In einer krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheit vertrete ich einen an einer unheilbaren Krankheit leidenden Mandanten, der häusliche Krankenpflege rund um die Uhr benötigt. Er ist privat krankenversichert. Die Krankenversicherung sagt immer für kurze Zeiträume befristet Erstattungszahlungen auf freiwilliger Basis zu, kürzt aber bei den Stundensätzen. So kommt es, daß der Mandant jeden Monat auf Kosten von rund 6.200,00 EUR „hängenbleibt“.
Der Mandant möchte seine Ansprüche gegen die Krankenversicherung durchgesetzt haben. Er möchte endlich Rechtssicherheit. Für ihn, der mit der Erkrankung und seiner Rund-um-die-Uhr-Versorgung bis ans Lebensende belastet ist, bedeutet dies sehr viel, nicht nur eine finanzielle Entlastung, sondern auch eine psychische.
Der Mandant ist bei der DEURAG rechtsschutzversichert. Und inzwischen scheint die eigene Rechtsschutzversicherung des Mandanten der größere Gegner zu sein als seine private Krankenversicherung.
Der Reihe nach:
Am 14.10.2010 wende ich mich für meinen Mandanten an die Rechtsschutzversicherung, teile dieser mit, daß die private Krankenversicherung meines Mandanten die Erstattungsleistungen für die notwendige häusliche Krankenpflege nur unvollständig erbracht hat und auch in Zukunft nur unvollständig erbringen wird. Weiter teile ich mit, daß die private Krankenversicherung die Erstattungsleistungen nur als freiwillige Leistungen befristet zugesagt hat und insoweit erforderlich sei, – gegebenenfalls auch gerichtlich “ feststellen zu lassen, daß mein Mandant gegen die private Krankenversicherung einen Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen hat. Insofern bitte ich um Kostendeckungszusage für ein außergerichtliches und ein gerichtliches Vorgehen gegen die private Krankenversicherung.
Mit Datum vom 01.11.2010 erteilt die DEURAG Kostendeckungszusage. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:
„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in obiger Angelegenheit bestätigen wir gerne den Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenvertretung und für das Verfahren in der I. Instanz.“
Es folgt ein Hinweis auf einen Selbstbehalt und auf die Versicherungsbedingungen, keinerlei sonstige Einschränkungen.
Mit Schreiben vom 05.11.2010 wende ich mich dann für meinen Mandanten an die private Krankenversicherung und fordere diese unter anderem auf zu erklären, daß „Sie meinem Mandanten ab dem 01.08.2010 für die Dauer des Bestehens des Versicherungsverhältnisses, längstens jedoch bis zu seinem Tod die ihm aufgrund der lebensnotwendigen häuslichen Krankenpflege entstehenden Kosten gegen Vorlage entsprechender Nachweise auf Basis des Kostenvoranschlages des Pflegedienstes … vom 09.07.2010 erstatten werden“.
Eine Abschrift des Schreibens an die private Krankenversicherung habe ich sodann ebenfalls am 05.11.2010 an die DEURAG zur Information verbunden mit einer Kostenvorschußrechnung gesandt.
Mit Schreiben vom 08.11.2010 hat die DEURAG dann mitgeteilt:
„Deckungszusage erfolgte aufgrund der bislang vorgelegten Unterlagen und damit für den entstandenen Zahlungsrückstand. Von einem Feststellungsantrag ist nichts bekannt.“
Die Vorschußrechnung habe man entsprechend gekürzt.
Mit Schreiben vom 10.11.2010 habe ich die DEURAG darauf aufmerksam gemacht, daß in der Kostendeckungsanfrage sehr wohl auch die Leistungsverpflichtung der privaten Krankenversicherung und die Durchsetzung dieser Ansprüche für die Zukunft als Gegenstand meines Auftrages mitgeteilt worden sei.
Der Mandant hat daraufhin – im Hinblick auf die verwirrenden Äußerungen der DEURAG – zunächst eine gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die private Krankenversicherung zurückgestellt.
Am 20.11.2010 erhielt ich dann die Mitteilung der DEURAG, die mindestens ebenso verwirrend ist, wie das Verhalten der DEURAG zuvor. In dieser Mitteilung heißt es wörtlich:
„Mitgeteilt war, dass der Leistungsanspruch gerichtlich festzustellen sei. Hierfür wurde Kostenschutz erteilt. Demnach erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Geltendmachung der ausstehenden Zahlungsansprüche.
Ein Feststellungsantrag ist nicht gedeckt. Im übrigen ist ein konkreter Hinweis auf die Stellung eines solchen Antrags den Unterlagen nicht zu entnehmen.“
Weiter heißt es in dem Schreiben vom 18.11.2010:
„Hier ist es dem VN zumutbar, das Ergebnis des Zahlungsverfahrens abzuwarten. Danach wird man sich erneut mit einem Feststellungsbegehren auseinanderzusetzen haben.“
Es wurde also Kostenschutz für die Feststellung eines Leistungsanspruchs erteilt, wobei jedoch ein Feststellungsantrag nicht gedeckt sein soll.
Die Behauptung, es sei mitgeteilt worden, daß der Leistungsanspruch gerichtlich festzustellen sei. ist genauso unrichtig wie diejenige im Schreiben vom 08.11.2010, daß von einem Feststellungsbegehren nichts bekannt gewesen sei. Vielleicht mag die DEURAG sich erstmal darüber klarwerden, ob ihr nun nichts von dem Feststellungsbegehren bekannt war, oder ob ihr nur die gerichtliche Geltendmachung mitgeteilt worden sein soll.
Daß es dem Mandanten zumutbar sein soll, zunächst Erstattungsrückstände einzuklagen, erscheint vor dem Umstand, daß die private Krankenversicherung ihre freiwillige Leistungszusage bis zum 31.12.2010 befristet hat, eher zweifelhaft. Zudem fallen meinem Mandanten jeden Monat rund 6.200,00 EUR an, die er zur Zeit von seiner Krankenversicherung nicht erstattet erhält.
Andere Rechtsschutzversicherungen haben in gleichgelagerten Fällen, ohne Probleme Kostendeckungszusage erteilt.
Meinem Mandanten habe ich zur Deckungsklage geraten. Er wird diesen Rat auch beherzigen. Die Ankündigung einer solchen hat die DEURAG nicht beeindruckt. Bleibt zu hoffen, daß es die Einreichung tut.
Ich werde weiter berichten…