Für die Geltendmachung abgetretener Forderungen treten Rechtsschutzversicherungen i.d.R. nicht ein. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, wie der BGH mit Urteil IV ZR 124/13 vom o2.o4.2014 entschieden hat.
Für die Geltendmachung abgetretener Forderungen treten Rechtsschutzversicherungen i.d.R. nicht ein. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, wie der BGH mit Urteil IV ZR 124/13 vom o2.o4.2014 entschieden hat.