In einem Verfahren vor dem Amtsgericht N. habe ich für einen Mandanten – rechtsschutzversichert bei der R+V Versicherung – Ansprüche auf Unterlassung beleidigender Äußerungen im Rahmen einer negativen eBay-Bewertung und auf Zahlung (u.a. außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten) geltend gemacht. Den Gegenstandswert hatte ich außergerichtlich mit EUR 5.000,00 bemessen, da die Inhalte der Bewertung massiv beleidigenden Charakter hatten und der Mandant entsprechend in seiner Geschäftstätigkeit beeinträchtigt worden war. Die R+V Versicherung hat außergerichtlich anstandslos eine 1,3 Geschäftsgebühr und nach Klageeinreichung eine 0,65 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr als Vorschuss gezahlt.
Die Gegenseite hatte den Klageanspruch größtenteils anerkannt, lediglich hinsichtlich eines Zahlungsantrages um eine gerichtliche Entscheidung gebeten. Das Amtsgericht hat angekündigt, den Streitwert auf EUR 2.500,00 festsetzen zu wollen. über den Zahlungsantrag hätte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entschieden werden müssen, verbunden mit einer weiten Anreise und entsprechenden Reisekosten. Diese Reisekosten wären höher gewesen als die auf meiner Seite anfallenden Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von EUR 5.000,00.
Die R+V Versicherung teilte mir auf Anfrage mit, dass sie bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren aus Kulanz meine Gebühren nach einem Streitwert in Höhe von EUR 5.000,00 übernehme, weil dafür die Reise zum Gericht entfiele (und die Kosten dann im Ergebnis niedriger seien als bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung).
Dieses Entgegenkommen halte ich – trotz der Tatsache, dass hier Kostenerwägungen eine Rolle gespielt haben – wirklich für außergewöhnlich. Mandanten, welche eine Rechtsschutzversicherung bei der R+V Versicherung haben, steht in meiner Kanzlei die Tür zukünftig ganz weit offen !
Lieber Kollege Hein,
ihre Freude in allen Ehren. Aber meinen Sie nicht auch, dass ein Sachbearbeiter, der grundlos über das Vermögen der Versichertengemeinschaft oder seines Unternehmens verfügt, den Straftatbestand des § 266 StGB erfüllt?
Gruß aus Köln
Wie immer kommt es darauf an – in diesem Fall auf die Berechtigung des Sachbearbeiters, bis zu einem bestimmten Betrag selbst entscheiden zu dürfen. Und ganz grundlos war es ja nicht, denn wirtschaftlich führte es zu einer Minderausgabe. Insgesamt halte ich es für positiv, wenn gesunder Menschenverstand in den Abteilungen vorhanden ist.
Also man darf die R+V auch loben ! In Zeiten, in denen die Korrespondenz mit der RSV oftmals mehr Arbeit verursacht und Zeit vergeudet als das eigentliche Mandat, ist mir die R+V immer mehr als „die“ RSV ans Herz gewachsen. Jetzt wieder ein ganz aktueller Fall aus dem bereich des Kapitalanlagerechts: Rechtlich nicht einfach gelagert. Deckungsanfrage am 17.02.2009. Mitteilung der Schadennummer am 18.02.2009 mit einer (berechtigten) Nachfrage durch die R+V. Unsere Antwort am Nachmittag des 25.02.2009 per Telefax. Am Morgen des 26.02.2009 liegt schon die Kostenzusage der R+V im Telefax. Es bestätigt sich einmal mehr, dass zwischen Deckungsanfrage und Kostenzusage oftmals nicht einmal 24 Stunden liegen. Auch unsere Kosten werden regelmäßig zeitnah und ohne Kürzungen bezahlt. Dafür ein dickes Lob und herzlichen Dank an die R+V.