… berichtet der Branchen-Informationsdienst «versicherungsjournal.de»
Einen ersten deutschen Verein für Rechtsschutz Kunden will Initiator Dieter A. Martin noch in diesem Monat gründen. Der Verein soll Rechtsschutz gegen Rechtsschutz-Versicherungen geben. Mitglied könne jeder werden, der einen Rechtsschutz-Vertrag besitzt, so Martin.
Es formiert sich also zunehmend Widerstand im Land. Das RSV-Blog wünscht dem Verein mit dem Namen „Alpha Lex“ einen erfolgreichen Start und gutes Gelingen.
Moin moin
Unter der Nummer 39867054 ist beim DPMA eine Marke „Alplha Lex“ fürs Versicherungswesen eingetragen.
Siehe dazu:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/60527
Vielleicht sollte der Verein sich einen anderen Namen suchen?
Anmeldetag: 20.11.1998
Tag der Eintragung: 30.03.1999
Tag der Veröffentlichung der Eintragung: 29.04.1999
Markentext: Alpha Lex Rechtsschutzversicherungs AG
Markeninhaber:
Manfred Kleist
Guldentaler Weg 4
55545 Bad Kreuznach
über 5 Jahre ungenutzt, und jetzt soll Nießnutz daraus gezogen werden?
Eigentlich ein Fall für einen Verein der sich um „Rechtsschutzversicherungen“ kümmert. 😉
Ist dass nun eine PR-Aktion eines Anwalts, einer Versicherung oder des Vereins?
Wobei PR für alle Beteiligten auch mal nach hinten losgehen kann.
Kompliment an Herrn Dr. Bahr!
http://www.ironsport.de/klage_gegen_forum4.html
Forenbetreiber erhebt Gegenklage
Datum: Montag, 15. August 2005
Resümee
Vor etwas mehr als zwei Monaten erhielt der Webmaster von Ironsport.de, Patrick Albers, eine Abmahnung, die in der Internetgemeinde für sehr viel Furore sorgte. Er wurde abgemahnt, weil sich ein Mitglied in seinem privat betriebenen Diskussionsforum einen Benutzernamen gab, der einem rechtlich geschützen Markennamen entspricht. Die Höhe des in der Abmahnung genannten Streitwerts belief sich auf € 100.000. Eine Summe, die für die meisten Webmaster und Forenbetreiber, die eine kostenlose Internetseite betreiben, wohl nur schwer nachzuvollziehen und auch aufzubringen ist. Immerhin hätte Patrick Albers, sofern er die von dem gegnerischen Rechtsanwalt aufgesetzte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben hätte, noch € 5.206,31 zu zahlen.
Patrick Albers machte seinen Fall umgehend publik und löste dadurch unzählige Diskussionen in zahlreichen Internetforen, -magazinen, -blogs, -newslettern und sonstigen -medien aus. Die Resonanz war gewaltig und die gebotene Unterstützung sehr hilfreich. Er wande sich daraufhin an Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr von der Kanzlei Dr. Bahr, der auch promt eine Gegenabmahnung formulierte. Eine Reaktion der Gegenseite blieb jedoch aus; der gegnerische Rechtsanwalt sowie der Inhaber des Markennamen haben sich selbst bis zum heutigen Tage nicht gemeldet.
Aktueller Stand
Da der Abmahner keine Anstalten machte vor Gericht zu gehen, wäre der Rechtsstreit außergerichtlich im Sande verlaufen. Aus der Gefahr heraus, eine solche Forderung könnte in Zukunft erneut gestellt werden, und um der derzeit sehr großen Anzahl unberechtigter Abmahnungen im Internet einen Riegel vorzuschieben, entschloss sich Patrick Albers, auf Anraten seines Rechtsanwalts Dr. Martin Bahr, die Angelegenheit endgültig zu klären.
Sie haben heute, am Montag, den 15. August, von ihrer Seite aus, eine negative Feststellungsklage erhoben. Die Klage wurde am Landgericht Hamburg eingereicht.
Mit der negativen Feststellungsklage soll festgestellt werden, dass die Abmahnung unberechtigt war und eben kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht. Patrick Albers verlangt außerdem Schadensersatz für die ihm entstandenen Anwalts- und Abmahnkosten.
Dieses Vorgehen soll nicht zuletzt auch dazu dienen, endlich mehr Rechtssicherheit für alle Webmaster und Administratoren im Internet zu schaffen.
Stichpunkte der Klageschrift
* Der Benutzername, der diesen Streit auslöste, entspricht nur zum Teil dem betreffenden Markennamen. Auch orthographische Unterschiede sind gegeben, die eine Verwechslung kaum zulassen.
* Der betreffende Markenname wird nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt, da es sich um ein privat betriebenes Internetforum handelt.
* Die Marke ist für das Versicherungswesen eingetragen. Da sich der Webmaster jedoch in keinster Weise in diesem Bereich bewegt, greift hier das Markenrecht nicht.
* Es kommt zu keiner Wettbewerbsverletzung, da kein Wettbewerbsverhältnis existiert. Daher greift auch das Wettbewerbsrecht nicht.
* Die Marke ist seit ihrer Eintragung nicht in Gebrauch und ist daher ohnehin löschungsreif.
* Der betreffende Markenname wird nicht vom Forenbetreiber, sondern von einer dritten Person verwendet.
* Die Verwendung des Benutzernamens dient ausschließlich der Kennzeichnung einer Person und nicht von Waren oder Dientleistungen; schon gar nicht im Versicherungswesen. Aus diesem Grunde findet weder Marken- noch Wettbewerbsrecht Anwendung.
* Die Abmahnung sei von dem gegnerischen Rechtsanwalt nur gestellt worden, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Es wurden bewusst überhöhte Abmahnkosten erhoben, um ein schnelles Nachgeben zu erzwingen.
Nähere Informationen sind auch hier zu finden.
Der weitere Verlauf des Falls wird auch weiterhin berichtet werden.