Nun erlebe ich auch bei „meinem“ bislang geschätzten ortsansässigen Rechtschutzversicherer einen „Sündenfall“.
Die Mandantin kommt in einer Karlsruher Straßenbahn zum Sturz, als die Bahn unversehens stark abbremst, und wird hierbei – glücklicherweise nicht allzu schwer – verletzt. Den Grund für das Abbremsen hat sie nicht erkennen und können, zumal sie sofort in ein Krankenhaus verbracht wurde. Sie will nun wissen, gegen wen sie evtl. Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Nach eingehender Beratung schreibe ich die Verkehrsbetriebe an und bitte u.a. um Mitteilung der Umstände, die zum Abbremsen geführt haben. Des weiteren erfolgt Schadensmeldung und Deckungsanfrage bei „der Karlsruher“. Deren Antwort: für die Beratung wird Deckung gewährt, nicht aber für ein Tätigwerden nach außen. Grund: nach dem jetzigen Stand der Dinge ist „ein haftungsbegründendes Verhalten der Gegenseite … derzeit nicht erkennbar.
Aha – und wie soll herausgefunden werden, ob hier jemand – und wenn ja: wer – sich „haftungsbegründend verhalten“ hat, wenn nicht weiter geforscht werden darf (worauf es hinaus läuft, wenn Kostenschutz weiterhin verweigert wird)?
Na, dass für die RSV „ein haftungsbegründendes Verhalten der Gegenseite derzeit nicht erkennbar“ ist, ist ja fast schon bestechend klar, wenn die vom Sachverhalt keine Ahnung haben.
Wir werden wohl im Blog eine besondere Kategorie einrichten müssen, wie z.B. „Kuriositäten“ oder „Satire“ oder, wie wäre es mit „Geistesblitze“.
Die Hängepartie ist beendet: heute kam die Deckungszusage. Kein Wort der Erklärung, kein Wort der Entschuldigung.