In einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertrete ich einen Geschäftsführer eines eingetragen Vereines der im sozialen Sektor wirtschaftlich tätig ist. Letztlich geht es um die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses meines Mandanten mit dem Verein und dessen Vorstand. Eine Deckungsanfrage unter kurzer Schilderung der Parteien und des Sachverhaltes wird an die Debeka gefaxt.
Die Antwort auch die deckungsanzeige ist dann erstaunlich:
„gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung (ARB-§ 4 Abs. 1d) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. Hier geht es um einen solchen in der Rechtsschutzversicherung nicht versicherbaren Fall.“
Dass mir die Debeka nicht verrät welche ARB den anzuwenden sind, ist da noch das kleinere Problem.
Offensichtlich geht man bei der Debeka davon aus, dass ein Geschäftsführer immer ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist. In einigen Fällen ist das sicher richtig, aber für den Fall eines Vereines ist die gesetzliche Vertreung eindeutig in § 26 BGB geregelt, nämlich dahingehend, dass der Vorstand der gesetzliche Vertreter des Vereines ist.
Warum kommt in solche einem Fall denn nicht mal eine bei RSVen sonst so beliebt Nachfrage?
Vielmehr muß ich mich wieder ärgern, weil auf der anderen Seite nicht mitgedacht wird und darf erneut Korrespondenz mit der Debeka führen.
Mal sehen, ob dass fruchtet.