Schadenssteuerung durch die Rechtsschutzversicherer

Die Verkehrsanwälte informieren:

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht wurde in letzter Zeit vermehrt von Mitgliedern darauf aufmerksam gemacht, dass die Rechtsschutzversicherer versuchen, Versicherungsnehmer zu veranlassen, Anwälte aus ihrem Vertragsanwaltsnetz zu beauftragen. Sie bieten ihren Versicherungsnehmern Vergünstigungen für den Fall an, dass sie Kooperations-Anwälte der Versicherung mandatieren. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist daran interessiert, konkrete Fälle genannt zu bekommen, in denen potentielle Mandanten Sie nicht mandatiert haben, nachdem die Rechtsschutzversicherung diesen Vergünstigungen für den Fall, dass sie einen Kooperationsanwalt beauftragen, angeboten hat.

Teilweise ist in den Versicherungsbedingungen festgelegt, dass die Selbstbeteiligung oder aber die Rückstufung im Rechtsschutzfall entfällt, wenn ein Vertragsanwalt des Versicherers beauftragt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bittet darum, ihr ARB, die diese Bedingungen enthalten, zu übermitteln. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist, um den Umfang der Schadenssteuerung durch die Rechtsschutzversicherer oder andere Unregelmäßigkeiten erkennen zu können, auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Teilen Sie Ihre Erfahrungen bitte der Geschäftsstelle unter folgenden Kontaktdaten mit:
Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Littenstraße 11, 10179 Berlin,
bachmann@anwaltverein.de,
Telefon: (0 30) 72 61 52 123,
Telefax: (0 30) 72 61 52 195.

24 Responses to “Schadenssteuerung durch die Rechtsschutzversicherer”

  1. anonymisiert sagt:

    Das kann interssant werden. Nach § 127 VVG hat der Rechtsschutzversicherte die freie Anwaltswahl. Die Vorschrift ist zwingendes Recht und setzt insoweit Art. 4 I der Richtlinie 87/344 EWG um. Unzulässig ist wohl in jedem Fall eine Begrenzung der Kostenübernahme auf bestimmte Vertragsanwälte mit denen der RSV besondere Bedingungen vereinbart hat. Viele Vertragsgestaltungen der Versicherer kommen dem sehr nahe.

  2. anonymisiert sagt:

    Oh jeh, jetzt sind sie aufgewacht. Diejenigen Kollegen, die 2004 die Nase gerümpft haben, als nahezu allen Kanzleien Rationalisierungsvereinbarungen durch die RSV angeboten wuden. Die damaligen „Platzhirsche“, die glaubten, es nicht nötig zu haben. Jetzt merken sie, dass der abgefahrene Zug mit so einer Wucht an ihnen vorbeirollt, dass es sie tatsächlich Mandate, damit Umsatz und damit Gewinn kostet. Und was fällt den Verbandsfuzzis ein? Jammern, wehklagen und Gerichte bemühen.

    Liebe ARGE Verkehrsrecht, die ARB könntet Ihr auf den websites der Versicherer herunterladen, sie sind dort frei verfügbar.

    Und noch was: Ein wirtschaftlicher Anreiz ist sicher keine Beschränkung der freien Anwaltswahl.

  3. anonymisiert sagt:

    @ Juliane:

    Um „Platzhirsche“ die anno dunnemals Rationalisierungsvereinbarungen abgelehnt haben und jetzt Einbußen verzeichnen, geht es wohl nicht in erster Linie (Wer war damals denn schon Anwalt 😉 ). Tatsächlich habe ich – es mag sogar 1994 gewesen sein, vielleicht auch 1996 – allerdings auch eines abgelehnt. Mehr Mandate wollte man mir nicht garantieren, dafür aber Honorare an der Untergrenze, die ich in jedem auch nur durchschnittlichen Fall locker auch so realisiere bzw. überschreite. Wozu also?

    Auch mit „Jammern, wehklagen und Gerichte bemühen“, hat das m.E. weniger zu tun – obwohl es schon interessant wäre, inwieweit diese Praxis justiziabel ist. Entscheidend ist aber doch die hier ganz offensichtlich betriebene selektive Schadenssteuerung zwecks Kostenersparnis, und die muss man schon in Frage stellen dürfen.

    Und: Wenn denn der „Vertragskollege“ für den Mandanten 150.- oder 200.- € billiger wird, kann sich das faktisch schon als Beschränkung der freien Anwaltswahl auswirken, womit Recht dann doch wieder zu einer Kostenfrage wird, was die RSVen doch gerade verhindern sollten.

    P.S.: Die ARB sind keineswegs bei allen RSVen problemlos abrufbar, ein großer Teil aber hier (welch’ ein Service!). 😉

  4. anonymisiert sagt:

    @ Juliane

    Wäre doch alles halb so wild, wenn die RSV gegenüber dem VN offen sagt:

    Lieber VN, wir haben hier einen Anwalt, mit dem wir zusammenarbeiten, und bei dem kriegen wir einen Rabatt, den wir an Dich (teilweise) weitergeben. Du kannst aber selbstverständlich auch einen Anwalt Deiner Wahl beauftragen. Nur dann gibt es eben keinen Rabatt.

  5. anonymisiert sagt:

    @ Juliane: DU HAST JA SOOO RECHT MIT DEINEM BEITRAG!!! 650 € für das Anfordern einer Polizeiakte sind einfach nicht gerechtfertigt und für eine Versicherung unrentabel (eine Verkehrs-RS kostet so zw. 50 und 90 € im Jahr)…

  6. anonymisiert sagt:

    @ Nürnberger:

    „650 € für das Anfordern einer Polizeiakte“ – was bitte soll der Unfug???

  7. anonymisiert sagt:

    Ich nehme dafür immer 65000.

  8. anonymisiert sagt:

    @juliane

    Das hamm’se schön jesacht, det mit die „Rationalisierungsvereinbarungen“.

    Das wird dem Bauer damals auch gefallen haben, als der für eine rationeller arbeitende Melkmaschine seine letzte Kuh in Zahlung gab.

    Was meinen Sie, hat die Existenz von Rationalisierungsmaßnahmen denn auf der Kehrseite auch zu einer Absenkung von Versicherungsbeiträgen geführt.

    Ist doch klar: weniger Kosten, geringere Beiträge.
    Oder führt Ihr Unternehmen einen Investorenhaushalt ?

  9. anonymisiert sagt:

    @ RA Melchior

    „650 € für das Anfordern einer Polizeiakte” “ was bitte soll der Unfug???

    Das ist kein Unfug, sondern jahrzehntelange Marktbeobachtung und kein Unfug. Bei einer Verkehrsstrafsache kostet das Anfordern der Akte mit anschließender 30-minütiger Besprechung mit dem Mandanten im Durchschnitt 650 €. Und das ist genauso überhöht, als ein Gutachten von einem Parplatzrempler, wo der Gutachter 2 Foto´s und ein Kurzgutachten für fast die gleiche Gebühr erstellt.

    Aber da hier nur die eine Meinung zugelassen wird, ist der Beitrag sicher morgen wieder gelöscht.

  10. anonymisiert sagt:

    @ Nürnberger:

    Warum sollte dieser Beitrag gelöscht werden, wo er doch überdeutlich zeigt, dass es seinem Autor nur um substanzloses Stänkern geht. ?

  11. anonymisiert sagt:

    ich bin gelinde gesagt schockiert über die Aussage „650 € für das …“ und kann mich der Beurteilung von RA.M. nur anschließen. Eine derartige Aussage ist so unqualifiziert und gelinde gesagt schändlich. Den RA möchte ich sehen, der ein derartiges Honorar für so wenig Arbeit mit seinem Mandanten vereinbart und auch bekommt! Von einer REchtschutzversicherung bekommt er dieses sicherlich nicht! oder ist ein derartiger Fall bekannt?
    Ist eigentlich nicht klar, dass dieses Forum für Jedermann zugänglich ist! Dass der größte Teil Anwaltschaft solide Arbeit leistet dürfte klar sein. Vielleicht wäre es interessanter einen Blog anzubieten, in dem Rechtschutzversicherte ihre Erfahrungen mit „Vertragsanwälten“ darstellen?

  12. anonymisiert sagt:

    @ Nürnberger

    Im Gegensatz zu den Honoraren der Sachverständigen folgen die gesetzlichen (RVG) RA-Honorare dem Prinzip der Mischkalkulation, auch in Straf- und OWi-Sachen: „kleine“ Sachen sollen durch „große“ subventioniert werden, damit ( ich weiß, sowas spielt im kaufmännischen Denken keine Rolle, weil es nix mit „Markt“ zu tun hat, sondern mit Rechtsstaat ) auch bei geringfügigeren Angelegenheiten der rechtssuchende Bürger anwaltlichen Beistand erhalten kann. Daher ist es systemfremd, grundsätzlich eine Honorierung nach Aufwand/Zeit zu verlangen.

    Verwunderlicherweise habe ich noch keine Beschwerden seitens der RSVen vernommen, wenn für ein Zivilverfahren, z.B. eine Nachbarschaftsstreit um überwachsende Büsche, das Gericht den Streitwert auf 250.- Euro festsetzt und der RA daher für fünf Schriftsätze und zwei Verhandlungstermine plus Ortstermin mit einem Gesamtzeitaufwand von 8h den Umsatz von 75,00 € zzgl. MWSt. liquidieren kann.

    Lt. Stifttung Warentest „Finanztest“ sind die deutschen Anwälte nach den polnischen Kollegen die billigsten in der ganzen EU.

    Sie sollten sich also andere Adressaten für Ihre substanzlosen Neidsottisen suchen, Herr „Nürnberger“, als die deutsche Anwaltschaft – wie wär’s mit Versicherungsvertretern ( die mit den tollen Parties im ungarischen Schwimmbad ) ?

    P.S.: Können Sie die Zusammensetzung des „Honorars für Polizeiakteneinsicht“ i.H.v. 650,00 €, das Sie aufgrund „jahrelanger Marktbeobachtung“ akribisch ermitteln konnten, anhand des geltenden RVG erläutern ? Am besten unter Nennung der entsprechenden VV-Nr.. Danke !

  13. anonymisiert sagt:

    „…wie wär’s mit Versicherungsvertretern…“

    HMI sind keine Versicherungsvertreter, sondern „Strukkis“ in einem Schneeballsystem. Die haben hiermit aber nun überhaupt nichts zu tun.

    „Können Sie die Zusammensetzung des „Honorars für Polizeiakteneinsicht” i.H.v. 650,00 €, das Sie aufgrund „jahrelanger Marktbeobachtung” akribisch ermitteln konnten, anhand des geltenden RVG erläutern ? Am besten unter Nennung der entsprechenden VV-Nr.. Danke !“

    Nein, kann ich nicht. Ich habe nur 15 Jahre die Abrechnungen gesehen und kenne die dazugehörigen Vorgeschichten. Mehr ist dazu nicht zu sagen und die Herausgane von VV-Nr. verstößt gegen das BDSG. Nur getroffene Hunde bellen 😉

  14. anonymisiert sagt:

    @ nürnberger

    sollte vielleicht mal Gas wegnehmen und öfters sich im Fernsehen den NUHR reinziehen:
    http://t1.gstatic.com/images?q=tbn:ANd9GcSgpYtKrHmzRiN1WsGnmVgjTMSaRsSmIgrImu_cvs3tPBEG6fkwbA

  15. anonymisiert sagt:

    Ich freue mich doch immer wieder über sachliche Diskussionen und den nüchternen Austausch von Argumenten…

    @ Nürnberger

    650,- € nur für Akteneinsicht gibt es nicht. Kurz danach haben Sie ja auch relativiert. Da war es dann schon das Anfordern der Akte mit anschließender 30-minütiger Besprechung mit dem Mandanten.
    Auch darin erschöpft sich die Tätigkeit des Anwalts sicher nicht. Denn n a c h der Besprechung mit dem Mandanten folgt in aller Regel noch ein Schriftsatz an Behörde / StA.

    Unabhängig davon liegt der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nicht darin, daß der Anwalt Zeit (= 30 Minuten) mit seinem Mandanten verbringt. Der Anwalt ist kein Schüler, der als Nebenjob für 5,- € die Stunde Nachbars Hund Gassi führt. Der Anwalt wird vor allem für Fachwissen, Ideen, Problemlösung bezahlt.

    Und noch was: Schadenfälle sind für die Versicherung immer unrentabel. Rentabel sind die Versicherten, die keine Schadenfälle haben. Das gute Risiko trägt das schlechte Risiko. Das ist das Wesen der Versicherung.

    Und zum Abschluß: Versicherungsangestellte sind auch unrentabel. Die zahlen keine Beiträge, stattdessen bekommen sie Gehalt.

    (das ist auch richtig so, und das gehört auch zum wesen der Versicherung).

  16. anonymisiert sagt:

    @ Nürnberger

    Ihre Erkenntnisse sind von keinerlei Sachkenntnis getrübt:

    „Herausgane von VV-Nr. verstößt gegen das BDSG“

    Satire, oder ?

  17. anonymisiert sagt:

    Vielleicht nur Unkenntnis: Man könnte das Doppel-V auch als „Versicherungsvertrag“ interpretieren (deren Herausgabe verstieße tatsächlich gegen des BDSG) statt als „Vergütungsverzeichnis“. Aber eine solche Verwechslung wäre auch wieder bezeichnend für die Arbeit einiger Regulierer…

  18. anonymisiert sagt:

    Oft arbeiten Unternehmen viel lieber mit ihren „Vertrauensanwälten“ zusammen. Die Basis einer solchen Kooperation ist wohl in den meisten Fällen ein so genanntes Regulierungs- oder Rationalisierungsabkommen. Bei diesen Vereinbarungen stimmt der Anwalt zu, geringere Gebühren als üblich von der Versicherung zu erhalten “ um hoffnungsfreudig vom Versicherungsunternehmen im Gegenzug als „Vertrauensanwalt“ empfohlen zu werden. Einige Versicherer bewerben diese Praxis als zusätzlichen Service für ihre Kunden. Dabei stellt sich für den Verbraucher die berechtigte Frage, ob es sich dabei wirklich um einen gutgemeinten Service des Versicherers handelt. U.a. dieser Frage sind wir in unserem in der Zfs 6/2011 vervöffentlichten Beitrag: „Rechtsschutzversicherungen: Im Visier der Verbraucherschützer“ nachgegangen, der auch hier zur regen Diskussion einladen soll: http://www.ra-samimi.de/downloads/zfs_6_2011_beitrag-samimi_liedtke.pdf. Viel Spaß beim Lesen.

  19. anonymisiert sagt:

    Es ist schon interessant zu sehen, dass die Website offenbar auch von Promotern von Versicherungen gelesen und kommentiert wird.

    Meiner Meinung nach sind die Versicherer mit den Abwerbeversuchen nicht besonders erfolgreich. Die meisten Mandanten sind nicht blöd und merken spätestens nach dem ersten von einem Vertragsanwalt bearbeiteten Mandat, wenn sie die Nummer 1000 von 5000 Fällen sind.

    Hier ein Appell an alle RAE: unterschreibt keine Rationalisierungs-abkommen. Das ist betriebswirtschaftlicher Schwachsinn. Wo sollen sich die Honorare der vertraglichen Anwälte bei Inflation und Gebühranpassungen alle 15 Jahre denn hin entwickeln? Wie objektiv könnnen sie sein, wenn absehbar ist, dass durch einen Prozess hohe Gerichts- und Sachverständigenkosten entstehen werden. Sind sie wirklich nur dem Mandanten verpflichtet oder mehr der RSV, von der sie wirtschaftlich abhängig werden?

  20. anonymisiert sagt:

    Die Diskussion ist doch nur dem Umstand geschuldet, dass nicht an Rechtsschutzversicherer „gebundene“ Rechtsawälte um Mandate und Einkommensverluste fürchten.

    Wenn der Mandant zufrieden ist und sein „Recht bekommen “ hat, ist es doch mehr als egal, ob ein „freier“ oder „gebundener“ Anwalt tätig war. Entscheidend ist, dass der Mandant zufrieden ist.

    Und das Vertragsanwälte schlechter beraten , wird hier doch nicht ernsthaft jemand behaupten wollen. Sicher mag es Ausreißer geben, aber doch auf BEIDEN Seiten.

    Fazit: Diskussion überflüssig.

  21. anonymisiert sagt:

    @ Leser:

    „Entscheidend ist, dass der Mandant zufrieden ist.“ – Ob er das auch im wahrsten Sinne des Wortes zu Recht sein darf, ist eine andere Frage. 😉

  22. anonymisiert sagt:

    Man weiß zwar nicht, welcher Kopf sich unter dem Hut „Leser“ verbirgt – kann es zwar schon vermuten.
    Aber diese Argumentation ist halt genauso hohlköpfig, wie die anderen (sil: die Mandate schwimmen davon …., etc.).

    Die Strategie, die auf dieser Mogelpackung drauf steht, welche die Versicherungswirtschaft hier propagiert, lautet:

    „Du Kunde, der Du unser Liebstes bist, hast freie Anwaltswahl.
    Aber, wehe Du entscheidest Dich für eine Wahl auf dem freien Markt.
    Dann mußt Du halt blechen; und zwar Deinen Selbstbehalt, mit dem wir Dir suggeriert haben, dass Du bei den Beiträgen einen ganzen Haufen Geldes sparen könnest, so Du bis an Dein Lebensende schön brav Deine Beiträge zahlst und keinen Fall hast“.

  23. anonymisiert sagt:

    Das Beispiel macht Schule

    http://businessadvokat.de/main.php?index=products&cat=1&page=1

    oder wie man mit den Dummen die Welt umtreibt.