Archive for Juli, 2006

D.A.S. – droht jetzt mit „rechtlichen Schritten“

Montag, Juli 31st, 2006

Die permanente Leistungsverweigerung (vgl. zuletzt https://rsv-blog.de/290) dauert an, knapp drei Wochen nach meiner Beschwerde liegt nun ein Antwortschreiben der Direktion des D.A.S. vor, das – gerade wegen der Drohung am Ende mit „rechtlichen Schritten“ – doch nicht unveröffentlicht bleiben sollte, zumal diese unendliche Geschichte anscheinend bezeichnend für das Regulierungsverhalten der/des D.A.S. ist:

P.S: Eine definitive Stellungnahme des BAFin steht noch aus, wird aber nach Eingang nachgereicht werden.


Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Melchior,

wir kommen zurück auf unser Schreiben vom 5.7.2006.Sie bemängeln in Ihrem Schreiben die Zusammenarbeit mit unserem Schadenbüro in Schwerin, insbesondere die Tatsache, dass Ihre Vorschusskostennoten ungerechtfertigt gekürzt worden seien und das Ihre Schreiben nicht beantwortet wurden. Gerne sind wir Ihren Hinweisen nachgegangen.Selbstverständlich wollen wir Rechtsanwälte für Ihre Tätigkeit angemessen durch Vorschuss honorieren. Andererseits bitten wir aber um Ihr Verständnis, dass wir im Widerstreit zwischen dem legitimen Wunsch auf Vorschusszahlung und unserer Verpflichtung, die uns anvertrauten Versicherungsprämien wirtschaftlich zu verwalten, nicht jede Vorschussrechnung unbesehen begleichen können. Wir haben uns gerade bei Rahmengebühren an den Kriterien des § 14 RVG zu orientieren. Wir gehen davon aus, dass der Vorschuss in Höhe von 200,– Euro bei Mandatsannahme durchaus angemessen war. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der gezahlte Vorschuss nicht ausreicht, kann jederzeit ein weiterer Vorschuss gefordert werden.

Anhand der uns vorliegenden Informationen können wir den jeweiligen Ansatz der Mittelgebühr nicht nachvollziehen, zumal Ihrerseits bislang nur die Durchschnittlichkeit behauptet wird. Wir sind jedoch gerne bereit, zu prüfen, inwieweit wir Ihnen weitere Gebühren anweisen können, wenn Sie uns die einzelfallbezogenen Kriterien des § 14 RVG im Hinblick auf die einzelnen Verfahrensabschnitte darlegen.

Wir wissen bislang lediglich, dass Ihrem Mandanten eine Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt wurde, Sie gegen den ergangenen Strafbefehl Einspruch eingelegt haben und nunmehr ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wurde. Zu Umfang und Schwierigkeit Ihrer anwaltlichen Tätigkeit teilten Sie nur mit, dass keine Schwierigkeiten ersichtlich seien, dies aber auch nicht relevant sei für die Frage der anwaltlichen Gebühren. Wir erlauben uns daher darauf hinzuweisen, dass gerade Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG darstellen.

Sobald uns die erbetenen Informationen vorliegen, nehmen wir uns der Angelegenheit selbstverständlich gerne nochmals an. Nur am Rande weisen wir darauf hin, dass die Abrechnung des Rechtsanwaltes erst dann fällig ist, wenn die Abrechnung anhand der Kriterien des § 14 RVG nachvollziehbar erläutert wurde (AG Nürnberg vom 28.02.05 – 12 C 109/05-).

Ihr Schreiben vom 7.4.2006 haben wir erstmals am 4.5.2006 erhalten, in dem Sie uns Ihr Schreiben freundlicherweise nochmals zur Verfügung gestellt haben. Weshalb Ihr Schreiben seinerzeit nicht beantwortet wurde, können wir nicht nachvollziehen. Wir bitten Sie in aller Höflichkeit unser Versehen zu entschuldigen.

In der Sache selbst ergibt sich dennoch keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Anhand Ihres Schreibens vom 7.4.2006 sind die von Ihnen abgerechneten Mittelgebühren nicht nachvollziehbar. Allein die Behauptung der Durchschnittlichkeit begründet noch nicht den Ansatz der abgerechneten Mittelgebühren. Wir erlauben uns insofern aus einem Urteil des AG München zu zitieren:

(Zitat aus AG München 213 C 23346/05 vom 27.10.2005 – ohne Fundstelle).

Selbstverständlich können im anwaltlichen Gebührenrecht, wie auf allen Rechtsgebieten, unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und diskutiert werden. Wir bedauern allerdings, dass die Einzelfall bezogene Gebührendiskussion mittlerweile ein unsachliches Niveau erreicht hat und Sie sich eines unseres Erachtens ungeeigneten Mediums zur Darlegung Ihrer Rechtsansichten bedienen. Eine solche Auseinandersetzung halten wir nicht für zielführend, insbesondere wenn Sie im Internet unwahre Tatsachbehauptungen aufstellen.

Wir fordern Sie auf, derartige geschäftsschädigende Äußerungen zu unterlassen. Im Wiederholungsfalle sehen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.

In beiderseitigem Interesse schlagen wir vor, die Diskussion künftig wieder auf sachlicher Ebene fortzuführen, indem miteinander und nicht übereinander kommuniziert wird.

Mit freundlichen Grüßen


Oh ha, erst angeblich „gerne meinen Hinweisen nachgehen“ und dann am Ende mit rechtlichen Schritten drohen! Müssen sich jetzt etwa alle Autoren Sorgen machen, die im RSV-Blog negativ über D.A.S. berichtet haben? Zudem ist das RSV-Blog also ein ungeeignetes Medium – So etwas kann nicht unbeantwortet bleiben:


KMR 1M-82-0 14 18 06Sehr geehrter Herr W.,in obiger Angelegenheit erlaube ich mir zunächst, Ihr Schreiben vom 17. d.M. kurz wie folgt zusammenzufassen:

Fehler Ihrer Mitarbeiter sind nicht ersichtlich – außer allenfalls die Nichtbeantwortung eines Telefaxes vom o7.o4.2006, nochmals übersandt am o4.o5.2006. Vielmehr habe ich mir die hartnäckige Zahlungsverweigerung seitens Ihrer Gesellschaft selbst zuzuschreiben, da ich „die einzelfallbezogenen Kriterien des § 14 RVG“ nicht hinreichend dargelegt habe. Daher halten Sie den bisher gezahlten Vorschuss von 200.- € „Bei Mandatsannahme“ für „durchaus angemessen“.

Dass diese inzwischen vier Monate zurückliegt ist Ihnen ebenso bekannt wie die Tatsache, dass gegen meinen Mandanten ein Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,29 ‰ ergangen ist, gegen den ich Einspruch eingelegt habe und demnächst der entsprechende Hauptverhandlungstermin bevorsteht.

Ihre beiden Rechtsprechungszitate sind wenig hilfreich, da ihr Kontext nicht ersichtlich ist. Jedenfalls ist Ihre hierauf gestützte These, eine anwaltliche Gebührennote sei erst fällig, wenn sie „nachvollziehbar erläutert wurde“ in dieser Allgemeinheit schlicht falsch. Anderenfalls müsste jeder Gebührennote ein Tätigkeitsbericht beigefügt werden, was wohl unbestritten nicht erforderlich ist.

Allerdings zitiere ich bei dieser Gelegenheit gern aus dem Ihnen sicherlich bekannten Urteil des AG München, 122 C 10289/05 vom o5.o8.2005 (RVGreport 2005, 381), das gegen Ihre Gesellschaft ergangen sein soll und speziell die Frage des angemessenen Vorschusses behandelt:

(Es folgt das nicht nur für D.A.S.- Mitarbeiter äußerst lesenswerte Urteil des AG München, s.
http://www.burhoff.de/burhoff/rvginhalte/96.htm)

Selbst wenn für die „entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen“ nur die Mindestgebühren in Ansatz gebracht würden, überschritten diese bereits den gezahlten Vorschuss:

(Es folgt einen Gebührennote mit den Mindestgebühren und einem Endbetrag von 238,78 €.

Tatsächlich werden aber wohl nicht einmal Sie ernsthaft behaupten wollen, der vorliegende Fall sei mit den Mindestgebühren angemessen honoriert.

Entgegen Ihren Ausführungen blieb aber keineswegs nur dieses eine Schreiben unbeantwortet: Darüber hinaus führte weder meine bereits erwähnte Beschwerde an den Leiter Ihrer Schweriner Filiale zu irgendeiner Reaktion wie eine diesem am 27. Juni 2006 übersandte Gebührennote, berechnet nach dem bisherigen Verfahresstand. Damit blieben immerhin drei Schreiben (!) unbeantwortet.

Schließlich vermag ich auch weder Ihre Auffassung zu teilen, dass die „auf den Einzelfall bezogene Gebührendiskussion mittlerweile ein unsachliches Niveau erreicht hat“, noch das dass von Ihnen offensichtlich angesprochene RSV-Blog ein ungeeignetes Medium wäre. Ohnehin hab ich dort keine „Rechtsansichten“ dargelegt, sondern – wie die anderen Autoren auch – schlicht einige Fälle aus der täglichen Praxis geschildert. Mit Nachruck weise ich allerdings Ihre Behauptung zurück, ich hätte dort „unwahre Tatsachenbehauptungen“ aufgestellt.

Wenn diese durchaus wahrheitsgemäßen und belegbaren Schilderungen geschäftsschädigend sein sollten, dürfte die Verantwortung hierfür wohl kaum bei mir liegen. Vielmehr dürfte für sich sprechen, dass Ihre Gesellschaft zu den am meisten erwähnten gehört und von den bisher 24 Artikeln – die zum größten Teil nicht von mir verfasst wurden – kein einziger zu einer positiven Bewertung gelangt, sondern immer wieder Gebührenkürzungen beklagt werden.

Den von Ihnen angedrohten „rechtlichen Schritten im Wiederholungsfalle“ sehe ich in aller Gelassenheit entgegen; hierdurch werden weder ich noch die weiteren Autoren sich davon anhalten lassen, ihre Erfahrungen zu publizieren. Vielmehr halte ich es geradezu für geboten, den geneigten Lesern auch diese Korrespondenz zur Kenntnis zu bringen, damit diese sich in Bild davon verschaffen können, wie Ihre Gesellschaft auf Beschwerden reagiert, die „gern“ meinen Hinweisen nachgegangen ist, aber nach wie vor meine Gebührennote vom 27.o6.2006 über restliche 647,78 € nicht ausgleicht und einen Vorschuss von nur 200.- € offensichtlich auch nach wie vor für „durchaus angemessen“ hält. Ein durchaus sinnvoller Diskussionsbeitrag Ihrerseits wäre ein Ausgleich des Fehlbetrages.

Mit freundlichen Grüßen

(J.Melchior)
Rechtsanwalt


P.P.S.: Dass dieses Schreiben zum Ausgleich des Fehlbetrages führt, glaube ich allerdings nicht wirklich…

Allianz – und das „Drei-Affen-Syndrom“

Montag, Juli 31st, 2006

Nun hat wohl auch die Allianz das „Drei-Affen-Syndrom“ ereilt (nichts hören, nichts sehen, nichts sagen) ??

Rechtsschutzanfrage am 01.06.2006 unter Vorlage der Reparaturrechnung eines Autohauses über den stolzen Betrag von 558,77 € .

Antwort der RSV vom 28.07.2006: „….Handelte es sich um einen Kaufvertrag eines Hauses, Pkws, Computers, bei dem der Kaufgegenstand mangelhaft war. Oder handelte es sich um einen Werkvertrag zur Reparatur eine Daches, eines Pkws oä. …“

Nein. Ärgern will ich mich nicht; es ist ja auch jetzt nur Montagmorgen ….

Mittelalter bei der DEVK

Montag, Juli 31st, 2006

Anfangs habe ich die DEVK höflich darum gebeten, die Versicherungsleistung nicht per Scheck, sondern per überweisung zu erbringen. Diese höflichen Bitten wurden schlicht nicht gehört. Bezahlt wurde per Scheck.

Ich daher etwas lauter geworden im Tonfall. Genützt hat auch das nichts. In der Post von der DEVK waren immer noch Schecks.

Dann habe ich mal eine Zahlungsklage formuliert und die an die Leitung geschickt.

Im nächsten Fall erhielt ich trotzdem wieder eine Scheckzahlung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat darauf hin meine Beschwerde angehört. Das hat dann eine gewisse Zeit geholfen, der Versicherer hat sich sogar bei mir entschuldigt.

Heute habe ich Post von der DEVK erhalten. Einen Scheck!

Geldschulden werden gem. § 245 BGB durch Barzahlung erfüllt. Zur Zahlung durch Banküberweisung ist der Schuldner berechtigt, wenn der Gläubiger sein Konto bekannt gibt ( vgl. Palandt § 362 Rdz. 8 ). Eine Zahlung per Scheck, Kredit- oder Geldkarte führt nicht zur Erfüllung der Geldschuld, es sei denn, der Gläubiger akzeptiert diese Leistungen an Erfüllungs Statt

Quelle: Palandt, § 364 Rdz. 10

Warum ich keine Schecks möchte?

– Ausfüllen des Scheckeinreichers (ohne sich zu verschreiben)
– übersenden des Schecks mit der Post an die Bank (der Brief geht nicht verloren)
– Kontrolle, ob die (Vorbehalts-)Gutschrift auf dem Konto erfolgt
– Kontrolle, ob keine Rückbuchung erfolgt
– übernahme in die Buchhaltung
– Auslagen: 1,50 Euro an die Bank, 0,55 Euro Porto

Dem steht gegenüber:
– Eingang der Zahlung auf dem Online-Banking-Konto
– übernahme in die Buchhaltung
– Auslagen: 0,05 Euro

Aber für die DEVK sind Scheckzahlungen bequemer, das haben die ja schon immer so gemacht.

Nur neben bei: Daß die Schecksumme nicht meiner Vorschußbitte entsprach, war zu erwarten.

„… halten wir für angemessen …“

Nur gut, daß in dem vorliegenden (Verkehrsun-)Fall auch die Gegenseite Zahlungen auf das hier entstandene Honorar leisten wird. In der Schlußabrechnung werde ich dann das Regulierungsverhalten der DEVK entsprechend berücksichtigen.

Google, Allrecht und das RSV-Blog

Donnerstag, Juli 27th, 2006

Da geben manchen Versicherer viel gutes Geld, das Ihnen die Versicherten zur Verfügung gestellt haben, für Werbung aus. Unter anderem auch bei Google. Natürlich wollen sie auf Platz 1, wenn man nach Ihnen sucht. Das sei Ihnen gegönnt.

Wenn dann aber auf gleich Platz 2 das RSV-Blog genannt wird, kann man dem Versicherer eigentlich nur wünschen, daß Positives über ihn berichtet wird. Bei der Allrecht sieht das aber anders aus.

WGV – die Bürokratische / Fortsetzung

Mittwoch, Juli 26th, 2006

am 19.07.2006 wurde über diese Versicherung und diesen Vorgang berichtet.

Nachdem wir nun bereits den zweiten Auskunftswunsch beantwortet haben, folgt nun der Dritte auf dem Fuß.

Wir hatten der RSV die Gebührenrechnung über den genannten Kleinbetrag in Copie vorgelegt und im übrigen mitgeteilt, dass die Sachbearbeitung im Ermessen des Anwalts liegt, wenn z.B. die Gerichtsakten zweimal zur Einsicht angefordert werden.

Nun soll, so die RSV, deren Anfrage vollständig beantwortet werden.

Das tun wir ! im Haus entsteht nun die Klagebegründung ….

Anmerkung: wenn man nicht mit dem Mandanten gegen diese RSV vor den Kadi ziehen und wenn man sich nicht von Kleingeistern den letzten Nerv rauben lassen will, dann muß (leider) § 9 RVG – die Vorschußpflicht- voll ausgeschöpft werden.

Allrecht spricht weiter in Rätseln

Montag, Juli 24th, 2006

Ich hatte über das mysteriöse Verhalten der Schadensabteilung bei der Allrecht bereits berichtet. Diesen Bericht hat die Allrecht auch erhalten. Nun erhalte ich folgende rätselhafte Reaktion des Versicherers:

… in obiger Angelegenheit haben wir Ihr Schreiben erhalten und teilen Ihnen folgendes mit:

Wir sind zunächst von 2 Gebühren ausgegangenund haben insofern den Differenzbetrag mit gleicher Post überwiesen.

Mir verschließt sich der Sinn dieser Botschaft. Ich kann nur hoffen, daß die Leitung dieses Versicherers die Beträge, um die man die Versicherungsleistung kürzt, in die Ausbildung der Sachbearbeiter steckt.

Nötig wäre das jedenfalls, damit man dort lernt, nicht nur sinnbefreit die Leistung zu verweigern, sondern auch einmal eine ordentliche und nachvollziehbare Berechnung zu erstellen. Es wäre doch schön zu wissen, welche Gebühren genau in welcher Höhe exakt angesetzt wurden. Als Vorlage könnte duchaus meine Vorschußnote dienen.

Württembergische RSV sehr schnell!

Freitag, Juli 21st, 2006

Es gibt etwas Positives zu berichten. In einer erbrechtlichen Angelegenheit habe ich am 28.06.2006 eine Deckungsanfrage gestellt. Am 30.06.2006 meldete sich die Württembergische RSV und erteilte eine Deckungszusage.

Am 19.07.2006 habe ich die Beratung gegenüber dem Versicherer abgerechnet. Der abgerechnete Betrag wurde vollständig am 21.07.2006 auf unserem Konto gutgeschrieben.

Von dieser Schnelligkeit bin ich positiv überrascht!

RA Andersch

Allrecht – sparsam, sogar mit sinnvollen Reaktionen

Freitag, Juli 21st, 2006

In einer Bußgeldsache habe ich von der Allrecht die Deckungszusage für die Verteidigerkosten sowie einen Vorschuß auf das zu erwartende Honorar angefordert. Und zwar die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und eine Erledigungsgebühr. Dies habe ich mit folgenden Ausführungen begründet:

Ich bin dabei davon ausgegangen, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, ohne dass es zur Abgabe der Sache über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht kommen wird. Insoweit habe ich die Erledigungsgebühr nach 5115 VV angesetzt.

Kommt es jedoch nicht zur Einstellung, bin ich bereits jetzt schon mit der weiteren Verteidigung im gerichtlichen Verfahren beauftragt. Dann fielen “ statt der Gebühr nach 5115 VV “ die Gebühren nach Teil 5, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 des VV zum RVG an, die die Gebühr nach 5115 VV überstiegen. Sie erhalten dann zur gegebener Zeit eine korrigierte Zwischenabrechnung.

Darauf reagiert die Allrecht mit folgendem Text:

… in dieser Angelegenheit können wir Ihre Rechnung nicht in voller Höhe ausgleichen.

Aufgrund einer Gesamtschau aller Kriterien des § 14 RVG sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen.

Deshalb halte wir Gebühren von 75,00 EUR und 90,00 EUR für angemessen, wobei wir Ihren anwaltlichen Ermessensspielraum berücksichtigt haben.

Einmal davon abgesehen, daß der Versicherer es noch nicht einmal für nötig hält, wenigstens mit einem klaren Satz die begehrte Deckungszusage zu erteilen, ist liegt Reaktion nicht nur sprachlich völlig daneben. Welche Gebühren er nun zahlen will und welche nicht und was er nun in concreto zahlen wird – auch darüber schweigt man sich aus. Erstmal kürzen, der Rest ist egal.

Ich zitiere in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Amtsgericht Darmstadt (Urt. v. 27. 06. 2005, 305 C 421/04), das in einem vergleichbaren Fall dem (einem anderen?) Versicherer mit folgenden Worten die Leviten gelesen hat:

Der Rechtsanwalt kann einen Vorschuß auch auf solche Gebühren verlangen, deren Berechnungsvoraussetzungen erst im weiteren Verlauf der zu erwartenden anwaltlichen Tätigkeit vorliegen.

Der Sinn der Vorschrift [§ 9 RVG] besteht nämlich gerade darin, erst zu erwartende und im späteren Verlauf des Verfahren entstehenden Kosten bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung gehend machen zu können. Sonst könnte die bezweckte Sicherungsmöglichkeit der anwaltlichen Ansprüche nicht ausgeschöpft werden. Die Wirkung des § 9 RVG erstreckt sich deshalb stets auch auf Gebühren, deren Berechnungsvoraussetzungen erst im weiteren Verlauf der zu erwartenden anwaltlichen Tätigkeit vorliegen werden.

Die Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß Â§ 14 Abs. 1 RVG. Die Beklagte verkennt den Sinn der Vorschrift, indem sie sich selbst ein Ermessen einräumt. Diese These wird allein schon durch den unmissverständlichen Wortlaut der Regelung untergraben. Dort steht ausdrücklich ein ausschließliches Bemessungsrecht des Rechtsanwalts nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzellfalles, …

Da mir das Verhalten dieses Versicherers aus anderen Fällen bereits „bestens“ bekannt ist, habe ich auf eine weitere Diskussion mit den Sachbearbeitern verzichtet und sie nur zu Erläuterung ihrer Entscheidung anhand der zitierten Entscheidung aufgefordert. Ich bin gespannt, was denen wieder als Ausrede einfällt, mit der sie sich um ihre Zahlungsverpflichtung zu drücken versuchen.

Den Versicherungsnehmer wird’s nicht wirklich freuen, daß er einerseits seit Jahren seine Prämien an den Laden zahlt, andererseits dann doch auf dem Großteil der Verteidigerkosten sitzen bleibt.

Dr. Martin Bahr auf Platz 2 zurückgefallen

Donnerstag, Juli 20th, 2006

Seit März 2005 führte Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr die Liste der Autoren des RSV-Blog an. Heute fiel er auf Platz 2 zurück. Wir verzeichnen einen Neuzugang in der Autorenliste, Herr Rechtsanwalt Andersch, der nun Platz 1 der – alphabetischen – Liste einnimmt. 🙂

Insgesamt sind es nun 26 Autoren, die sich als solche in der Liste präsentieren. Intern haben sich jedoch 51 Rechtsanwälte zur Mitarbeit an dieser Informationsplattform registriert, die bisher an 256 Beiträgen beteiligt waren and 422 Kommentare „provoziert“ haben. Gelesen wurde das RSV-Blog bislang von über 207.000 Besuchern der Seiten.

WGV – die Bürokratische

Mittwoch, Juli 19th, 2006

Kostenrechnung vom 03.07.2006

Reaktion der WGV:  wir bitten um Mitteilung weshalb die Gerichtsakten 2x angefordert wurden. Für welche Position fällt der Betrag von Euro 5,10 an ?

Anm.: Um Missverständnissen vorzubeugen, es geht nicht um die Bearbeitungsdauer, sondern darum, das die WGV, obgeich ihr eine Copie unsers Kostenblatts aus der Handakte vorliegt, an diesen Pobeln rummacht, und damit bereits einen höheren Verwaltungsaufwand bereitet, als die Summe der in Frage stehenden Gebühren ausmacht.

Nach unseren Erfahrungen mit dieser Versicherung : Typisch.

Beurteilung: nicht empfehlenswert