Hier und hier berichtete ich über den Versuch des ADAC, die Erledigungsgebühr zu streichen, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird und die Sache an die Bußgeldbehörde abgegeben wird. Der ADAC berief sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts München aus dem Sommer dieses Jahres, das schlicht falsch ist.
Mein Angebot, bei Beharren auf dieser abwegigen Rechtsmeinung das Zustandekommen des Urteils unter dem Aspekt der Rechtsbeugung durch die Staatsanwaltschaft überprüfen zu lassen, hat der ADAC nicht angenommen und mir mitgeteilt, dass man die weiteren Kosten angewiesen hat.
Späte Einsicht ist immer noch besser als gar keine.
Aber warten wir erstmal ab, wie sich der Versicherer in künftigen Fällen, die nicht von Dir bearbeitet werden, verhalten wird. Vielleicht hilft den vom ADAC gebeutelten Kollegen und ihren Mandanten ggf. dann ein Hinweis auf Deinen Beitrag hier im Blog.
Das ist meine Hoffnung.
Das Urteil des AG München ist tatsächlich völlig abwegig, weil es im offensichtlichen Widerspruch zum Wortlaut des RVG steht.
Allerdings musste ich heute mit Bestürzung feststellen, dass diese Meinung sich auch in der überwiegenden Kommentarliteratur wiederfindet (Kroiß, Mümmler u.a.). Der Richter am AG München hat hier wohl abgepinselt, ohne nachzudenken. Bitter ist hierbei, dass sich die Kommentare auf Urteile des AG Aachen und des AG Düsseldorf aus 2000 berufen. Hatten wir da schon das RVG?? 🙂
@ Mike P.
tja, wenn man argumentiert, wie es einem gerade ins Konzept passt (nennt man übrigens Tautologie), dann sind auch Rechtsmeinungen zur Rechtslage, die schon Kraft Gesetzes bereinigt wurde, noch zitierenswert. Möglicherweise wird demnächst noch das ehrwürdige Reichsgericht zitiert — na denn, qui bono.
Wie schaut es denn insoweit mit der Mitwirkungsgebühr aus? Fällt diese bei Einstellung Strafverfahren und Abgabe an die Verwaltungsbehörde mit anschließender Einstellung als 4141 und 5115 an, oder am Ende nur als 5115?
Bedauerlicherweise geht der Spuk nun weiter….
Nicht nur, dass der DAS nie aufgehört hat, sich auf diese Entscheidung des AG München zu berufen, nunmehr liegt mir eine neuerlicher Entscheidung des AG München vom 28.09.07 gleichen Inhalts vor. In vollständige Ausblendung des § 17 Nr. 10 RVG stellt das erkennende Gericht in den Entscheidungsgründen unter Verweis auf § 40 OwiG heraus, dass das Verfahren, auch wenn Straftat und Ordnungswidrigkeit als unterschiedliche Angelegenheit anzusehen sind, ja schliesslich dasselbe bleibt und somit eine endgültige Verfahrenseinstellung durch die StA nicht erfolgte.
„Allein die Weiterleitung des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde begründet kein neues Verfahren, sondern trägt nur der besodneren Zuständigkeit und Sachkompetenz der üblicherweise mit Ordnungswidrigkeiten betrauten Verwaltungsbehörde Rechnung.“
Hört das den nie auf…
fragt sich verwundert
Henning Hamann
Es gibt in diesem Lande verbeamtete Spruchkörper, da hilft dem Grunde nach nur noch das Keulen, um sie los zu werden.