Rechtsfachwirt Mathias Schacht aus der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte in Sindelfingen berichtet von dem eigentümlichen „Regulierungs“verhalten der WGV:
In einem neuerlichen Schreiben der WGV, erteilte diese uns eine Deckungszusage. Jedoch zahlte Sie entgegen unserer Kostenrechnung nur eine 1,3 Geschäftsgebühr mit dem Hinweis:
„Um unnötige Diskussionen an dieser Stelle zu vermeiden, teilen wir zudem mit, dass die Frage, ob die Gebühren in der von Ihnen berechneten Höhe angefallen sind oder nicht, eine solche des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und Ihrer Mandantschaft ist. Die Rechtsschutzversicherung kommt ihrer Freistellungspflicht in Bezug auf die von ihr als unberechtigt erachteten Gebühren dadurch nach, dass sie dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für den Gebührenprozess mit seinem Anwalt zur Verfügung stellt. Entsprechend werden wir hier vorgehen.“
Auf gut deutsch: Wir zahlen nicht mehr als 1,3 aber wir tragen die Kosten wenn sich unser VN wehrt, wenn du die Differenz bei ihn einforderst.
Als Rechtsschutzversicherer seine Freistellungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer dadurch zu erfüllen, diesem ggf. die Vertretung in einem Gebührenprozess zu finanzieren, auf diese schräge Idee muss man erst einmal kommen! Wäre interessant, was die BaFin dazu sagt.