Meine Mandantin erhielt eine Anordnung eines Fahrtenbuches. Zu Unrecht wie wir meinen. Zum Glück ist sie ja bei der ARAG versichert. Die Deckungsanfrage geht raus. Die ARAG reagiert schnell und lehnt die Deckung ab, da die Androhung einer Fahrtenbuchauflage nicht versichert sei. Dies wird auch mit einem schönen Zitat aus dem uns bekannten Harbauer belegt.
Freundlich/ironisch weise ich darauf hin, dass es sich um eine Anordnung und nicht um eine Androhung handelt, das aber schon sehr ähnlich klinge. In ebenso freundlich/ironischem Ton wird mir mitgeteilt, dass das auch nicht versichert sei. Wieder wird der Harbauer, diesmal an anderer Stelle zitiert. Ich bitte um die übersendung der ARB für den streitigen Vertrag.
Was darf ich dann einige Wochen später entdecken ? Der Vertrag bezieht sich ausdrücklich auf die ARB 94. Der eifrige und sicherlich sehr erfahrene und schon lange bei der ARAG tätige Mitarbeiter bezieht sich nun aber auf die ARB 75! Nun ist 94 aber versichert, was 75 noch nicht versichert war. Da war der freundliche Mitarbeiter wohl im Strudel der Zeit hängen geblieben. Mal sehen, was seine Vorgesetzten dazu sagen. Mal sehen, ob die Deckungszusage nun zügig kommt, oder ob es das Gericht regeln muss.
Es zahlt sich eben nicht immer aus, wenn man erfahrene Kräfte beschäftigt, sie müssen auch alle 20 Jahre fortgebildet werden.