern ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen, das seinen Aktionären Rechenschaft schuldig ist.

Wo bleiben dann diese 300 Euro hängen?

Ich rate ‚mal: Bei dem vom Versicherer empfohlenen Anwalt. Er wird eine Vergütungsvereinbarung haben und auf einen Teil des gesetzlichen Honorars verzichten. Im Gegenzug wird er vom Versicherer empfohlen. Um auf seine Kosten zu kommen, muß er also Masse machen. Quantität. Ob die Qualität darunter leidet?

Ich überlege weiter: Was passiert, wenn die Empfehlungen ausbleiben? Dann fehlt dem nicht mehr empfohlenen Anwalt auch noch der spärliche Umsatz. Also wird der empfohlene Anwalt doch darum bemüht sein, auch weiter empfohlen zu werden.

Und welchen Rat wird er im Zweifel wohl geben? Den Rat, der dem Mandanten nützt, oder den Rat, der weiterhin Mandatseingänge über Empfehlungen des Versicherers gewährleistet?

Unsere Kanzlei – und die Kanzleien der Autoren dieses Weblogs – verzichtet auf solche Empfehlungen. Wir lassen uns unsere Unabhängigkeit nicht abkaufen. Dafür bieten wir unseren Mandanten eine qualifizierte Beratung, die ausschließlich die Interessen des Mandanten im Focus hat. Und nicht die der Aktionäre eines Versicherungsunternehmens.

Selbstbeteiligung und vom Versicherer empfohlene Rechtsanwälte. Eine gefährliche Mischung, die dem Mandanten im Zweifel schadet.

10 Responses to “Prostitution und Selbstbeteiligung”

  1. anonymisiert sagt:

    In der Tat: sehr mißverständliche Formulierung ! … mehr als unglücklich.

    Gemeint ist, daß die Telefonberatung – auch durch einen „unabhängigen“ Anwalt – kostenfrei ist, nicht als Rechtsschutzfall mit entsprechender Selbstbeteiligung bewertet wird; bei der Vertretung sodann durch einen
    Rechtsanwalt – der „normale“ Rechtsschutzfall – wird die Selbstbeteiligung belastet !

  2. anonymisiert sagt:

    Die DEURAG bietet an: Anwaltssuche:

    „Ihre Vorteile bei unserem bundesweiten Anwaltsnetz APRAXA:

    * …
    * …
    * …
    * Bevorzugte Behandlung bei der Terminvereinbarung
    * Umfassende Betreuung auch bei geringen Streitwerten
    * Günstigere Anwaltsgebühren in Fällen, in denen kein Versicherungsschutz, aber Versicherbarkeit besteht“

    Im Klartext würde dies bedeuten:

    * Mandanten die nicht bei der DEURAG versichert sind warten länger
    * Nur bei der DEURAG Versicherte werden bei geringen Streitwerten umfassend betreut
    * Bei der DEURAG Versicherte zahlen weniger als die gesetzlichen Gebühren auch in Klageverfahren, wenn diese Verfahren versicherbar wären.

    Da dies unzulässig wäre müssten alle nicht bei der DEURAG Versicherten bei diesen Anwälten immer mehr bezahlen als die gesetzlichen Gebühren.

    Wenn diese Vorteile zutreffen sollten, sollten die Anwälte in diesem Netzwerk von Mandanten, die nicht bei der DEURAG versichert sind, gemieden werden.

  3. anonymisiert sagt:

    Da Nichterhebung der SB ja nicht bei den zehn Todsünden steht, dürfte es auch Unternehmen geben, die unter gewissen, nicht verallgemeinwürdigen Umständen auf den SB verzichten.

  4. anonymisiert sagt:

    Das soll es auch beim DAS geben. Die RS- Versicherer versuchen, die von ihnen unabhängigen Anwälte durch solche zu ersetzen, die ihnen aus der Hand fressen. Und- der VN merkt das nicht einmal. Wessen Interessen werden da wohl vetreten werden….

  5. anonymisiert sagt:

    Tatsächlich sind die RSV dabei, das bewährte System der freien Advokatur zu unterlaufen bzw. auszuhebeln, indem willfährige RAe gesucht und gefunden werden, die für ein Dumping-Honorar tätig werden und in erster Linie die Kosteninteressen der RSV berücksichtigen, um Folgemandatierungen durch den Versicherer zu gewinnen. Das Interesse des Mandanten wird nachrangig, da es ja die RSV ist, die für „Nachschub“ sorgt, unabhängig von der Leistung des RA. Entscheiden ist für die RSV, daß der RA möglichst kostengünsig ist.
    Es sind Fallkonstellationen denkbar, bei denen ein solcher RSV-RA Parteiverrat/Untreuetatbestände erfüllt, weil er das Sparinteresse der RSV über das Rechtsverfolgungsinteresse des Mandanten stellt.

    Alles in allem nutzt die Versicherungswirtschaft die z.T. prekäre wirtschaftliche Situation mancher Kollegen knallhart aus, um ihre Gewinne zu maximieren.

    Letztendlich ist es der rechtssuchende Bürger, der für seine Prämienzahlung nicht – wie stets vollmundig von den RSV versprochen – optimale anwaltliche Vertretung erhält, sondern bloß einen „billigen Jakob in Robe“.

    Das wird sich irgendwann auch beim Bürger herumgesprochen haben.

  6. anonymisiert sagt:

    @ RA Maier:

    Hoffentlich spricht es sich herum!

  7. anonymisiert sagt:

    Kunden die eine RSV abschließen wollen, versuche ich immer eine mit Selbstbeteiligung zu empfehlen. über die Jahre zahlt sich das durch die eingesparten Beiträge aus. Sollte es doch zu einem Rechtsstreit kommen, sind 150,- Euro sicher immer machbar. „Besser man hat als man hätte!“ Wir alle versuchen jeden Tag mit der „Kasko-Mentalität“ unserer Mandanten und Kunden klar zukommen, wollen aber im Gegenzug auch keine Zugeständnisse machen. Oder doch?

  8. anonymisiert sagt:

    Besondere Vereinbarungen mit den RSV-Versicherern, unterhalb denen der Gebührenordnung zu treffen, ist auf lange Sicht mit Gefahren für die Rechtsanwaltschaft verbunden. Denn es entsteht ein Zwang, billig abzurechnen. Ich kenne das aus dem Bereich der Autohändler. Hier war ein Druck entstanden, möglichst billig zu verkaufen. Viele von denen, die sich darauf eingelassen haben, haben in den letzten Jahren Insolvenz anmelden müssen.

  9. anonymisiert sagt:

    Ich glaube hier liegt ein großes Mißverständnis vor.

    Es geht hier alleine um die telefonische Erstberatung.
    Dieses Telefonat kostet Geld, da hier Arbeitskraft von Anwälten genutzt wird.
    Jedoch wird hier für keine Selbstbeteiligung angerechnet.

    Der Gang zum Anwalt der sich der Sache dann annimmt, ob von der Allianz empfohlen oder nicht, wird dann mit der Selbstbeteiligung belastet.

    Ich habe gerade spontan zwei Kunden hier im Büro gefragt wie Sie das verstehen. Beide sind der Ansicht, das sich der Erlass der SB nur auf die Hotline bezieht.

    Zusätzlich bietet die die Rechtsschutz Hotline nun in 31 weiteren Ländern eine telefonische Rechtsberatung durch einen unabhängigen, deutschsprachigen Anwalt, der sich mit der Rechtsmaterie des jeweiligen Landes und den Gepflogenheiten vor Ort bestens auskennt.

    Auch wenn es nur angenommen war: Die Allianz bietet maximal eine tarifliche SB in Höhe von 150€.

  10. anonymisiert sagt:

    @ Tim Tasche:

    Zusätzlich bietet die die Rechtsschutz Hotline nun in 31 weiteren Ländern eine telefonische Rechtsberatung durch einen unabhängigen, deutschsprachigen Anwalt …

    Den Anwälten, die von einem Versicherer empfohlen werden, sollte der Rechtssuchende mit großem Mißtrauen gegenüber treten. Die sind in der Regel nämlich nicht so unabhängig, wie das gern von den Versicherern dargestellt wird.

    Die Empfehlung einer Kanzlei ist eine Leistung des Versicherers an diese Kanzlei. Und ohne Gegenleistung geht in der Wirtschaft regelmäßig gar nichts. Ein auf diesem Wege empfohlener Anwalt ist oft Diener zweier Herren. Auf so einen Anwalt würde ich mich mit meinen Rechtsproblemen nicht einlassen.