Archive for Juni, 2008

ADAC – Anwalts neuer Liebling?

Montag, Juni 30th, 2008

23.06.08 Deckungsanfrage für die Klage in einer Unfallsache mit Vorschussersuchen
24.06.08 die Deckungszusage geht ein
25.06.08 der Vorschuss – immerhin knapp 2.100 EUR – geht ein

und das alles bei einem Unfallhergang, bei dem man Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt mit Rückfragen durchaus hätte plagen können.

Respekt: schneller und unkomplizierter geht es nicht!

RAUG

ADAC-Rechtsschutz – einmal vorbildlich!

Dienstag, Juni 24th, 2008

Der Münchener Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla freut sich, über den ADAC etwas Positives berichten zu können:

Wir vertreten eine beim ADAC-Rechtsschutz versicherte Mandantin in einer Verkehrszivilsache. Die Deckungsanfrage geht am 18.06.2008 per Fax an den ADAC, schon am 19.06.2008 geht die Deckungszusage per Fax ein. Noch am selben Tag (Donnerstag) wird das Anspruchsschreiben gefertigt und der Gegenseite zugesendet. Der ADAC erhält die Rechnung und eine Kopie des Anspruchsschreibens. Am 23.06.2008 (Montag) geht der volle Rechnungsbetrag auf dem Konto eines zufriedenen Anwalts ein. Zum Wohlgefallen aller Beteiligten ohne lästige Rückfragen, unberechtigte Kürzungen und vor allem in einer Geschwindigkeit, an der ARAG, D.A.S. (und wohl auch andere) sich ein Beispiel nehmen sollten. Freunde, warum schafft es der ADAC und Ihr nicht? Unsere bislang positiven Erfahrungen mit dem ADAC kann ich wiederum nur bestätigen.

Ein Lob aus München nach München! So kann man arbeiten.

Darüber freut sich auch die Redaktion des RSV-Blog, die doch immer öfter von positiven Erfahrungen im Umgang mit diesem Versicherer hört und berichten kann. Es ist zu hoffen, daß sich dieser Trend beim ADAC stabilisiert.

ARAG – Alltägliche unberechtigte Kürzungen

Dienstag, Juni 17th, 2008

Die ARAG kommentiert unsere Abrechnung:

Nachdem wir alle Kriterien des § 14 RVG berücksichtigt haben. sind die Verteidigergebühren in alltäglichen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in den unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen.

Der Sachbearbeiter der ARAG hält ein Fahrverbot, die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis wegen reichlich Punkten im Verkehrszentralregister und der bevorstehende Verlust des Arbeitsplatzes für alltäglich. Ah-ja.

Das soll er jetzt mal seinem Versicherten erklären.

ARAG – Normalerweise keine Leistung

Freitag, Juni 13th, 2008

Die ARAG hat mal wieder einen anderen Betrag für angemessen erachtet als wir berechnet hatten.

Für diese „Halten-wir-für-angemessen-Arroganz“ ist der Versicherer ja bekannt, deswegen halten wir und viele andere Kollegen es auch für angemessen, den Versicherten die Beendigung des Vertrags anzuraten bzw. unseren Mandanten andere, seriöse Versicherer zu empfehlen.

Zusätzlich zu dem üblichen sinnentleerten Textbaustein erhalten wir heute folgende Mitteilung der ARAG:

Normalerweise zahlen wir aufgrund einschlägiger Rechtssprechung nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr.

Es geht in dem vorliegenden Fall (Vorwurf: angeblich erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) um ein knackig gefülltes Punktekonto, ein Fahrverbot und schwierige technische Probleme bei der Messung, Fahreridentität zweifelhaft. Das volle Programm. Reichlich Gründe also, um deutlich oberhalb der Mittelgebühr abrechnen zu können.

Man könnte den zitierten Satz auch umdeuten: Normalerweise bringt die ARAG die Leistung nur zum Teil oder gar nicht. Deswegen, liebe Mandanten, sollten Sie – normalerweise – einen großen Bogen um diesen Leistungsverweigerer machen.

Rechtsschutzunion – flott (beim Kürzen)

Donnerstag, Juni 12th, 2008

Mandant baut als Wartepflichtiger einen Unfall, der Gegner wird verletzt, gegen den Mandanten auch wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Ich fordere von der RU einen Vorschuss: Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Gebühr nach 4141 VV RVG. Die Antwort: wir zahlen Grund- und Verfahrensgebühr, die Befriedungsgebühr ist nocht nicht angefallen!
Kluge Leute! Einen *Vorschuss* fordert man wohl gerade auf Kosten, die noch nicht angefallen sind!

Entweder werde ich – so das Ziel – für den Mandanten eine Einstellung erreichen, dann ist die Gebühr nach 4141 VV RVG auch angefallen und (auch als *Vorschuss*!)zu zahlen. Oder es ergeht ein Strafbefehl, dann wird die Gebühr nach 4106 VV RVG (in derselben Höhe!) anfallen, evtl. auch die Terminsgebühr nach 4108 VV RVG.

Fazit: entweder geht’s darum, mich hinzuhalten, oder die wissen’s tatsächlich nicht besser. Gegen das eine wie das andere wird die angekündigte Klage das probate Mittel sein! So verschleudert man Versicherungsprämien!

RAUG

Schlechte Erfahrungen mit der Advocard

Montag, Juni 9th, 2008

Der Bremer Rechtsanwalt Ralf-Carsten Bonkowski, der gleichzeitig auch Fachanwalt für Arbeitsrecht ist, berichtet über seine Erfahrungen mit der „Advocard Rechtsschutzversicherung“. Eigentlich hatte er „nur“ einen Kommentar zu einem Beitrag hier im RSV-Blog über die Advocard geschrieben; der Redaktion erschien dieser Kommentar es aber wert, in der ersten Reihe veröffentlicht zu werden.

Ich habe für die Mandantin eine Kündigungsschutzklage erhoben. Neben den Anträgen, festzustellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet und dass es über den vom Arbeitgeber angenommenen Beendigungszeitraum hinaus besteht, habe ich auch den sogenannten Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, also den Antrag, die beklagte Firma zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen in ihrem Beruf weiter zu beschäftigen.

Daraufhin teilte die Versicherung mir mit Schreiben vom 10.01.2008 mit, dass „für den allgemeinen Feststellungsantrag/Fortbestehensantrag kein Rechtsschutz bestehe, da diesbezüglich kein Rechtsschutzfall eingetreten ist.“

Diese Mitteilung ist von einem gewissen übereifer getragen, irgendwelche Zahlungen der Versicherung in jedem Fall zu vermeiden, weil ohnehin diese Anträge sich nicht streitwerterhöhend auswirken, Mandanten und Rechtsschutzversicherer also keine Zusatzkosten entstehen.

Gravierender ist ff. Mitteilung der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ im selben Schreiben:

„Bitte beachten Sie, dass der Weiterbeschäftigungsantrag erst nach gescheiterter Güteverhandlung versichert ist.”

Diverse Fachautoren, so zum Beispiel Meyer in Brieske, Teubel, Scheungrab, Münchener Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, München 2007, § 17 RdNr. 95 und Hümmerich in Arbeitsrecht, 5. Auflage Bonn 2004, § 6, RdNr. 105 bezeichnen es als groben taktischen Fehler, den Weiterbeschäftigungsantrag nicht schon in der Klageschrift zu stellen, weil dieser Antrag zu einer durchschlagenden Wirkung führt, wenn der Arbeitgeber nicht erscheint oder sich nicht ordnungsgemäß vertreten lässt.

Letzteres habe ich der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mit Schreiben vom 29.01.2008 mitgeteilt (obwohl ich selbstverständlich davon ausgehen kann, dass die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ über die rechtlichen Gegebenheiten informiert ist.) Gleichzeitig habe ich die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ gebeten, mir die genaue Stelle der allgemeinen Rechtsschutzbedingungen mitzuteilen, aus der sich ergeben soll, dass der Weiterbeschäftigungsantrag erst nach gescheiterter Güteverhandlung versichert sei. Auf die Beantwortung dieser Frage warte ich heute (am 02.06.2008) noch.

Diese Frage werden wir gerichtlich nicht klären können, weil ich in dem von mir bearbeiteten Fall (meiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht entsprechend) trotz der schrägen Rechtsauffassung der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ den Weiterbeschäftigungsantrag in der Klageschrift gestellt habe und die Güteverhandlung gescheitert ist.

Da die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mir mit Schreiben vom 10.01.2008 ganz allgemein und unaufgefordert mitgeteilt hatte, dass sie Mehrkosten, die sich durch eine zunächst außergerichtliche und dann gerichtliche Interessenwahrnehmung ergeben würden, nicht übernehme, hatte ich in meinem Schreiben vom 29.01.2008 angefragt, ob diese Regelung auch für mein Tätigwerden im Falle von zweistufige Ausschlussfristen in Tarifverträgen gelte.

Darauf ließ die „Advocard Rechtsschutzversicherung“ mich durch ihr Schreiben vom 29.01.2008 wissen, dass „nach der Rechtsprechung des BAG vom 11.12.2001 zu 9 AZR 510/00 in der Kündigungsschutzklage zugleich die Geltendmachung von Annahmeverzugslohnansprüchen für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu sehen“ sei.

Dem Arbeitsrechtler ist natürlich bekannt, dass dieses Urteil sich nur auf einstufige Ausschlussfristen bezieht.

Obwohl ich DAV-Mitglied bin, werde ich mich mit Sicherheit nicht als Versicherungsvertreter zu Gunsten der „Advocard Rechtsschutzversicherung“ betätigen.

Dem Schluß, den der Kollege da zieht, kann man eigentlich nur teilen. Welcher Teufel den Deutschen Anwaltverein (DAV), geritten hat, sich als der selbst ernannte „Anwalt der Advocard Anwälte“ vor den Werbekarren dieses Versicherers spannen zu lassen, wird der Anwaltswelt wohl verborgen bleiben.

Nicht wenige Anwälte überlegen deswegen, daß so ein Verhalten des Vorstands jenes Vereins eigentlich mit dem massenhaften Austritt quittiert werden sollte. Oder zumindest mit der Wüstenverschickung der dafür verantwortlichen Versicherungsvertreter Kollegen.

ADAC – schnell und reibungslos

Freitag, Juni 6th, 2008

Deckungsanfrage in einer zivilrechtlichen Angelegenheit mit Vorschussanforderung (1,3 Gebühr) am 30.05.08, Deckungszusage am 03.06.08, Zahlungseingang *in voller Höhe* am 04.06.08 – keine verzögernden Rückfragen, kein Hinweis, es stehe ja noch nicht fest, ob die Regelgebühr anfallen werde o. ä., was man von einigen Konkurrenzunternehmen so gewohnt ist!

Weiter so!

RAUG