Nun liebe ich meinen Beruf seit über 20 Jahren und die Concordia lehrt mich eine Zivilprozeßordnung, die ich bisher nicht kannte.
Ein Volljurist belehrt mich, leider ohne Angabe der Quellen seines Wissens:
Ihre Ausführungen können wir nicht als begründete Stellungnahme im Sinne der Rechtsschutzbedingungen werten. Sie weichen wesentlich von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab. Allein das Angreifen der Beweiswürdigung ist nicht geeignet. die Berufung zu begründen.
Das Berufungsgericht darf nicht einfach eine eigene Beweiswürdigung vornehmen.
Was bisher geschah?
Wir kriegen ein erstinstanzliches Urteil mit dem Auftrag auf den Tisch, eine Deckungszusage der Concordia für das Berufungsverfahren einzuholen. Die Antwort ist oben zitiert.
- Woher kennt der Kollege die wirkliche Sachlage, ist er allwissend?
- Er kennt die wirkliche Rechtslage? Stimmte dies, er wäre selbst für eine Großkanzlei unentbehrlich. Ich wußte bisher gar nicht, daß die Concordia bei den Einstellungsgehältern mittlerweile mit den Großen spielt: Statistik Anwaltsgehälter in Großkanzleien
- Ohne Frage könnte eine falsche Beweiswürdigung mit der Berufung angegriffen werden.
- … und den Rest verkneif ich mir jetzt, denn er hat sich nur im Baustein vergriffen und Berufung und Revision verwechselt. Wie heißt es in der Alkoholwerbung: „Kann ja ‚mal vorkommen!“
Diese Antwort versteht der Versicherte nicht. Ich soll sie ihm erklären und sage ihm, er soll seine Versicherung fragen.
Es bleibt die klassische Frage des Mandanten:
Warum habe ich denn dann eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen?