Archive for Januar, 2012

DEURAG zahlt binnen 2 Werktagen

Mittwoch, Januar 11th, 2012

Da gerade wieder eine Diskussion um die Zahlungsmoral der DEURAG umgeht, möchte ich erwähnen, dass diese erneut eine Rechnung über einen nicht unbeachtlichen Betrag blitzschnell gezahlt hat.

Montags die Rechnung via Drebis eingereicht war das Honorar Mittwochs auf dem Konto.
Auch die Deckungszusage ging in diesem Fall sehr schnell, diese hatte die DEURAG innerhalb einer Stunde erteilt.

Ich kann derzeit keine Erfahrungswerte vorweisen, wie lange es bei einer Anfrage auf dem „klassischen“ Weg dauert (Fax oder
Brief), da ich immer dann Drebis nutze, wenn eine dort teilnehmende RSV beteiligt ist. über Drebis jedoch geht
es – wenn auch nicht bei allen angeschlossenen RSVen – sehr schnell.

Einstweilige Verfügung gegen die ARAG

Montag, Januar 9th, 2012

Ein Kommentar unter dem Beitrag ARAG macht Probleme:

Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.

Das hört sich irgendwie nach künstlichem Plastik an. Riecht auch so.

Deswegen haben wir recherchiert. Die (feste) IP führte zur ARAG. Das führte zu einer Abmahnung wegen Spamming und Wettbewerbsverstoß. Erwartungsgemäß fiel die Reaktion der Rechtsabteilung der ARAG aus, die dann zum Antrag auf und dem Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen die ARAG führte.

Es erscheint schon nicht sonderlich intelligent, einen solchen Kommentar zu formulieren. Sich dann aber auch noch einer qualifizierten Abmahnung entgegen zu stellen, deutet auf reichlich Optimierungsbedarf in der Marketing-Abteilung der ARAG hin.

Der Stil scheint aber ganz gut zum Regulierungsverhalten dieses Versicherers zu passen. Das taugt nämlich auch nichts.

Gern werden wir die geneigte Leserschaft über das weitere Verfahren auf dem Laufenden zu halten. Es deutet nämlich nichts darauf hin, daß die Rechtsabteilung der ARAG zu einer sinnvollen Reaktion imstande ist.

Update:
Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 24.04.2012 (312 O 715/11) die einstweilige Verfügung bestätigt und ausführlich begründet, das die Online-Schleichwerbung der ARAG wettbewerbswidrig ist.

Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld

Donnerstag, Januar 5th, 2012

Im Folgenden finden Sie einen Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Georg-Friedrich Klusemann, Vorstand der Jurasoft AG.

Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Spannungsfeld.

Das Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und Anwalt ist in vielen Fällen von partnerschaftlichem Umgang geprägt (so z.B. bei Partneranwälten von RS-Versicherern). Wenn und soweit aber Nicht-Partneranwälte betroffen sind, ist das Verhältnis nicht von einem „Miteinander“, sondern oftmals vielmehr von einem „Gegeneinander“ “ z.B. von Missverständnissen und nicht reibungslosen Abläufen “ bestimmt. Statt partnerschaftlich “ auch im Sinne des rechtsschutzversicherten Mandanten “ zu agieren, stoßen in diesen Fällen im Deckungsverfahren und in der nachfolgenden Schadenregulierung massiv Interessen gegeneinander. Hierauf soll im Folgenden eingegangen werden.

Ohne eine Lanze für die eine oder andere Seite brechen zu wollen, muss gefragt werden, was der Grund für die “ aus jeweils subjektiver Sicht “ nicht optimalen Abläufe auf der jeweils anderen Seite ist.

Der Anwalt, der von der Bearbeitung und Abrechnung von Mandaten lebt und der in der täglichen Praxis die Deckungszusage für den rechtsschutzversicherten Mandant bei dessen RS-Versicherung einholt, tut dies i.d.R. kostenlos. Für ihn ist dies eine „Zusatzleistung“, die Mehraufwand gegenüber der direkten Abrechnung beim Kostenschuldner, dem Mandanten, bedeutet und oftmals in der Folge als frustrierend wahrgenommen wird “ insbesondere dann, wenn Streit über Umfang der Deckung und Erstattung der abgerechneten Gebühren entsteht. Denn dies führt nicht selten dazu, dass der Anwalt zum einen in eine erhebliche Vorleistung tritt und zum anderen neben der eigentlichen Mandatsbearbeitung mehr und mehr Zeit und Energie aufwendet, um !irgendwann mal irgendwas! abrechnen zu können. Der rechtsschutzversicherte Mandant dagegen wird jedoch regelmäßig die mit der Aussage !ich bin rechtsschutzversichert! einhergehende Mehrarbeit und die erheblichen Opportunitätskosten des Anwalt nicht wahrnehmen.

Rechtsschutzversicherer im Allgemeinen hingegen leben von der Versicherung von Risiken. Regelfall ist nicht die Leistung im Schadenfall, sondern der Nichteintritt des Schadenfalls. Prämieneinnahmen bei der Gesamtheit der Versicherungsnehmer, beispielsweise zum Jahresbeginn, stehen Ausschüttungen im Schadenfall im Jahresverlauf gegenüber. überschüsse werden durch zwischenzeitliche Kapitalerträge generiert “ und durch Senkung der eigenen Kostenquote durch Optimierung von Organisationsprozessen. Der Rechtsschutzversicherer wird “ auch im Interesse der Versichertengemeinschaft keine vorschnellen Regulierungen vornehmen, sondern dezidiert im Einzelfall prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe in die Haftung eingetreten wird.

Der letztlich einzige wirkliche – zwischen Anwalt und RS-Versicherer bestehende “ kleinste gemeinsame Nenner bzw. Konsens ist daher, den Aufwand von Deckungsprüfung und Schadenregulierung beiderseits extrem zu minimieren: im Interesse des Versicherers liegt es aus vorgenannten Gründen, seine Kostenquote zu minimieren und daher Mehraufwand zu vermeiden, wo es nur geht. Für den Anwalt gilt dasselbe: auch er muss seine Kostenquote niedrig halten, um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Dies darf jedoch den beteiligten Anwalt nicht zu der irrigen Annahme führen, dass der Rechtsschutzversicherer jetzt erst recht doch bestrebt sein müsse, auf (aus Sicht des Anwalts oft unnötige) Rückfragen zu verzichten oder/und aber schneller und höher zu regulieren.

Denn das im Rahmen der bestehenden Parameter (jede Partei will und muss ihre Kostenquote senken und Organisationsprozesse verschlanken) eigentliche Problem, der eigentliche Nukleus, ist das Problem der Informationsverarbeitung, der zunehmenden Datenflut, insbesondere beim Versicherer.

Während der Anwalt – subjektiv nachvollziehbar “ einzelne Fälle zur Deckungsprüfung überreicht, ist der Versicherer einer Vielzahl von Informationen ausgesetzt, deren Verarbeitung nicht zuletzt auch aufgrund der Qualität und Quantität der übersendeten Informationen immer aufwändiger wird. Hier wird aber deutlich, dass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, also in der Gegenwart, ein unterschiedliches Verständnis von Informationsqualität besteht. Der Anwalt wird seinen „Fall“ möglichst detailliert beschreiben wollen, zum Beispiel durch übersendung einer Klageschrift im Entwurf. Dem Versicherer hingegen nützt das primär wenig; er muss “ um beim Beispiel zu bleiben “ nicht nur die entworfene Klageschrift gänzlich lesen, sondern auch “ überdies und vielmehr “ die für ihn, nämlich die für das Deckungsverfahren relevanten Informationen herausfiltern. Die geht gegenwärtig aber nur mit dem Einsatz von a) hochqualifizierten, teurerem Personal und b) Zeit.

Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass Qualität unterschiedlich wahrgenommen wird: für den Anwalt sind die Ausführungen juristisch exakt, präzise; für die Versicherung hingegen „unstrukturiert“, da nur unter erheblichem Aufwand auszuwerten.

Dies führt zu Problemen bei der Bearbeitung eines Schadenfalls. Erschwert wird die bestehende Gemengelage zudem durch oftmals unnötige Doppelinformation: So wird eine Deckungsanfrage „vorab per Fax“ gesendet und dann noch einmal per Postbrief hinterher “ was zur Folge hat, dass beim Versicherer Schadenakten doppelt angelegt werden und ggf. verschiedene Sachbearbeiter mit dem selben Fall betreut sind. Kommen noch Organisationsmängel z.B. auf Seiten des RS-Versicherers hinzu (z.B. unterschiedliche EDV Systeme etc.), so kommt es zu den so oft beschriebenen Problemen zwischen Anwalt und RS-Versicherer.

Eine nachhaltige Lösung kann und muss daher darin liegen, dass Rechtsanwalt einerseits und RS-Versicherer andererseits sich auf eine „gemeinsame“ Sprache verständigen. Hierfür ist “ im Kern “ idealerweise nichts besser geeignet als die Maschinensprache, also das digitale „0-1“ (= strukturierte Informationen).

Die für die Deckungsprüfung bzw. Abrechnung relevanten Informationen müssen also einerseits strukturiert sein und andererseits von der jeweiligen Gegenseite automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.

Wie muss man sich das vorstellen? Soll der Anwalt jetzt die Deckungsanfrage „programmieren“? Die Versicherung „zurück programmieren“? “ Keineswegs “ es geht um den konzeptionellen Lösungsansatz, der nachfolgend verdeutlicht werden soll.

Im Deckungsverfahren liegt beispielsweise der Schlüssel darin, strukturierte Informationen zu übersenden, d.h. Informationen die normierbar sind, wie z.B. die formalen Daten Schadennummer, Mandant, Gegner etc. Aber auch materielle Daten lassen sich normieren: so ist es z.B. möglich, detaillierte Informationen zum Sachverhalt nicht durch eine konventionelle, „unstrukturierte“ Darstellung (Schriftsatz, Klageentwurf etc.) beizubringen, sondern über das Beantworten von Fragen zum eigentlichen Sachverhalt, deren Antworten dann wieder „strukturiert“ und maschinenlesbar auswertbar sind. Denkbar sind Antworten per Klick: z.B. „Arbeitsrecht“ , „Kündigung“, „Kündigung erfolgt am“ etc.

In der Schadenregulierung liegt der Schlüssel darin, die in der Rechnung enthaltenen Gebührenpositionen “ für den Anwender unsichtbar “ maschinenlesbar zu machen.

Die Schaffung eines komplexen, bidirektionales „übersetzungssystems“, welches a) beim Anwalt und für diesen so komfortabel wie nur irgend möglich die für Deckungsprüfung und Regulierung notwendigen Daten in strukturierter Form erhebt; b) diese Daten an die Versicherung sendet; c) die bei der Versicherung bei der Datenverarbeitung entstandenen Informationen an den Anwalt zurücksendet bzw. automatisierte Zahlungsvorgänge auslöst, ist die Große Herausforderung im Bereich Rechtsschutz-Kommunikation des beginnenden 21. Jahrhunderts.