Archive for November, 2010

AdvoCard – Regress statt Honoar?!

Dienstag, November 30th, 2010

Der Kollege Ratzka berichtet von einem ein aktuellen Erlebnis mit der Advocard:

Der Kollege hatte für die Mandantin in einer eher aussichtslosen Angelegenheit, für die die Advocard Deckung zugesagt hatte, vorgerichtlich einen erfreulich günstigen Vergleich ausgehandelt. Im Prinzip erreichte er alles, was die Mandantin wollte, mit Ausnahme der übernahme der außergerichtlichen Kosten. Ohne Vergleichsschluss hätte ein umfangreicher Prozess mit mehreren Sachverständigengutachten und vollkommen ungewissem Ausgang gedroht. Eine Bedenkfrist zum Vergleichsschluss gab es nicht, es hieß „Jetzt oder nie“. Die Mandantin akzeptierte den Vergleich.

Die Abrechnung mit der Advocard brachte das unerwünschte Ergebnis der Zurückweisung der Kostenforderung, da die Kostenquote nicht mit dem Vergleich übereinstimmte. Man habe alles erreicht, so solle man auch der Gegenseite alle Kosten auferlegen. Die Argumentation, dass der Vergleich anders nicht zustande gekommen wäre und ohne diesen Vergleich weit höhere Kosten möglich gewesen wären, ließ die Advocard kalt. Sie teilte der Mandantin schließlich sogar mit, dass der Vergleichsschluss ein anwaltlicher Fehler gewesen sei, die Mandantin letztlich selbst nichts an den Anwalt zu zahlen hätte.

Der Kollege war natürlich (und richtigerweise) anderer Ansicht und die Mandantin bemühte sich selbst bei der Advocard um Klärung. Dort wurde ihr dann telefonisch mitgeteilt, dass man weiterhin davon ausgehe, dass der Vergleichsschluss ein anwaltlicher Fehler gewesen sei. Für Regressansprüche gegen den Anwalt würde man jedoch sofort vollumfänglich Kostendeckung erteilen!

Nicht nur, dass die Advocard auf Kosten der Mandanten unter Berufung auf reinen Formalismus möglichst wenig zahlen will (andere RSVen zahlen bei solchen Konstellationen zumindest aus Kulanz). Die Advocard versucht auch noch aktiv ihre Versicherungsnehmer gegen die Anwälte aufzubringen. In diesem Fall ging es nach hinten los: Die Mandantin wird sich eine andere RSV suchen.

Dass die AdvoCard dem Mandanten für den Regress dann vielleicht auch noch den netten Kollegen W. empfohlen hat, der in ihrem Hause residiert und ansonsten in ihrem Auftrage Kollegen nervt, ist natürlich eine böswillige Unterstellung der Redaktion. 😉

DAS – kann nicht lesen

Montag, November 29th, 2010

Der DAS rührt die Werbetrommel. Der DAS ist wieder der „größte“ deutsche Rechtsschutzversicherer. Entsprechende Schreiben haben in den letzten Wochen nicht nur Rechtsanwälte, sondern vor allem auch die Versicherten erhalten. Allerdings zeigt sich auch hier: Quantität hat mit Qualität nichts zu tun.
Der „Größte“ leistet sich durch -offenbar hoffnungslos überforderte- Sachbearbeiter einmal mehr auch die größten Fehlleistungen.
Selbst in einfach und eindeutig gelagerten Fällen wird die Kostendeckungserklärung nicht sofort abgegeben, sondern werden -völlig überflüssige- Nachfragen gestellt und Unterlagen von dem Versicherten angefordert. Was soll das?
Die von ihm angeforderten Unterlagen nimmt der DAS nicht einmal zur Kenntnis, sondern lässt seine Versicherten erst selbst noch einmal anrufen. Natürlich unter einer sog. Servicerufnummer des DAS, für immerhin 14 Cent pro Minute.

    So kann man als Versicherer natürlich auch Geld verdienen.

Der interessierte Beobachter fragt sich aber: Wofür zahlen die vielen DAS-Versicherten dann noch Prämien?

Ein Beispiel aus jüngster Zeit:
Eine Bankmitarbeiterin sucht Rat. Nach vielen Jahren am selben Arbeitsplatz soll sie plötzlich einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben und eine Verzichtserklärung abgeben. Das alles am besten sofort und ohne die ihr am Arbeitsplatz präsentierten Unterlagen zu Hause erst einmal in Ruhe durchlesen zu dürfen. Ein Schelm der Böses dabei denkt.

Die Arbeitnehmerin reagiert richtig: Sie unterschreibt nichts, sondern lässt sich erst einmal beraten.
Zunächst wendet sie sich telefonisch an den DAS, wo sie seit vielen Jahren rechtsschutzversichert ist. Nach kurzer Schilderung ihres Problems wird sie vom DAS telefonisch mit einer ihr unbekannten Rechtsanwältin verbunden, um sich -auf Kosten des DAS- von dieser beraten zu lassen. Die zutreffende Auskunft dieser Rechtsanwältin lautet: Der Fall ist für eine telefonische Beratung nicht geeignet. Dafür ist die Angelegenheit (Betriebsübergang, Änderung der Arbeitsbedingungen) viel zu kompliziert. Die Bankmitarbeiterin solle sich persönlich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen .

Gesagt, getan:
Die Bankmitarbeiterin wendet sich an mein Büro, dass sie aus einer früheren Arbeitsrechtsangelegenheit bereits kennt. Damit die erforderliche persönliche Beratung „in einem Rutsch“ erledigt werden kann, schickt die vorausschauende Mandantin die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, nachträgliche Änderungsvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Belehrung des Arbeitgebers zum Betriebsübergang, neuer AT-Arbeitsvertrag) vorab per E-Mail an mein Büro. Das mögliche und erforderliche weitere Vorgehen im Arbeitsverhältnis kann darum auch in einer einzigen persönlichen Besprechung, die allerdings eineinhalb Stunden dauert, besprochen und gemeinsam festgelegt werden.

Die Mandantin ist zufrieden.
Sie hat zeitnah alle Informationen erhalten die sie benötigte, um in Zukunft wieder mehr oder weniger sorgenfrei ihrer täglichen Arbeit nachgehen zu können. Die Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber steht sie nun selbst durch.
Die Abrechnung der Kosten dieser persönlichen Beratung soll ebenso „schnell und einfach“ mit dem DAS direkt erfolgen. Diesen Service leiste auch ich für meine Mandanten in der Regel gern. Mit dem DAS ist das aber nicht möglich.

Die Chronologie:
12.10.2010: Eingang der Unterlagen zur Prüfung in meinem Büro.
18.10.2010: Persönliche Besprechung der Sache in meinem Büro.
26.10.2010: Information an den DAS, mit der Bitte Kostendeckung zu erteilen, kurz (wer liest schon gerne viel) aber vollständig :

    26-10-2010-an-DAS

02.11.2010: Erste Reaktion des DAS. Es ist schon Vorweihnachtszeit, der DAS wünscht sich wohl darum:

    „Bitte überlassen sie uns zur Einsicht das gegnerische Anspruchsschreiben“

Das war schon mal der falsche Textbaustein! Der DAS teilt mir aber außerdem mit:

    „Andernfalls vermögen wir gegenwärtig einen eintrittspflichtigen Versicherungsfall nicht zu erkennen“

Aha! Dieser Textbaustein scheint neu zu sein. Ich habe zwar Verständnis dafür, dass der Sachbearbeiter, ein Herr „F.“, damit spielen und auch den einmal ausprobieren will. Auch dieser Textbaustein passt hier aber nicht.
Ein durchschnittlich begabter und sorgfältiger Rechtschutzsachbearbeiter hätte alle erforderlichen Angaben bereits aus dem Text meines Schreibens vom 26.10.2010 ohne weiteres entnehmen können. Herr „F.“ kann das aber nicht. Entweder benötigt er dringend eine Fortbildung seines Arbeitgebers in dem von ihm bearbeiteten Sachgebiet, oder er handelt auf Anweisung „von oben“.
04.11.2010: Die Antwort meines Büros:

    03-11-2010 an_DAS

Zeitgleich werden an den DAS -wunschgemäß- zu dessen „eigener Prüfung“ die von meiner Mandantin in Vorbereitung unseres Beratungsgesprächs eingereichten, umfangreichen Unterlagen (122 Seiten) per Email an den Versicherer übersandt. Natürlich an die richtige -im Schreiben vom 02.11.2010 genannte- Emailadresse und erst nachdem meine Mandantin mich dafür von der anwaltlichen Schweigepflicht befreit hatte.

Nun passiert zwei Wochen erst einmal nichts.
Hoffnungsfroh gehe ich davon aus, dass der Sachbearbeiter „F.“ die von ihm angeforderten und von meinem Büro auch prompt an ihn übersandten Unterlagen in der Zwischenzeit durcharbeitet .
Ich denke noch: Wie schade, dass der Herr „F.“ damit die von seinem Arbeitgeber bezahlte Arbeitszeit offenkundig verschwendet. Alles was er für die Erteilung der Kostendeckungszusage wissen musste, war ihm ja bereits aus meinem Schreiben vom 26.10.2010 bekannt.
Aber: Herr „F.“ ist ein guter Arbeitnehmer. Um die Interessen seines Arbeitgebers kümmert er sich vorbildlich. Herr „F.“ liest nämlich gar nichts.
Am
19.11.2010: schreibt Herr „F.“ dann an meine Mandantin und bittet nun diese zur -angeblich erneuten- überprüfung der Eintrittspflicht,

    „um übersendung der Unterlagen, aus denen sich ein pflichtwidriges Verhalten ihres Arbeitgebers ergibt“

Meine Mandantin hat allerdings -vollkommen zu Recht- keine Lust, dem Sachbearbeiter „F.“ noch einmal zu zu senden was der schon binnen der letzten zwei Wochen nicht gelesen hat .
23.11.2010: Meine Mandantin ruft kurzentschlossen bei ihrem Versicherer an (für „nur“ 14 Cent/Minute) und erklärt dem Sachbearbeiter „F.“ noch einmal, was der längst wissen musste wenn er nur gelesen hätte, was ihm bereits geschrieben worden war.
Oh Wunder:
Am selben Tag erhalte ich ein Telefax des DAS indem mir

    „anheim gestellt“

wird, eine Rechnung dorthin zu senden. Also, eines muss man Herrn „F.“ schon lassen: Dieses Mal hat er bestimmt keinen Textbaustein verwendet. Diese hochtrabende, altertümliche Ausdrucksweise ist ganz sicher selbst erfunden und soll wohl die Wichtigkeit des Autors und die Sorgfalt seiner Arbeitsweise unterstreichen. Wenigstens einmal hat sich Herr „F.“ in dieser Sache also doch noch echte Mühe gegeben. Meinen Applaus dafür.

Mein Büro hat das Gewünschte noch am Folgetag erledigt.
Selbstverständlich bekommt der Rechtsschutzversicherer nur eine Kopie der Rechnung, die im Original immer an den Mandanten geht. Das Gesetz will es so. Zahlungen des DAS sind hier bisher natürlich nicht eingegangen. Wahrscheinlich werden auch dafür noch „weitere Unterlagen“ benötigt, weil der DAS auch das Gesetz nicht liest.

….Fortsetzung folgt……

Rechtsschutzanfrage erst bei Bedarf

Dienstag, November 23rd, 2010

Eine interessante Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (7 U 52/09 vom 18.11.2009) wird im aktuellen ADAJUR-Newsletter referiert:

Beginn der Unterrichtungspflicht des Versicherungsnehmers (VN) im Rahmen der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung

Der VN ist nicht verpflichtet, seine Rechtsschutzversicherung bereits zu dem Zeitpunkt über eine mögliche Inanspruchnahme zu informieren, zu dem sich Maßnahmen abzeichnen, die Kosten auslösen könnten. Es genügt, wenn der VN die Rechtsschutzversicherung informiert, wenn tatsächlich Kosten übernommen werden sollen oder eine Klage mit der Folge der Anfrage einer Deckungszusage bevorsteht.

Aus den Gründen: Der Kläger kann aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages verlangen, von dem Vergütungsanspruch des für ihn tätig gewordenen Rechtsanwaltes frei gestellt zu werden. Die Beklagte kann auch nicht wegen Obliegenheitsverletzungen des Kl. Leistungsfreiheit beanspruchen. Der Kl. hat keine der ihn treffenden Obliegenheiten verletzt. § 17 V c aa ARB verlangt von dem VN, vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln diese mit dem Versicherer abzustimmen. Darum handelt es sich bei der Verteidigung gegen eine Klage nicht.

Volltext hier.

DEURAG – Fassungslos

Montag, November 22nd, 2010

In einer krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheit vertrete ich einen an einer unheilbaren Krankheit leidenden Mandanten, der häusliche Krankenpflege rund um die Uhr benötigt. Er ist privat krankenversichert. Die Krankenversicherung sagt immer für kurze Zeiträume befristet Erstattungszahlungen auf freiwilliger Basis zu, kürzt aber bei den Stundensätzen. So kommt es, daß der Mandant jeden Monat auf Kosten von rund 6.200,00 EUR „hängenbleibt“.

Der Mandant möchte seine Ansprüche gegen die Krankenversicherung durchgesetzt haben. Er möchte endlich Rechtssicherheit. Für ihn, der mit der Erkrankung und seiner Rund-um-die-Uhr-Versorgung bis ans Lebensende belastet ist, bedeutet dies sehr viel, nicht nur eine finanzielle Entlastung, sondern auch eine psychische.

Der Mandant ist bei der DEURAG rechtsschutzversichert. Und inzwischen scheint die eigene Rechtsschutzversicherung des Mandanten der größere Gegner zu sein als seine private Krankenversicherung.

Der Reihe nach:

Am 14.10.2010 wende ich mich für meinen Mandanten an die Rechtsschutzversicherung, teile dieser mit, daß die private Krankenversicherung meines Mandanten die Erstattungsleistungen für die notwendige häusliche Krankenpflege nur unvollständig erbracht hat und auch in Zukunft nur unvollständig erbringen wird. Weiter teile ich mit, daß die private Krankenversicherung die Erstattungsleistungen nur als freiwillige Leistungen befristet zugesagt hat und insoweit erforderlich sei, – gegebenenfalls auch gerichtlich “ feststellen zu lassen, daß mein Mandant gegen die private Krankenversicherung einen Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen hat. Insofern bitte ich um Kostendeckungszusage für ein außergerichtliches und ein gerichtliches Vorgehen gegen die private Krankenversicherung.

Mit Datum vom 01.11.2010 erteilt die DEURAG Kostendeckungszusage. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in obiger Angelegenheit bestätigen wir gerne den Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenvertretung und für das Verfahren in der I. Instanz.“

Es folgt ein Hinweis auf einen Selbstbehalt und auf die Versicherungsbedingungen, keinerlei sonstige Einschränkungen.

Mit Schreiben vom 05.11.2010 wende ich mich dann für meinen Mandanten an die private Krankenversicherung und fordere diese unter anderem auf zu erklären, daß „Sie meinem Mandanten ab dem 01.08.2010 für die Dauer des Bestehens des Versicherungsverhältnisses, längstens jedoch bis zu seinem Tod die ihm aufgrund der lebensnotwendigen häuslichen Krankenpflege entstehenden Kosten gegen Vorlage entsprechender Nachweise auf Basis des Kostenvoranschlages des Pflegedienstes … vom 09.07.2010 erstatten werden“.

Eine Abschrift des Schreibens an die private Krankenversicherung habe ich sodann ebenfalls am 05.11.2010 an die DEURAG zur Information verbunden mit einer Kostenvorschußrechnung gesandt.

Mit Schreiben vom 08.11.2010 hat die DEURAG dann mitgeteilt:

„Deckungszusage erfolgte aufgrund der bislang vorgelegten Unterlagen und damit für den entstandenen Zahlungsrückstand. Von einem Feststellungsantrag ist nichts bekannt.“

Die Vorschußrechnung habe man entsprechend gekürzt.

Mit Schreiben vom 10.11.2010 habe ich die DEURAG darauf aufmerksam gemacht, daß in der Kostendeckungsanfrage sehr wohl auch die Leistungsverpflichtung der privaten Krankenversicherung und die Durchsetzung dieser Ansprüche für die Zukunft als Gegenstand meines Auftrages mitgeteilt worden sei.

Der Mandant hat daraufhin – im Hinblick auf die verwirrenden Äußerungen der DEURAG – zunächst eine gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die private Krankenversicherung zurückgestellt.

Am 20.11.2010 erhielt ich dann die Mitteilung der DEURAG, die mindestens ebenso verwirrend ist, wie das Verhalten der DEURAG zuvor. In dieser Mitteilung heißt es wörtlich:

„Mitgeteilt war, dass der Leistungsanspruch gerichtlich festzustellen sei. Hierfür wurde Kostenschutz erteilt. Demnach erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Geltendmachung der ausstehenden Zahlungsansprüche.

Ein Feststellungsantrag ist nicht gedeckt. Im übrigen ist ein konkreter Hinweis auf die Stellung eines solchen Antrags den Unterlagen nicht zu entnehmen.“

Weiter heißt es in dem Schreiben vom 18.11.2010:

„Hier ist es dem VN zumutbar, das Ergebnis des Zahlungsverfahrens abzuwarten. Danach wird man sich erneut mit einem Feststellungsbegehren auseinanderzusetzen haben.“

Es wurde also Kostenschutz für die Feststellung eines Leistungsanspruchs erteilt, wobei jedoch ein Feststellungsantrag nicht gedeckt sein soll.

Die Behauptung, es sei mitgeteilt worden, daß der Leistungsanspruch gerichtlich festzustellen sei. ist genauso unrichtig wie diejenige im Schreiben vom 08.11.2010, daß von einem Feststellungsbegehren nichts bekannt gewesen sei. Vielleicht mag die DEURAG sich erstmal darüber klarwerden, ob ihr nun nichts von dem Feststellungsbegehren bekannt war, oder ob ihr nur die gerichtliche Geltendmachung mitgeteilt worden sein soll.

Daß es dem Mandanten zumutbar sein soll, zunächst Erstattungsrückstände einzuklagen, erscheint vor dem Umstand, daß die private Krankenversicherung ihre freiwillige Leistungszusage bis zum 31.12.2010 befristet hat, eher zweifelhaft. Zudem fallen meinem Mandanten jeden Monat rund 6.200,00 EUR an, die er zur Zeit von seiner Krankenversicherung nicht erstattet erhält.

Andere Rechtsschutzversicherungen haben in gleichgelagerten Fällen, ohne Probleme Kostendeckungszusage erteilt.

Meinem Mandanten habe ich zur Deckungsklage geraten. Er wird diesen Rat auch beherzigen. Die Ankündigung einer solchen hat die DEURAG nicht beeindruckt. Bleibt zu hoffen, daß es die Einreichung tut.

Ich werde weiter berichten…

Anwalt im Reisegewerbe?

Mittwoch, November 17th, 2010

AdvoCard macht Werbung mit „noch mehr Leistung“, u.a.:

· Unsere kompetenten und erfahrenen Kooperationsanwälte sind immer für Sie da – Tag und Nacht.
· Unsere mobilen Anwälte kommen auch nach Hause, ins Krankenhaus oder an den Arbeitsplatz. Wählen Sie im Schadenfall einfach 040 / 23 73 19!

Da bin ich doch eher froh, kein AdvoCard-Kooperationsanwalt zu sein. 😉

Kürzungen durch die ARAG

Mittwoch, November 10th, 2010

Unser Kollege RA Bauer teilte uns folgendes mit:

„Die ARAG kürzt in vorliegender OWi meine auf die ‚Mittelgebühr‘ ausgestellte Kostennote trotz Hinweis auf die Wichtigkeit der Angelegenheit für den Mandanten. Die Verkehrsordnungswidrigkeit soll mit 4 Punkten sowie einem Fahrverbot bestraft werden, für den Mandanten der dieses Jahr bereits ein Fahrverbot ‚absitzen‘ durfte wäre ein weiteres Fahrverbot berufsrechtlich der finale Todesstoß in seiner Branche als Außendienstmitarbeiter, der tagtäglich auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Eine Bestätigung des AG, dass für den weiteren Fall von Fahrverboten eine Kündigung droht interessiert die ARAG nicht. Die ARAG hält weitere daran fest, dass OWis lediglich mit einem unter der Mittelgebühr liegenden Satz zu entlohnen sind….“

Die zwei Millionen sind voll …

Montag, November 1st, 2010

… und keiner hat’s gemerkt. Seit dem 22. März 2005 hatte das RSV-Blog 2.005.723 Besucher. Allen diesen dankt das Redaktionsteam für ihr Interesse und – nicht zu vergessen – natürlich auch den Kommentatoren, ohne die ein Blog nur halb so interessant wäre.