Der Kollege Karl-Heinrich Wintzenburg aus Hannover macht seinem berechtigten Ärger über die ARAG SE Luft:
Hallo die Damen und Herren Kollegen,
hier ein weiterer Beitrag zu der Erfahrung mit der Arag SE. Jetzt greift sie auch schon in das Mandatsverhältnis ein. Allmählich reicht’s jetzt mal!
Einen bei ihr versicherten Mandaten haben wir gegen den Vorwurf einer Abstandsmissachtung auf der Autobahn verteidigt. Der Bußgeldbescheid belastete ihn mit 180,00 € Geldbuße und drei Punkten nach dem alten Punktesystem. Die Verteidigung in der Sache gestaltete sich mit den Prüfungsanforderungen an die technische Messung sowie auch in rechtlicher Hinsicht wegen einer überschaubaren Strecke von (nur) 300 m und dem Einwand des Mandanten, dass ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer in seinen Sicherheitsabstand gefahren war, als durchaus nicht einfach gelagert.
In der mündlichen Verhandlung gab die Videoaufzeichnung der Messung mehr als eine halbe Stunde lang Anlass zu deren Erörterung. Zudem ist der Messbeamte als Zeuge vernommen worden. Der zuständige Abteilungsrichter teilte die Bedenken gegen die Messung danach nicht, obwohl die dazu verfügbare Rechtsprechung wohl eine überschaubare Messstrecke von 300 m mindestens verlangt und verurteilte den Mandanten entsprechend des Bußgeldbescheides.
Unserer Abrechnung mit der Arag Rechtsschutzversicherung haben wir die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Das rechtfertigte sich insbesondere deshalb, weil die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten als beruflichen Vielfahrer zumindest von durchschnittlichem Gewicht war. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren als überdurchschnittlich zu bewerten, während Umfang und Schwierigkeitsgrad der Verteidigung ebenfalls zumindest einen durchschnittlichen Umfang besitzen.
Über alle zur Bemessung im Rahmen gem. § 14 Abs. 1 RVG informiert, erstattete die Arag nur Gebühren, die deutlich unterhalb der Mittelgebühr liegen. Dazu beruft sie sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 24.08.2011, die einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Landeskasse (!) zum Gegenstand besitzt und deren Leitsatz wie folgt lautet:
„Die drohende Eintragung von 3 Punkten im VZR rechtfertigt nicht die Annahme einer überdurchschnittlichen Angelegenheit im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit i. S. des § 14 RVG“.
Um mehrere Hinweise darauf, dass in dem von uns verteidigten Verfahren nur die Mittelgebühr berechnet worden war, schert sich die Arag nicht weiter. Als überaus ernst ist indes ihr Verhalten gegenüber ihrem Versicherungsnehmer zu bewerten. An diesen richtete sie nämlich sogleich ein Schreiben, worin sie zunächst den Eindruck zu erwecken versucht, dass in seiner Sache von dem Verteidiger überdurchschnittliche Gebühren verlangt würden. Im Weiteren heißt es dann:
„Als Ihr Rechtsschutzversicherer haben wir die Aufgabe, diese Fragen mit Ihrem Rechtsanwalt zu klären. Sollte er sich wegen der restlichen Kosten an Sie wenden, sind Sie nicht verpflichtet zu zahlen. In diesem Fall bitten wir Sie uns sofort anzurufen, damit wir das weitere Vorgehen miteinander abstimmen können. Kosten entstehen Ihnen dann nicht, wenn Ihr Rechtsanwalt die Differenz gerichtlich geltend machen sollte. Wir bitten um Ihre Mithilfe. Übersenden Sie uns deshalb unverzüglich Ihnen zugehende Schreiben, eine Klage oder einen Mahnbescheid. Unterzeichnen Sie bitte auch keine Abtretungserklärung.“
Mit dieser Mitteilung versucht die Arag Rechtsschutzversicherung SE seit Neuestem, ihre Versicherungsnehmer gegen ihren Verteidiger einzunehmen, deutlicher ausgedrückt, aufzuhetzen.Derartige Eingriffe in das Mandatsverhältnis stellen eine Ungeheuerlichkeit dar und dürfen in keinem Fall hingenommen werden. Zu einer Lösung, wie sie weiter in der Mitteilung an ihren Versicherungsnehmer beteuert, ist sie überhaupt nicht bereit. Auch auf eine Vorstandbeschwerde hin sieht sie sich zu einer Abänderung ihres Verhaltens in keiner Weise veranlasst.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Wintzenburg, Rechtsanwalt
Es ist natürlich auch der ARAG bekannt, dass die Berechnung einer Mittelgebühr schon in Bußgeldsachen durchschnittlicher Art und Güte der herrschenden Meinung entspricht.
Ebenso ist es jedenfalls in Anwaltskreisen bekannt, dass der ARAG offensichtlich kein Textbaustein zu dämlich ist, um Honoraransprüche herunterzukürzen. Die ARAG ist mit derzeit 129 Einträgen nicht umsonst trauriger Spitzenreiter hier im Blog.
Völlig inakzeptabel ist aber der Versuch der ARAG; einen Keil zwischen Versicherungsnehmer und Anwalt zu treiben – und dazu den eigenen VN auch noch falsch informiert. Die Behauptung „Sollte er sich wegen der restlichen Kosten an Sie wenden, sind Sie nicht verpflichtet zu zahlen“ ist jedenfalls in dieser pauschalen Form schlicht unzutreffend – und hier erst recht in Bezug auf die Differenz zur Mittelgebühr.
Erfahrungsgemäß knickt die ARAG in Prozessen dieser Art aber gerne schnell ein – und zahl dann. Dem Kollegen wünscht das RSV-Blog-Team gutes Gelingen!