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Rechtsschutz für abgetretene Forderungen

Freitag, Mai 16th, 2014

Für die Geltendmachung abgetretener Forderungen treten Rechtsschutzversicherungen i.d.R. nicht ein. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, wie der BGH mit Urteil IV ZR 124/13 vom o2.o4.2014 entschieden hat.